Rechtssatz RS0110688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110688
Entscheidungsdatum
17.09.1998
Rechtssatz
Eine Dienstnehmerin, die stets seit ihrem Eintritt wie die Bundes- und Landesbediensteten eine Teuerungsabgeltung erhalten hat, darf, auch wenn Bund und Land anstelle der bisher (in der Regel) gewährten prozentuellen Gehaltserhöhung als Teuerungsabgeltung nur mehr eine Einmalzahlung gewähren, darauf vertrauen, daß ihr der Dienstgeber die Teuerung jedenfalls wie den Bundes- und Landesbediensteten abgelten werde und sie daher die diesen gewährte Einmalzahlung auch erhalten werde.
Hier: Bei einem Verein seit 1992 tätige Sozialarbeiterin, die laut Dienstvertrag nach den jeweils gültigen Bestimmungen des VBG (LVBG), zu entlohnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110688
Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBA00001_98Z0000_001