Rechtssatz RS0110708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110708
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Rechtssatz
Annahme und gerichtliche Bestätigung des Ausgleichsvorschlags stellen darauf ab, daß der Ausgleichsschuldner fähig ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne alle bevorzugten Forderungen voll und die Ausgleichsforderungen quotenmäßig zu erfüllen; die Insolvenz, wie sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestanden hat, ist durch diese Neuregelung der Schuldnerverpflichtung behoben; die rechtskräftige Ausgleichsbestätigung schafft auch die Vermutung, daß der Schuldner zur Ausgleichserfüllung fähig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110708
Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_003