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Rechtssatz RS0110691×

Rechtssatz RS0110691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110691

Geschäftszahl

8ObA121/98x

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Norm

AngG §7 Abs3

Rechtssatz

Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (Paragraph 36, Absatz 2, AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 121/98x
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 121/98x
    Veröff: SZ 71/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110691

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00121_98X0000_001