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Rechtssatz RS0110692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110692

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Norm

ABGB §1336 F
AngG §38

Rechtssatz

Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 38, AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zu prüfen. Liegt die Vertragsstrafe infolge der Anwendung der Mitverschuldensregel unter dem tatsächlichen Schaden, ist eine (weitere) Mäßigung nicht unstatthaft. Nur durch dieses zweistufige Verfahren, welches im übrigen im Schadenersatzrecht allgemein gebräuchlich ist, kann das Mitverschulden seiner Wertigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Würde man es nur als Mäßigungskriterium iSd Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB ansehen, wäre der konkrete Schaden als Untergrenze bindend.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 121/98x
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 121/98x
    Veröff: SZ 71/149
  • 9 ObA 141/09i
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 141/09i
    nur: Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubigers im Sinn des § 1304 ABGB zu prüfen. (T1); Beisatz: Ein solcher Mitverschuldenseinwand hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist auch bei einvernehmlicher Auflösung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist aber jedenfalls, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt. (T2)
  • 9 ObA 19/10z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 19/10z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110692

Im RIS seit

17.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00121_98X0000_002