Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, welche die Revision in einer ungenügenden Erledigung der Beweisrüge sieht, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat diese Rüge auf insgesamt 11 Seiten behandelt und sich dabei entgegen dem in der Revision erhobenen Vorwurf nicht pauschal mit einem Hinweis im Sinn des § 500a ZPO begnügt. Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; RS0043150).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, welche die Revision in einer ungenügenden Erledigung der Beweisrüge sieht, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat diese Rüge auf insgesamt 11 Seiten behandelt und sich dabei entgegen dem in der Revision erhobenen Vorwurf nicht pauschal mit einem Hinweis im Sinn des Paragraph 500 a, ZPO begnügt. Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; RS0043150).
Zur Zinsenforderung über EUR 86.348,36 sA:
1) § 37 Abs 1 WEG 2002, der gemäß § 56 Abs 11 leg. cit. nur auf nach dem 30. 6. 2002 geleistete Zahlungen (hier also nur auf die dritte der festgestellten drei Zahlungen) anzuwenden ist, verbietet dem Wohnungseigentumsorganisator vor der Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum = Zeitpunkt der Fälligkeit, Zahlungen zu fordern oder anzunehmen. Während die Vorgängerbestimmung des § 23 Abs 1a WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG nur ein sanktionsloses, über die Rückforderungsmöglichkeit nicht hinausgehendes (RIS-Justiz RS0113375) und im Falle der Wohnbauförderung gar nicht geltendes (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht 21 § 37 WEG Rz 1) Annahmeverbot enthielt, räumt § 37 Abs 1 WEG 2002 in Satz 2 und 3 dem Wohnungseigentumsbewerber einen Anspruch auf Rückforderung sämtlicher vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen ein, die mit einem der Regelung des § 14 Abs 1 BTVG entsprechenden hohen Zinssatz zu verzinsen sind.1) Paragraph 37, Absatz eins, WEG 2002, der gemäß Paragraph 56, Absatz 11, leg. cit. nur auf nach dem 30. 6. 2002 geleistete Zahlungen (hier also nur auf die dritte der festgestellten drei Zahlungen) anzuwenden ist, verbietet dem Wohnungseigentumsorganisator vor der Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum = Zeitpunkt der Fälligkeit, Zahlungen zu fordern oder anzunehmen. Während die Vorgängerbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins a, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG nur ein sanktionsloses, über die Rückforderungsmöglichkeit nicht hinausgehendes (RIS-Justiz RS0113375) und im Falle der Wohnbauförderung gar nicht geltendes (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht 21 Paragraph 37, WEG Rz 1) Annahmeverbot enthielt, räumt Paragraph 37, Absatz eins, WEG 2002 in Satz 2 und 3 dem Wohnungseigentumsbewerber einen Anspruch auf Rückforderung sämtlicher vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen ein, die mit einem der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, BTVG entsprechenden hohen Zinssatz zu verzinsen sind.
§ 37 Abs 6 WG 2002, der vertraglichen Abweichungen von den Absätzen 1 bis 5 leg. cit. zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers entgegensteht (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht § 37 WEG Rz 7; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 37 WEG Rz 18) differenziert im Gegensatz zu § 1 Abs 2 BTVG bei Wohnungseigentumsbewerbern nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern und normiert daher ein (Mindest-)Schutzniveau für sämtliche Wohnungseigentumsbewerber unabhängig von ihrer Verbrauchereigenschaft (Pittl, Zur Reichweite des Annahmeverbotes des WE-Organisators sowie zur Wechselwirkung zwischen § 37 Abs 6 WEG und § 1 Abs 2 BTVG, wobl 2004, 218).Paragraph 37, Absatz 6, WG 2002, der vertraglichen Abweichungen von den Absätzen 1 bis 5 leg. cit. zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers entgegensteht (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Paragraph 37, WEG Rz 7; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 37, WEG Rz 18) differenziert im Gegensatz zu Paragraph eins, Absatz 2, BTVG bei Wohnungseigentumsbewerbern nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern und normiert daher ein (Mindest-)Schutzniveau für sämtliche Wohnungseigentumsbewerber unabhängig von ihrer Verbrauchereigenschaft (Pittl, Zur Reichweite des Annahmeverbotes des WE-Organisators sowie zur Wechselwirkung zwischen Paragraph 37, Absatz 6, WEG und Paragraph eins, Absatz 2, BTVG, wobl 2004, 218).
Das Annahmeverbot umfasst aber nicht vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen des Wohnungseigentumsbewerbers an einen Treuhänder
(Pittl aaO; zu § 23 Abs 1a WEG 1975: 5 Ob 88/98x = RIS-Justiz(Pittl aaO; zu Paragraph 23, Absatz eins a, WEG 1975: 5 Ob 88/98x = RIS-Justiz
RS0110783 = immolex 1999/47 [Kletecka] = wobl 1998/241 [Call]), außer
in Fällen der Personenidentität zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Treuhänder (Pittl aaO, etwa wenn der Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators zugleich Treuhänder ist (5 Ob 90/03a). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Zinsenforderung wegen eines Verstoßes gegen das in den Bestimmungen des WEG normierte Annahmeverbot berechtigt wäre. Die Klägerin hat ihren Anspruch nämlich ausschließlich auf § 14 BTVG iVm § 7 leg. cit. gestützt. Diese ausdrückliche rechtliche Qualifikation ist für das Gericht insoweit bindend, als sich die rechtliche Beurteilung auf diesen Rechtsgrund zu beschränken hat (vgl RIS-Justiz RS0019055; vgl RS0087576; RS0037610; RS0038084; vgl Rechberger ZPO² Vor § 226 Rz 16). Der Versuch der Revisionswerberin, aus ihren Einwendungen in der Klagebeantwortung (Punkt 4) zur Weiterleitung der Zahlungen trotz fehlender Anmerkung gemäß § 42 Abs 2 WEG 2002 eine Anspruchserhebung nach § 23 Abs 1a WEG 1975 und § 37 Abs 2 WEG 2002 abzuleiten (Seite 10 der Revision), scheitert an dem in den Rechtsmittelausführungen verschwiegenen Halbsatz, wonach die Klägerin gemäß § 14 BTVG zur Zahlung der Zinsen verpflichtet sei.in Fällen der Personenidentität zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Treuhänder (Pittl aaO, etwa wenn der Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators zugleich Treuhänder ist (5 Ob 90/03a). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Zinsenforderung wegen eines Verstoßes gegen das in den Bestimmungen des WEG normierte Annahmeverbot berechtigt wäre. Die Klägerin hat ihren Anspruch nämlich ausschließlich auf Paragraph 14, BTVG in Verbindung mit Paragraph 7, leg. cit. gestützt. Diese ausdrückliche rechtliche Qualifikation ist für das Gericht insoweit bindend, als sich die rechtliche Beurteilung auf diesen Rechtsgrund zu beschränken hat vergleiche RIS-Justiz RS0019055; vergleiche RS0087576; RS0037610; RS0038084; vergleiche Rechberger ZPO² Vor Paragraph 226, Rz 16). Der Versuch der Revisionswerberin, aus ihren Einwendungen in der Klagebeantwortung (Punkt 4) zur Weiterleitung der Zahlungen trotz fehlender Anmerkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, WEG 2002 eine Anspruchserhebung nach Paragraph 23, Absatz eins a, WEG 1975 und Paragraph 37, Absatz 2, WEG 2002 abzuleiten (Seite 10 der Revision), scheitert an dem in den Rechtsmittelausführungen verschwiegenen Halbsatz, wonach die Klägerin gemäß Paragraph 14, BTVG zur Zahlung der Zinsen verpflichtet sei.
2. Unter dem Titel Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung räumt § 14 Abs 1 BTVG - dessen grundsätzliche Anwendungsvoraussetzung im Sinn des § 1 Abs 1 leg. cit. keiner der Beteiligten jemals bezweifelt hat - dem Erwerber das Recht ein, alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückzufordern, wobei dieser Rückforderungsanspruch (ebenso wie jener nach § 37 Abs 2 WEG 2002) ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um 6 % übersteigenden Höhe zu verzinsen ist. Dieser spezielle, durch die hohe Verzinsung, die kurze dreijährige Verjährungsfrist und die Irrelevanz der Kenntnis des Erwerbers vom Nichtbestehen seiner Schuld gekennzeichnete (Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB² § 14 BTVG Rz 2) Rückforderungsanspruch ist von einem Rücktritt des Erwerbers vom Bauträgervertrag bzw von der Geltendmachung einer allfälligen Nichtigkeit oder erfolgreichen Anfechtung unabhängig (Böhm/Pletzer aaO Rz 3) und erfasst Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen des BTVG, insbesondere also wegen nicht ausreichender Sicherheit oder etwa beim Ratenplan vor Fälligkeit geleistet wurden (Würth in Rummel ABGB³ § 14 BTVG Rz 1). § 14 BTVG sanktioniert ausdrücklich auch die Annahme von durch den Treuhänder erbrachten Leistungen, somit auch von solchen, die der Treuhänder nicht ausschließlich als Vertreter des Erwerbers, sondern auch kraft eigener Verpflichtung aus dem zwischen ihm und dem Bauträger bestehenden Treuhandverhältnis erbracht hat (Böhm/Pletzer aaO Rz 4). In diesem Sinn wäre die Weiterleitung der auf das Treuhandkonto geflossenen Zahlungen an den beklagten Bauträger von der Sanktion des § 14 BTVG erfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Treuhänder als Vertreter der Beklagten agierte oder - wie die Revision erstmals als unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) vorbringt - aufgrund seiner bis November 2004 aufrechten Stellung als Gesellschafter der klagenden Bauträgerin nur deren bzw seine eigenen Interessen wahrnahm.2. Unter dem Titel Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung räumt Paragraph 14, Absatz eins, BTVG - dessen grundsätzliche Anwendungsvoraussetzung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. keiner der Beteiligten jemals bezweifelt hat - dem Erwerber das Recht ein, alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückzufordern, wobei dieser Rückforderungsanspruch (ebenso wie jener nach Paragraph 37, Absatz 2, WEG 2002) ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um 6 % übersteigenden Höhe zu verzinsen ist. Dieser spezielle, durch die hohe Verzinsung, die kurze dreijährige Verjährungsfrist und die Irrelevanz der Kenntnis des Erwerbers vom Nichtbestehen seiner Schuld gekennzeichnete (Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB² Paragraph 14, BTVG Rz 2) Rückforderungsanspruch ist von einem Rücktritt des Erwerbers vom Bauträgervertrag bzw von der Geltendmachung einer allfälligen Nichtigkeit oder erfolgreichen Anfechtung unabhängig (Böhm/Pletzer aaO Rz 3) und erfasst Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen des BTVG, insbesondere also wegen nicht ausreichender Sicherheit oder etwa beim Ratenplan vor Fälligkeit geleistet wurden (Würth in Rummel ABGB³ Paragraph 14, BTVG Rz 1). Paragraph 14, BTVG sanktioniert ausdrücklich auch die Annahme von durch den Treuhänder erbrachten Leistungen, somit auch von solchen, die der Treuhänder nicht ausschließlich als Vertreter des Erwerbers, sondern auch kraft eigener Verpflichtung aus dem zwischen ihm und dem Bauträger bestehenden Treuhandverhältnis erbracht hat (Böhm/Pletzer aaO Rz 4). In diesem Sinn wäre die Weiterleitung der auf das Treuhandkonto geflossenen Zahlungen an den beklagten Bauträger von der Sanktion des Paragraph 14, BTVG erfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Treuhänder als Vertreter der Beklagten agierte oder - wie die Revision erstmals als unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) vorbringt - aufgrund seiner bis November 2004 aufrechten Stellung als Gesellschafter der klagenden Bauträgerin nur deren bzw seine eigenen Interessen wahrnahm.
Die Beklagte beruft sich auf § 7 Abs 4 BTVG als der Fälligkeit entgegenstehende Regelung: Danach setzt die Fälligkeit das Vorliegen der Sicherung des Erwerbers voraus. Die in § 7 Abs 1 BTVG grundsätzlich geregelte Verpflichtung des Bauträgers, den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen zu sichern, endete nach Abs 5 leg. cit. erst mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung (hier: Wohnungseigentum). Ausschlaggebend für den Fälligkeitszeitpunkt ist im Sinn des § 7 Abs 4 BTVG nur, dass im Zahlungszeitpunkt ein Sicherungsmodell schon verwirklicht ist. Trifft dies nicht zu, unterliegen Zahlungen der Rückforderung nach § 14 Abs 1 (Böhm/Pletzer aaO § 7 BTVG Rz 27, 30; Würth aaO § 7 BTVG Rz 2).Die Beklagte beruft sich auf Paragraph 7, Absatz 4, BTVG als der Fälligkeit entgegenstehende Regelung: Danach setzt die Fälligkeit das Vorliegen der Sicherung des Erwerbers voraus. Die in Paragraph 7, Absatz eins, BTVG grundsätzlich geregelte Verpflichtung des Bauträgers, den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen zu sichern, endete nach Absatz 5, leg. cit. erst mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjektes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung (hier: Wohnungseigentum). Ausschlaggebend für den Fälligkeitszeitpunkt ist im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, BTVG nur, dass im Zahlungszeitpunkt ein Sicherungsmodell schon verwirklicht ist. Trifft dies nicht zu, unterliegen Zahlungen der Rückforderung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 7, BTVG Rz 27, 30; Würth aaO Paragraph 7, BTVG Rz 2).
§ 7 Abs 2 BTVG nennt drei der hauptsächlichen Sicherungsmodelle,Paragraph 7, Absatz 2, BTVG nennt drei der hauptsächlichen Sicherungsmodelle,
davon als erstes „rückzahlungsorientiertes" (8 Ob 42/04s = EvBl
2005/14 = wobl 2005/103; Böhm/Pletzer § 7 BTVG Rz 6). die2005/14 = wobl 2005/103; Böhm/Pletzer Paragraph 7, BTVG Rz 6). die
schuldrechtliche Sicherung (nach § 8 BTVG in Form von Bürgschaft, Garantie oder geeigneter Versicherung) sowie als zweites „erwerbsorientiertes" (Böhm/Pletzer aaO, 8 Ob 42/04s = ÖJZ 2005/14) die grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbes (§ 9) auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10). Gewählt wurde hier im Bauträgervertrag zunächst das grundbücherliche Modell durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975, die in § 9 Abs 2 BTVG als ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers bei Erwerb von Wohnungseigentum bezeichnet wird. Da § 7 Abs 3 Satz 2 BTVG einen späteren einvernehmlichen Austausch von Sicherheiten bei Wahrung des Sicherungszweckes ausdrücklich erlaubt, ist der als Vertragsänderung zu wertende (Böhm/Pletzer aaO § 4 BTVG Rz 29) vorgenommene Austausch einer vertraglich festgelegten Sicherung durch Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum durch eine schuldrechtliche Sicherung in Form einer Garantieerklärung oder durch ein anderes grundbücherliches Sicherungsmodell grundsätzlich zulässig. Wird Schriftlichkeit bei einem derartigen einvernehmlichen Austausch der Sicherheiten nicht gefordert (Engin-Deniz Bauträgervertragsgesetz² 63), wäre der Austausch von Sicherungsmodellen wohl auch konkludent möglich (vgl Böhm/Pletzer aaO § 4 BTVG Rz 29).schuldrechtliche Sicherung (nach Paragraph 8, BTVG in Form von Bürgschaft, Garantie oder geeigneter Versicherung) sowie als zweites „erwerbsorientiertes" (Böhm/Pletzer aaO, 8 Ob 42/04s = ÖJZ 2005/14) die grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbes (Paragraph 9,) auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraph 10,). Gewählt wurde hier im Bauträgervertrag zunächst das grundbücherliche Modell durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975, die in Paragraph 9, Absatz 2, BTVG als ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers bei Erwerb von Wohnungseigentum bezeichnet wird. Da Paragraph 7, Absatz 3, Satz 2 BTVG einen späteren einvernehmlichen Austausch von Sicherheiten bei Wahrung des Sicherungszweckes ausdrücklich erlaubt, ist der als Vertragsänderung zu wertende (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 4, BTVG Rz 29) vorgenommene Austausch einer vertraglich festgelegten Sicherung durch Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum durch eine schuldrechtliche Sicherung in Form einer Garantieerklärung oder durch ein anderes grundbücherliches Sicherungsmodell grundsätzlich zulässig. Wird Schriftlichkeit bei einem derartigen einvernehmlichen Austausch der Sicherheiten nicht gefordert (Engin-Deniz Bauträgervertragsgesetz² 63), wäre der Austausch von Sicherungsmodellen wohl auch konkludent möglich vergleiche Böhm/Pletzer aaO Paragraph 4, BTVG Rz 29).
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen wären die festgestellten, vorhandenen und der Erwerberin auch bekannten Sicherungsmittel (Garantieerklärung/Anmerkung der Rangordnung) nicht als ausreichend im Sinn der Bestimmungen des BTVG zu werten.
Die von der Hausbank der klagenden Bauträgerin ausgestellte, nicht den Erwerbern ausgehändigte, sondern vom Treuhänder verwahrte Garantie wurde als „Global-" oder „Sammelgarantie" zur Sicherung der Rückforderungansprüche sämtlicher - namentlich nicht erwähnter - Erwerber mehrerer Bauvorhaben der Klägerin gelegt und nennt daher auch nicht die Erwerber, sondern den Treuhänder als Berechtigten, was Böhm/Pletzer (aaO § 8 BTVG Rz 27 f) unter anderem unter Hinweis auf das Veruntreuungsrisiko ablehnen. Darüber hinaus war die Verpflichtung der Bank auf die Rücküberweisung der vom Treuhänder weitergeleiteten Geldbeträge beschränkt. Die Garantie umfasst daher entgegen § 8 Abs 1 Satz 2 BTVG nicht die Zinsen für drei Jahre in der in § 14 Abs 1 genannten Höhe. Schon diese lediglich teilweise Sicherung des Rückforderungsanspruches eines Erwerbers steht der Vereinbarung einer wirksamen Sicherung entgegen.Die von der Hausbank der klagenden Bauträgerin ausgestellte, nicht den Erwerbern ausgehändigte, sondern vom Treuhänder verwahrte Garantie wurde als „Global-" oder „Sammelgarantie" zur Sicherung der Rückforderungansprüche sämtlicher - namentlich nicht erwähnter - Erwerber mehrerer Bauvorhaben der Klägerin gelegt und nennt daher auch nicht die Erwerber, sondern den Treuhänder als Berechtigten, was Böhm/Pletzer (aaO Paragraph 8, BTVG Rz 27 f) unter anderem unter Hinweis auf das Veruntreuungsrisiko ablehnen. Darüber hinaus war die Verpflichtung der Bank auf die Rücküberweisung der vom Treuhänder weitergeleiteten Geldbeträge beschränkt. Die Garantie umfasst daher entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 BTVG nicht die Zinsen für drei Jahre in der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe. Schon diese lediglich teilweise Sicherung des Rückforderungsanspruches eines Erwerbers steht der Vereinbarung einer wirksamen Sicherung entgegen.
Die Zulässigkeit des grundbücherlichen Sicherungsmodelles in Form der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an der geldlastenfreien Liegenschaft würde - ebenso die vertraglich vereinbarte Sicherung durch die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - am Fehlen einer bei allen grundbücherlichen Sicherungsmodellen notwendigen einverleibungsfähigen Titelurkunde für den späteren Eigentumerwerb scheitern (Böhm/Pletzer aaO § 9 BTVG Rz 13 f; Engin-Deniz aaO § 9 BTVG Rz 4; Würth aaO § 9 BTVG Rz 1; EB zur RV 312 BlgNR 20. GP 21).Die Zulässigkeit des grundbücherlichen Sicherungsmodelles in Form der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an der geldlastenfreien Liegenschaft würde - ebenso die vertraglich vereinbarte Sicherung durch die Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 - am Fehlen einer bei allen grundbücherlichen Sicherungsmodellen notwendigen einverleibungsfähigen Titelurkunde für den späteren Eigentumerwerb scheitern (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 9, BTVG Rz 13 f; Engin-Deniz aaO Paragraph 9, BTVG Rz 4; Würth aaO Paragraph 9, BTVG Rz 1; EB zur Regierungsvorlage 312 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 21).
Diese „Unzulänglichkeiten" nützen einem erwerbenden Unternehmer, der - wie hier die Beklagte am 9. 7. 2002 - auf das vertraglich vereinbarte Sicherungsmodell verzichtete, aber nichts. Die Revisionsausführungen lassen nämlich außer acht, dass nach § 1 Abs 2 Satz 2 BTVG von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur zum Nachteil eines Erwerbers, der Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist, nicht abgegangen werden darf. Für die zwingende Anwendung des BTVG ist somit allein die Verbrauchereigenschaft des Erwerbers entscheidend (Engin-Deniz aaO § 1 Rz 2). Diese zugunsten des Bauträgers außerhalb von Verbrauchergeschäften bestehende größere Vertragsfreiheit (vgl die EB zur RV bei Langer Bauträgervertragsgesetz 38) rechtfertigt die Annahme eines zulässigen, von den Parteien übereinstimmend vereinbarten Verzichtes auf die Sicherung des Erwerbers im Sinne des § 7 f BTVG, wenn der Erwerber die Bonität seines Vertragspartners - offenbar zu Recht - nie in Zweifel zieht und anstelle der vertraglich vereinbarten „§ 24a-Anmerkung" die vorhandenen Sicherheiten als ausreichend akzeptiert, mögen sie auch nicht in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden. Verzichtserklärungen sind zwar grundsätzlich einschränkend auszulegen (RIS-Justiz RS0038546; vgl RS0016567); dennoch kann grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0033976). § 14 Abs 2 Satz 2 BTVG verbietet nur einen Vorausverzicht auf Rückforderungsansprüche im Sinn des Abs 1 und lässt Verzichtserklärungen nach dem Fälligwerden des Rückforderungsanspruches, somit nach erfolgter, aber rückforderbarer Zahlung zu (Böhm/Pletzer aaO § 14 BTVG Rz 18; Engin-Deniz aaO § 14 Rz 3). Der Rückforderungsanspruch steht und fällt im vorliegenden Fall mit der Erfüllung der Sicherungspflicht im Sinn des § 7 BTVG. Zum Zeitpunkt der festgestellten dritten Teilzahlung war die nach den Bestimmungen des BTVG bestehende Sicherungspflicht des Bauträgers nicht erfüllt. Ein nachträglicher Verzicht auf die bereits fällig gewordenen Rückforderungsansprüche wäre auch bei (der hier eindeutig nicht gegebenen) Verbrauchereigenschaft der beklagten Erwerberin zulässig. Gerade diese Tatsache spricht für die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Verzicht auf das vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel beinhalte einen solchen auf einen Rückforderungsanspruch inklusive der hier ausschließlich eingewendeten Zinsen.Diese „Unzulänglichkeiten" nützen einem erwerbenden Unternehmer, der - wie hier die Beklagte am 9. 7. 2002 - auf das vertraglich vereinbarte Sicherungsmodell verzichtete, aber nichts. Die Revisionsausführungen lassen nämlich außer acht, dass nach Paragraph eins, Absatz 2, Satz 2 BTVG von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur zum Nachteil eines Erwerbers, der Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ist, nicht abgegangen werden darf. Für die zwingende Anwendung des BTVG ist somit allein die Verbrauchereigenschaft des Erwerbers entscheidend (Engin-Deniz aaO Paragraph eins, Rz 2). Diese zugunsten des Bauträgers außerhalb von Verbrauchergeschäften bestehende größere Vertragsfreiheit vergleiche die EB zur Regierungsvorlage bei Langer Bauträgervertragsgesetz 38) rechtfertigt die Annahme eines zulässigen, von den Parteien übereinstimmend vereinbarten Verzichtes auf die Sicherung des Erwerbers im Sinne des Paragraph 7, f BTVG, wenn der Erwerber die Bonität seines Vertragspartners - offenbar zu Recht - nie in Zweifel zieht und anstelle der vertraglich vereinbarten „§ 24a-Anmerkung" die vorhandenen Sicherheiten als ausreichend akzeptiert, mögen sie auch nicht in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werden. Verzichtserklärungen sind zwar grundsätzlich einschränkend auszulegen (RIS-Justiz RS0038546; vergleiche RS0016567); dennoch kann grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0033976). Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 BTVG verbietet nur einen Vorausverzicht auf Rückforderungsansprüche im Sinn des Absatz eins und lässt Verzichtserklärungen nach dem Fälligwerden des Rückforderungsanspruches, somit nach erfolgter, aber rückforderbarer Zahlung zu (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 14, BTVG Rz 18; Engin-Deniz aaO Paragraph 14, Rz 3). Der Rückforderungsanspruch steht und fällt im vorliegenden Fall mit der Erfüllung der Sicherungspflicht im Sinn des Paragraph 7, BTVG. Zum Zeitpunkt der festgestellten dritten Teilzahlung war die nach den Bestimmungen des BTVG bestehende Sicherungspflicht des Bauträgers nicht erfüllt. Ein nachträglicher Verzicht auf die bereits fällig gewordenen Rückforderungsansprüche wäre auch bei (der hier eindeutig nicht gegebenen) Verbrauchereigenschaft der beklagten Erwerberin zulässig. Gerade diese Tatsache spricht für die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Verzicht auf das vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel beinhalte einen solchen auf einen Rückforderungsanspruch inklusive der hier ausschließlich eingewendeten Zinsen.
Der im Juli 2002 ausgesprochene Verzicht hat noch weitergehende Konsequenzen, nämlich einen Verzicht auf die Fälligkeitsregelung des § 7 Abs 4 BTVG, die aber Grundvoraussetzung für einen aus einer vorzeitigen Zahlung abgeleiteten Rückforderungsanspruch ist. War der Fälligkeitszeitpunkt aber nicht mehr von der vertraglich vereinbarten oder nachträglich einvernehmlich ausgetauschten Sicherstellung abhängig, ist nicht mehr entscheidungsrelevant, ob bzw zu welchem Zeitpunkt die Anmerkung nach § 24a WEG 1975 hinsichtlich sämtlicher wohnungseigentumstauglicher Objekte erfolgt ist. Die beklagte Erwerberin kann daher schon aus diesen Erwägungen keinen Anspruch auf Zinsen aus der erst am 7. 8. 2002 hinsichtlich der fünf Wohnungseigentumsobjekte erfolgten sowie der bis dato unterbliebenen Anmerkung hinsichtlich der Tiefgaragenplätze ableiten. Einem wirksamen Verzicht stehen auch weder das in § 3 Abs 1 BTVG normierte, auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages umfassende (Böhm/Pletzer aaO § 3 BTVG Rz 4) Schriftlichkeitsgebot noch der in Punkt 11 des Vertrages vereinbarte Vorbehalt der Schriftform entgegen. Die Schriftform des § 3 BTVG ist in der Regel erst erfüllt, wenn die Urkunde sämtliche Inhaltserfordernisse nach § 4 Abs 1 aufweist (Engin-Deniz aaO § 3 Rz 2; Würth aaO § 3 BTVG Rz 2), somit nach § 4 Abs 1 Z 5 leg. cit. auch das Sicherungsmittel. Unabhängig davon, ob die auf das Sicherungsmittel bezogene vertragliche Änderung tatsächlich der Schriftform bedarf (ablehnend Engin-Deniz aaO, 63; uneinheitlich Böhm/Pletzer aaO, die einerseits bei einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung des Vertrages Schriftlichkeit verlangen [aaO § 3 BTVG Rz 4] und andererseits den konkludenten Austausch von Sicherungsmitteln zulassen [aaO § 7 BTVG Rz 5]), so handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, bei dem mangels zwingender Geltung der Bestimmungen des BTVG entsprechend den allgemeinen zu § 884 ABGB entwickelten Grundsätzen auch konkludent von der Schriftform abgegangen werden darf (vgl RIS-Justiz RS0014378; RS0038673). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Besprechung vom 9. 7. 2002 der Bereinigung diverser zwischen den Parteien aufgetretener Streitwertpunkte diente. Der Beklagte verzichtete auf die „§ 24a-Anmerkung", als Gegenleistung akzeptierte die Klägerin die bisherige Zahlungsweise und gewährte wieder Zugang zur Baustelle. Dieses wechselseitige Nachgeben lässt die Wertung als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB zu, der auch ein konkludentes Abgehen von der Schriftform beinhaltet.Der im Juli 2002 ausgesprochene Verzicht hat noch weitergehende Konsequenzen, nämlich einen Verzicht auf die Fälligkeitsregelung des Paragraph 7, Absatz 4, BTVG, die aber Grundvoraussetzung für einen aus einer vorzeitigen Zahlung abgeleiteten Rückforderungsanspruch ist. War der Fälligkeitszeitpunkt aber nicht mehr von der vertraglich vereinbarten oder nachträglich einvernehmlich ausgetauschten Sicherstellung abhängig, ist nicht mehr entscheidungsrelevant, ob bzw zu welchem Zeitpunkt die Anmerkung nach Paragraph 24 a, WEG 1975 hinsichtlich sämtlicher wohnungseigentumstauglicher Objekte erfolgt ist. Die beklagte Erwerberin kann daher schon aus diesen Erwägungen keinen Anspruch auf Zinsen aus der erst am 7. 8. 2002 hinsichtlich der fünf Wohnungseigentumsobjekte erfolgten sowie der bis dato unterbliebenen Anmerkung hinsichtlich der Tiefgaragenplätze ableiten. Einem wirksamen Verzicht stehen auch weder das in Paragraph 3, Absatz eins, BTVG normierte, auch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages umfassende (Böhm/Pletzer aaO Paragraph 3, BTVG Rz 4) Schriftlichkeitsgebot noch der in Punkt 11 des Vertrages vereinbarte Vorbehalt der Schriftform entgegen. Die Schriftform des Paragraph 3, BTVG ist in der Regel erst erfüllt, wenn die Urkunde sämtliche Inhaltserfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, aufweist (Engin-Deniz aaO Paragraph 3, Rz 2; Würth aaO Paragraph 3, BTVG Rz 2), somit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. auch das Sicherungsmittel. Unabhängig davon, ob die auf das Sicherungsmittel bezogene vertragliche Änderung tatsächlich der Schriftform bedarf (ablehnend Engin-Deniz aaO, 63; uneinheitlich Böhm/Pletzer aaO, die einerseits bei einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung des Vertrages Schriftlichkeit verlangen [aaO Paragraph 3, BTVG Rz 4] und andererseits den konkludenten Austausch von Sicherungsmitteln zulassen [aaO Paragraph 7, BTVG Rz 5]), so handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, bei dem mangels zwingender Geltung der Bestimmungen des BTVG entsprechend den allgemeinen zu Paragraph 884, ABGB entwickelten Grundsätzen auch konkludent von der Schriftform abgegangen werden darf vergleiche RIS-Justiz RS0014378; RS0038673). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Besprechung vom 9. 7. 2002 der Bereinigung diverser zwischen den Parteien aufgetretener Streitwertpunkte diente. Der Beklagte verzichtete auf die „§ 24a-Anmerkung", als Gegenleistung akzeptierte die Klägerin die bisherige Zahlungsweise und gewährte wieder Zugang zur Baustelle. Dieses wechselseitige Nachgeben lässt die Wertung als Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB zu, der auch ein konkludentes Abgehen von der Schriftform beinhaltet.
Zur Pönaleforderung:
In diesem Punkt vermag die Revision der Beklagten keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen aufzuzeigen (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des ursprünglichen Übergabetermins als notwendiger Bestandteil eines Bauvertrages (§ 4 Abs 1 Z 3 BTVG) die lediglich deklarative Wirkung eines derartigen Termines aufgrund des Sonderwunsches des Beklagten auf Ausbau des Dachgeschoßes, der in der schriftlichen Vertragsurkunde keine Berücksichtigung fand, aber zwingend mit Verzögerungen verbunden war, sämtlichen Beteiligten klar sein musste. Darüber hinaus hatte die Beklagte zunächst auf eine formelle Übergabe und in der Folge auch auf die Geltendmachung von Pönaleforderungen verzichtet. Inwieweit dieser Verzicht sittenwidrig sein soll, zeigt die Revision nicht überzeugend auf, zumal ihre Ausführungen zur Interessenskollision aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung des ersten Nebenintervenienten an der Klägerin - wie bereits erwähnt - unzulässige Neuerungen darstellen. Die Auffassung der Vorinstanzen, für den verbleibenden Zeitraum vom 20. 8. bis zur Übergabe am 6. 8. 2002 keine Pönaleforderung zu gewähren, ist zu billigen, weil auch die Konventionalstrafe als pauschalierter Schadenersatz eine verschuldete Vertragsverletzung voraussetzt (RIS-Justiz RS0032056; RS0017471; RS0016558) und ein solches Verschulden bei Herstellung des vereinbarungsgemäßen Zustandes bereits am 30. 6. 2002 und der Durchführung der weiteren Ausbauarbeiten durch Professionisten des Beklagten zu verneinen ist.In diesem Punkt vermag die Revision der Beklagten keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen aufzuzeigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des ursprünglichen Übergabetermins als notwendiger Bestandteil eines Bauvertrages (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BTVG) die lediglich deklarative Wirkung eines derartigen Termines aufgrund des Sonderwunsches des Beklagten auf Ausbau des Dachgeschoßes, der in der schriftlichen Vertragsurkunde keine Berücksichtigung fand, aber zwingend mit Verzögerungen verbunden war, sämtlichen Beteiligten klar sein musste. Darüber hinaus hatte die Beklagte zunächst auf eine formelle Übergabe und in der Folge auch auf die Geltendmachung von Pönaleforderungen verzichtet. Inwieweit dieser Verzicht sittenwidrig sein soll, zeigt die Revision nicht überzeugend auf, zumal ihre Ausführungen zur Interessenskollision aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung des ersten Nebenintervenienten an der Klägerin - wie bereits erwähnt - unzulässige Neuerungen darstellen. Die Auffassung der Vorinstanzen, für den verbleibenden Zeitraum vom 20. 8. bis zur Übergabe am 6. 8. 2002 keine Pönaleforderung zu gewähren, ist zu billigen, weil auch die Konventionalstrafe als pauschalierter Schadenersatz eine verschuldete Vertragsverletzung voraussetzt (RIS-Justiz RS0032056; RS0017471; RS0016558) und ein solches Verschulden bei Herstellung des vereinbarungsgemäßen Zustandes bereits am 30. 6. 2002 und der Durchführung der weiteren Ausbauarbeiten durch Professionisten des Beklagten zu verneinen ist.
Zur Entgeltminderung wegen der Fassadengestaltung:
Auch zu diesem Thema genügt ein Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Revisionsargument zur Herstellung der Fassade abweichend von der mündlichen und - wie bereits bei Behandlung der anderen Punkte dargelegt, zulässigen - Vereinbarung negiert den festgestellten Sachverhalt, insbesondere über die Bewilligung der von der Architekten des Beklagten entworfenen Fassadengestaltung, die entgegen der schriftlichen Vertragsurkunde keine vollflächige Glasfassade vorsah. Dass die errichtete Fassade nicht dieser baubewilligten Variante entsprach, wurde weder festgestellt noch im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Die in der Revision behauptete Preisersparnis ist bei der hier vorliegenden Vereinbarung eines Pauschalpreises für die Herstellungskosten, der auch bei erheblicher Unterschreitung eines veranschlagten Aufwandes verbindlich bleibt (RIS-Justiz RS0107868), grundsätzlich unbeachtlich. Aus diesen Erwägungen war der unberechtigten Revision der Erfolg zu versagen.Auch zu diesem Thema genügt ein Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Revisionsargument zur Herstellung der Fassade abweichend von der mündlichen und - wie bereits bei Behandlung der anderen Punkte dargelegt, zulässigen - Vereinbarung negiert den festgestellten Sachverhalt, insbesondere über die Bewilligung der von der Architekten des Beklagten entworfenen Fassadengestaltung, die entgegen der schriftlichen Vertragsurkunde keine vollflächige Glasfassade vorsah. Dass die errichtete Fassade nicht dieser baubewilligten Variante entsprach, wurde weder festgestellt noch im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Die in der Revision behauptete Preisersparnis ist bei der hier vorliegenden Vereinbarung eines Pauschalpreises für die Herstellungskosten, der auch bei erheblicher Unterschreitung eines veranschlagten Aufwandes verbindlich bleibt (RIS-Justiz RS0107868), grundsätzlich unbeachtlich. Aus diesen Erwägungen war der unberechtigten Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.