Rechtssatz RS0110783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110783
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, nach der auch vor Erwirkung der Anmerkung der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum, bzw unabhängig von einer solchen Anmerkung, Zahlungen an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto - somit nicht in die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators - zu leisten sind, ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/98x
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 88/98x
- 5 Ob 90/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
Vgl; Beisatz: Bei vereinbarter Zahlung an den Treuhänder wird auch die Fälligkeit der Leistung vor Erwirkung der Anmerkung bejaht. (T1); Beisatz: Voraussetzung dafür, dass eine vereinbarte Zahlung an den Treuhänder vor Wohnunseigentumsanmerkung nicht am Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 scheitert, ist jedoch, dass die vereinbarten Zahlungen in die "ausschließliche Verfügungmacht des Treuhänders" erfolgen. (T2); Beisatz: Eine die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators ausschließende Verfügungsmacht des Treuhänders kann dann nicht bewirkt werden, wenn Personenidentität zwischen dem Treuhänder und dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators besteht. (T3); Beisatz: Das Verbot, Zahlungen in die eigene Verfügungsmacht vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen, erstreckt sich auch auf den Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Treuhänder sein soll. (T4)
- 5 Ob 151/06a
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 11/12t
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110783
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00088_98X0000_001