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§ 42 AO

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 153/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.200230.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 4201.10.199730.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 4201.03.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 4201.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 153/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

Paragraph 42, (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.

  1. Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird. Diese Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen und mündlich bekanntzugeben. Die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger sind zu laden.
  2. Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Gläubigermehrheit, Summenmehrheit, Kopfmehrheit

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12037422

Alte Dokumentnummer

N2199433872J