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§ 42 AO

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 4201.10.199730.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 4201.03.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 4201.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach

dem 30. Juni 2002 angenommen wurde vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

75 aus 2002,).

Text

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Schlagworte

Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40030309