Der Rekurs des Beklagten an den Obersten Gerichtshof ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit sich der Beklagte unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht selbst das Verfahren ergänzt, sondern zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat, liegt kein Verstoß gegen § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Es wurden zu dem umfangreichen Vorbringen des Beklagten, daß die Klägerin ihm durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben habe - was nach Meinung des Berufungsgerichtes im Rahmen von Billigkeitserwägungen in Anlehnung an § 32 AngG eine Rolle spiele (dazu unten) - überhaupt keine Beweise aufgenommen, sodaß hiezu eine umfangreiche Verfahrensergänzung nötig wird und daher davon ausgegangen werden kann, daß eine diesbezügliche Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht im Vergleich zur Zurückverweisung an das Erstgericht jedenfalls einen wesentlichen Mehraufwand an Kosten verursachen würde (vgl MGA ZPO14 § 496/E 1, 2; Fasching Lb**2 Rz 1817, 1820).Soweit sich der Beklagte unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht selbst das Verfahren ergänzt, sondern zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen hat, liegt kein Verstoß gegen Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor. Es wurden zu dem umfangreichen Vorbringen des Beklagten, daß die Klägerin ihm durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben habe - was nach Meinung des Berufungsgerichtes im Rahmen von Billigkeitserwägungen in Anlehnung an Paragraph 32, AngG eine Rolle spiele (dazu unten) - überhaupt keine Beweise aufgenommen, sodaß hiezu eine umfangreiche Verfahrensergänzung nötig wird und daher davon ausgegangen werden kann, daß eine diesbezügliche Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht im Vergleich zur Zurückverweisung an das Erstgericht jedenfalls einen wesentlichen Mehraufwand an Kosten verursachen würde vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 496 /, E, 1, 2; Fasching Lb**2 Rz 1817, 1820).
Im übrigen muß den Rekursausführungen insoweit entschieden entgegengetreten werden, als der Beklagte behauptet, das Berufungsgericht hätte schon aufgrund der Verfahrensergebnisse erster Instanz erkannt, daß die Klägerin den Beklagten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben habe und er durch sein umfangreiches Vorbringen seiner Beweislast mehr als Rechnung getragen habe. Das Berufungsgericht hielt lediglich aus rechtlichen Gründen Beweisaufnahmen zu diesen Thema im Gegensatz zum Erstgericht für nötig. Der Beklagte hat im übrigen höchstens seiner Behauptungspflicht genüge getan; ob er diese Behauptungen auch beweisen kann, kann erst dann beurteilt werden, wenn das Gericht die hiefür angebotenen Beweise aufgenommen und sodann hiezu Feststellungen - im positiven oder negativen Sinn - getroffen hat.
In seiner Rechtsrüge meint der Beklagte, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sei wegen der Ähnlichkeit der diesbezüglichen Sachverhalte die dreimonatige Verfallsfrist des § 7 Abs 3 AngG betreffend den Verfall der Ansprüche des Dienstgebers bei Verstoß des Angestellten gegen das Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses analog auch auf den Verfall der Konventionalstrafe bei Verstoß gegen eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses anzuwenden; es liege eine planwidrige Lücke im Angestelltengesetz vor. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit und Gültigkeit der Konkurrenzklausel möglichst beschränken wollen, sodaß eine analoge Anwendung bei Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel zulässig und rechtlich geboten sei. Da die Klägerin Schadenersatzansprüche in Form der vereinbarten Konventionalstrafe nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis geltend gemacht habe, seien sie verfristet.In seiner Rechtsrüge meint der Beklagte, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sei wegen der Ähnlichkeit der diesbezüglichen Sachverhalte die dreimonatige Verfallsfrist des Paragraph 7, Absatz 3, AngG betreffend den Verfall der Ansprüche des Dienstgebers bei Verstoß des Angestellten gegen das Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses analog auch auf den Verfall der Konventionalstrafe bei Verstoß gegen eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses anzuwenden; es liege eine planwidrige Lücke im Angestelltengesetz vor. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit und Gültigkeit der Konkurrenzklausel möglichst beschränken wollen, sodaß eine analoge Anwendung bei Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel zulässig und rechtlich geboten sei. Da die Klägerin Schadenersatzansprüche in Form der vereinbarten Konventionalstrafe nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis geltend gemacht habe, seien sie verfristet.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wenn auch die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes, daß andernfalls der wirkliche Schaden nicht festgestellt werden könne, nicht überzeugt, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (§ 36 Abs 2 AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine § 7 Abs 3 AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte. Ein derartiger Verfall der Konventionalstrafe wäre auch insoweit unsystematisch, als dem Angestellten zulässigerweise vertraglich eine Konkurrenztätigkeit ein Jahr lang untersagt werden kann, der Dienstgeber aber dann, wenn er sich für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe ausbedungen hat und deshalb auf Grund der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Ausnahmeregelung des § 37 Abs 3 AngG keine Erfüllung (dh kein weiteres Einhalten der Konkurrenzklausel) mehr begehren kann, den Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Form der Konventionalstrafe schon vor Ablauf der Zeit, für die die Beschränkung der Erwerbstätigkeit gültig vereinbart werden kann, verlieren könnte.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wenn auch die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes, daß andernfalls der wirkliche Schaden nicht festgestellt werden könne, nicht überzeugt, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende Regelung "vergessen" haben sollte. Gerade weil der Gesetzgeber vertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit des ehemaligen Angestellten nach Beendigung seiner Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet (Paragraph 36, Absatz 2, AngG) und hiefür detaillierte Regelungen trifft, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er, hätte er eine Paragraph 7, Absatz 3, AngG entsprechende zeitliche Beschränkung der Geltendmachung (drei Monate ab Kenntnis vom Verstoß) gewünscht - eine solche Regelung nicht getroffen hätte. Ein derartiger Verfall der Konventionalstrafe wäre auch insoweit unsystematisch, als dem Angestellten zulässigerweise vertraglich eine Konkurrenztätigkeit ein Jahr lang untersagt werden kann, der Dienstgeber aber dann, wenn er sich für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe ausbedungen hat und deshalb auf Grund der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Ausnahmeregelung des Paragraph 37, Absatz 3, AngG keine Erfüllung (dh kein weiteres Einhalten der Konkurrenzklausel) mehr begehren kann, den Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Form der Konventionalstrafe schon vor Ablauf der Zeit, für die die Beschränkung der Erwerbstätigkeit gültig vereinbart werden kann, verlieren könnte.
Bezeichnend ist, daß bisher mit Ausnahme der zitierten zweitinstanzlichen Entscheidung - soweit ersichtlich - ein derartiger Gedanke der analogen Anwendung der Verfallsfrist noch nirgends erörtert wurde (vgl die umfangreiche Monografie Reissners, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel [1996]). Im übrigen wurde in der zitierten Entscheidung, liest man sie im Volltext, keineswegs der Gedanke der analogen Anwendung als tragender Abweisungsgrund herangezogen, sondern lediglich als obiter dictum erörtert. Die Konventionalstrafe betraf nämlich ein vertragliches Konkurrenzverbot. Diesbezüglich meinte das dortige Berufungsgericht, ob die Frist des § 7 Abs 3 AngG auf ein solches Anwendung finden könne, hänge vom Inhalt der jeweiligen Vereinbarung bzw davon ab, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot inhaltlich § 7 AngG entspreche (so auch Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 208).Bezeichnend ist, daß bisher mit Ausnahme der zitierten zweitinstanzlichen Entscheidung - soweit ersichtlich - ein derartiger Gedanke der analogen Anwendung der Verfallsfrist noch nirgends erörtert wurde vergleiche die umfangreiche Monografie Reissners, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel [1996]). Im übrigen wurde in der zitierten Entscheidung, liest man sie im Volltext, keineswegs der Gedanke der analogen Anwendung als tragender Abweisungsgrund herangezogen, sondern lediglich als obiter dictum erörtert. Die Konventionalstrafe betraf nämlich ein vertragliches Konkurrenzverbot. Diesbezüglich meinte das dortige Berufungsgericht, ob die Frist des Paragraph 7, Absatz 3, AngG auf ein solches Anwendung finden könne, hänge vom Inhalt der jeweiligen Vereinbarung bzw davon ab, ob das vereinbarte Konkurrenzverbot inhaltlich Paragraph 7, AngG entspreche (so auch Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 208).
Nach § 37 Abs 1 AngG kann der Dienstgeber, der durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen (zur Aufspaltung in Austritt und Kündigung und die Gründe hiefür sowie zur "Schwere" des durch schuldbares Verhalten des Arbeitgebers begründeten Anlasses zur Arbeitnehmerkündigung (siehe Reissner aaO 228 ff mwN; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 715 f; OGH ZAS 1978/15 [Böhm]; SZ 58/155 = Arb 10.478 = DRdA 1988/3 [Harrer]).Nach Paragraph 37, Absatz eins, AngG kann der Dienstgeber, der durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen (zur Aufspaltung in Austritt und Kündigung und die Gründe hiefür sowie zur "Schwere" des durch schuldbares Verhalten des Arbeitgebers begründeten Anlasses zur Arbeitnehmerkündigung (siehe Reissner aaO 228 ff mwN; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 715 f; OGH ZAS 1978/15 [Böhm]; SZ 58/155 = Arb 10.478 = DRdA 1988/3 [Harrer]).
Der Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß er nicht nur beweisen muß (Arb 7.587; 10.190), daß ihm der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat, sondern daß er bei Ausspruch der Kündigung die Klägerin hätte darauf hinweisen müssen, daß er ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits an der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend macht. Er meint, es genüge, wenn ein solches Verhalten vorgelegen habe, und er dies im Prozeß beweise.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch zutreffend, daß aus dem Inhalt der Lösungserklärung erkennbar sein muß, daß ein wichtiger Lösungsgrund vorliegt.
Unabhängig davon, ob man die Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung im allgemeinen auf eine Kündigung übertragen kann, ordnet § 37 Abs 1 AngG ausdrücklich bei einer Kündigung, für die der Arbeitgeber durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß gegeben hat, die selben Konsequenzen wie bei einem entsprechenden Austritt an. Die Geltendmachung der Konkurrenzklausel ist somit auch dann ausgeschlossen, wenn die Rechtsfolgen eines vom Arbeitgeber verschuldeten Austritt ansonsten - etwa wegen "Verwirkung" des wichtigen Grundes - nicht mehr anzuwenden sind. "Begründete" Kündigungen sind insofern ungewöhnlich, als diese Form einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Gegensatz zur vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund - nicht von vorneherein die Berufung auf einen Grund, eine Zerrüttung udgl indiziert. Es ist daher nötig, zu verlangen, daß dem Erklärungsgegner gegenüber eine gewisse Manifestation der Berufung auf einen solchen Auflösungsgrund erfolgt.Unabhängig davon, ob man die Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung im allgemeinen auf eine Kündigung übertragen kann, ordnet Paragraph 37, Absatz eins, AngG ausdrücklich bei einer Kündigung, für die der Arbeitgeber durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß gegeben hat, die selben Konsequenzen wie bei einem entsprechenden Austritt an. Die Geltendmachung der Konkurrenzklausel ist somit auch dann ausgeschlossen, wenn die Rechtsfolgen eines vom Arbeitgeber verschuldeten Austritt ansonsten - etwa wegen "Verwirkung" des wichtigen Grundes - nicht mehr anzuwenden sind. "Begründete" Kündigungen sind insofern ungewöhnlich, als diese Form einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Gegensatz zur vorzeitigen Lösung aus wichtigem Grund - nicht von vorneherein die Berufung auf einen Grund, eine Zerrüttung udgl indiziert. Es ist daher nötig, zu verlangen, daß dem Erklärungsgegner gegenüber eine gewisse Manifestation der Berufung auf einen solchen Auflösungsgrund erfolgt.
Dies hat der Oberste Gerichtshof (SZ 58/155) für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 37 Abs 2 1. Fall AngG bereits klargestellt und muß auch für den umgekehrten Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten. Dem Adressaten muß aus dem Inhalt der Lösungserklärung oder aus sonstigen Umständen im Zuge der Beendigung zumindest im Sinn des § 863 ABGB erkennbar sein, daß ausnahmsweise ein verschuldeter wichtiger Auflösungstatbestand "Ursache und Grund" für die Kündigung ist. Unklarheiten gehen - anders als bei Austritt bzw Entlassung - zu Lasten des Erklärenden, weil es bei der Kündigung die Regel ist, daß sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird (Reissner aaO 229).Dies hat der Oberste Gerichtshof (SZ 58/155) für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Paragraph 37, Absatz 2, 1. Fall AngG bereits klargestellt und muß auch für den umgekehrten Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten. Dem Adressaten muß aus dem Inhalt der Lösungserklärung oder aus sonstigen Umständen im Zuge der Beendigung zumindest im Sinn des Paragraph 863, ABGB erkennbar sein, daß ausnahmsweise ein verschuldeter wichtiger Auflösungstatbestand "Ursache und Grund" für die Kündigung ist. Unklarheiten gehen - anders als bei Austritt bzw Entlassung - zu Lasten des Erklärenden, weil es bei der Kündigung die Regel ist, daß sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird (Reissner aaO 229).
Da sich der Beklagte bei seiner Kündigung nicht auf einen vom Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß iSd § 37 Abs 1 AngG berufen hat, sondern behauptet hat, er kündige, weil er nach Mexiko auswandern wolle, kann sich die Klägerin auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen.Da sich der Beklagte bei seiner Kündigung nicht auf einen vom Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß iSd Paragraph 37, Absatz eins, AngG berufen hat, sondern behauptet hat, er kündige, weil er nach Mexiko auswandern wolle, kann sich die Klägerin auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen.
Dem Berufungsgericht ist aber im Ergebnis - wenn auch der Begründung nicht voll gefolgt werden kann - zuzustimmen, daß ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen ist.Dem Berufungsgericht ist aber im Ergebnis - wenn auch der Begründung nicht voll gefolgt werden kann - zuzustimmen, daß ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 38, AngG zu berücksichtigen ist.
Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des § 1304 ABGB zu prüfen (Kerschner, ZAS 1985, 33; in diesem Sinn auch Reischauer in Rummel ABGB II**2 Rz 15 zu § 1336). Dies kann dazu führen, daß die Konventionalstrafe schon durch die Schadensteilung unter die Grenze des wirklichen Schadens sinkt; dieser stellt zwar in Bezug auf das Mäßigungsrecht, nicht aber für § 1304 ABGB eine "absolute" Grenze dar. Liegt die Vertragsstrafe infolge der Anwendung der Mitverschuldensregel unter dem tatsächlichen Schaden, ist eine (weitere) Mäßigung nicht unstatthaft. Nur durch dieses zweistufige Verfahren, welches im übrigen im Schadenersatzrecht allgemein gebräuchlich ist, kann das Mitverschulden seiner Wertigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Würde man es nur als Mäßigungskriterium iSd § 1336 Abs 2 ABGB ansehen, wäre der konkrete Schaden als Untergrenze bindend (Kerschner aaO; Reissner aaO 244 f). Aus diesem Grund sind daher die vom Beklagten angebotenen Beweise zu einem angeblich schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, welches ihm zur Kündigung Anlaß gegeben habe, im Sinn des vom Berufungsgerichtes aufgetragenen Ergänzungsauftrages aufzunehmen und hierüber entsprechende Feststellungen zu treffen.Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zu prüfen (Kerschner, ZAS 1985, 33; in diesem Sinn auch Reischauer in Rummel ABGB II**2 Rz 15 zu Paragraph 1336,). Dies kann dazu führen, daß die Konventionalstrafe schon durch die Schadensteilung unter die Grenze des wirklichen Schadens sinkt; dieser stellt zwar in Bezug auf das Mäßigungsrecht, nicht aber für Paragraph 1304, ABGB eine "absolute" Grenze dar. Liegt die Vertragsstrafe infolge der Anwendung der Mitverschuldensregel unter dem tatsächlichen Schaden, ist eine (weitere) Mäßigung nicht unstatthaft. Nur durch dieses zweistufige Verfahren, welches im übrigen im Schadenersatzrecht allgemein gebräuchlich ist, kann das Mitverschulden seiner Wertigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Würde man es nur als Mäßigungskriterium iSd Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB ansehen, wäre der konkrete Schaden als Untergrenze bindend (Kerschner aaO; Reissner aaO 244 f). Aus diesem Grund sind daher die vom Beklagten angebotenen Beweise zu einem angeblich schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, welches ihm zur Kündigung Anlaß gegeben habe, im Sinn des vom Berufungsgerichtes aufgetragenen Ergänzungsauftrages aufzunehmen und hierüber entsprechende Feststellungen zu treffen.
Hinsichtlich der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zur Zumutbarkeit der Konkurrenzklausel iSd § 36 Abs 2 Z 2 AngG, und zwar über allfällige sonstige Berufskenntnisse des Beklagten, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen.Hinsichtlich der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zur Zumutbarkeit der Konkurrenzklausel iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG, und zwar über allfällige sonstige Berufskenntnisse des Beklagten, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen.
Zu Recht verweist der Beklagte aber darauf, daß sich das Gericht bei Bejahung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund der vereinbarten Konventionalstrafe mit einer allfälligen weiteren - über die Einschränkung des Klagebegehrens hinausgehenden - Mäßigung iSd § 38 AngG auseinanderzusetzen haben wird, gegebenfalls werden in diesem Zusammenhang auch noch Feststellungen über einen allfälligen konkreten Schaden, den die Klägerin erlitten hat, zu treffen sein.Zu Recht verweist der Beklagte aber darauf, daß sich das Gericht bei Bejahung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund der vereinbarten Konventionalstrafe mit einer allfälligen weiteren - über die Einschränkung des Klagebegehrens hinausgehenden - Mäßigung iSd Paragraph 38, AngG auseinanderzusetzen haben wird, gegebenfalls werden in diesem Zusammenhang auch noch Feststellungen über einen allfälligen konkreten Schaden, den die Klägerin erlitten hat, zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.