Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die entgegen der Anordnung des § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht am 19. 3. 2004 überreichte und an diesem Tag nicht beim Berufungsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die entgegen der Anordnung des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Erstgericht am 19. 3. 2004 überreichte und an diesem Tag nicht beim Berufungsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet.
Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht (hier: Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang, dass es rechtserheblich sei, in welcher Form die Beklagten den Kläger vor Vertragsabschluss aufklärten) niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindung nach § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, sodass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (RIS-Justiz RS0042173; Kodek in Rechberger² § 499 ZPO Rz 2).Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht (hier: Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang, dass es rechtserheblich sei, in welcher Form die Beklagten den Kläger vor Vertragsabschluss aufklärten) niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindung nach Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, sodass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (RIS-Justiz RS0042173; Kodek in Rechberger² Paragraph 499, ZPO Rz 2).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Umfanges der den Treuhänder nach § 12 Abs 3 Z 1 BTVG treffenden Belehrungspflicht bedarf keiner Beantwortung:Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Umfanges der den Treuhänder nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, BTVG treffenden Belehrungspflicht bedarf keiner Beantwortung:
Im hier zu beurteilenden Fall machte die Bauträgerin von der im BTVG vorgesehenen Variante der grundbücherlichen Sicherstellung nach § 9 BTVG Gebrauch. Gemäß § 10 Abs 3 BTVG darf in diesem Fall eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn nur erfolgen, wenn aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.Im hier zu beurteilenden Fall machte die Bauträgerin von der im BTVG vorgesehenen Variante der grundbücherlichen Sicherstellung nach Paragraph 9, BTVG Gebrauch. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BTVG darf in diesem Fall eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn nur erfolgen, wenn aufgrund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass diese Voraussetzung des § 10 Abs 3 BTVG zutraf. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die in § 9 BTVG vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des grundbücherlichen Sicherstellungsmodells verwirklicht waren.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass diese Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 3, BTVG zutraf. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die in Paragraph 9, BTVG vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des grundbücherlichen Sicherstellungsmodells verwirklicht waren.
Der Revisionswerber beharrt jedoch in der Revision auf seinem Standpunkt, dass die Vertragsgestaltung durch die Beklagten zum Nachteil des Klägers erfolgt sei, weil der Kläger keine entsprechende Belehrung über die anderen Sicherungsmöglichkeiten des BTVG (insbesondere das "schuldrechtliche" Sicherungsmodell) erhalten habe und die Beklagten ihrer Prüfung, ob die angebotene Sicherung ausreiche, nicht nachgekommen seien. Die Beklagten hätten jedenfalls und unbedingt eine schuldrechtliche Besicherung nach § 8 BTVG vorsehen müssen.Der Revisionswerber beharrt jedoch in der Revision auf seinem Standpunkt, dass die Vertragsgestaltung durch die Beklagten zum Nachteil des Klägers erfolgt sei, weil der Kläger keine entsprechende Belehrung über die anderen Sicherungsmöglichkeiten des BTVG (insbesondere das "schuldrechtliche" Sicherungsmodell) erhalten habe und die Beklagten ihrer Prüfung, ob die angebotene Sicherung ausreiche, nicht nachgekommen seien. Die Beklagten hätten jedenfalls und unbedingt eine schuldrechtliche Besicherung nach Paragraph 8, BTVG vorsehen müssen.
Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden: Das hier gewählte Modell der grundbücherlichen Sicherstellung entspricht auch in Verbindung mit der Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn den gesetzlichen Vorgaben der §§ 9 f BTVG. Es mag zutreffen, dass der Kläger im konkreten - für die Beklagten nicht voraussehbaren - Fall bei schuldrechtlicher Sicherung im Sinne des § 8 BTVG keinen Schaden erlitten hätte: Bei diesem Sicherungsmodell sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers (vgl dazu Böhm, Der beiderseits unerfüllte Bauträgervertrag im Konkurs des Bauträgers, WoBl 1999, 109 [115]), sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung (vgl Fellner, Die Sicherung des Erwerbers durch Bestellung eines Treuhänders, NZ 1999, 3 [5]) gesichert ist. Daraus kann jedoch daraus kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten abgeleitet werden, die einen Vertrag gestalteten, der exakt einem der vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen und für zulässig befundenen Sicherungsmodelle entspricht. Dass die Vertragsabwicklung selbst vertrags- und gesetzeskonform erfolgte, ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr strittig.Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden: Das hier gewählte Modell der grundbücherlichen Sicherstellung entspricht auch in Verbindung mit der Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn den gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 9, f BTVG. Es mag zutreffen, dass der Kläger im konkreten - für die Beklagten nicht voraussehbaren - Fall bei schuldrechtlicher Sicherung im Sinne des Paragraph 8, BTVG keinen Schaden erlitten hätte: Bei diesem Sicherungsmodell sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers vergleiche dazu Böhm, Der beiderseits unerfüllte Bauträgervertrag im Konkurs des Bauträgers, WoBl 1999, 109 [115]), sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung vergleiche Fellner, Die Sicherung des Erwerbers durch Bestellung eines Treuhänders, NZ 1999, 3 [5]) gesichert ist. Daraus kann jedoch daraus kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten abgeleitet werden, die einen Vertrag gestalteten, der exakt einem der vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen und für zulässig befundenen Sicherungsmodelle entspricht. Dass die Vertragsabwicklung selbst vertrags- und gesetzeskonform erfolgte, ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr strittig.
Der Frage, ob die Beklagten den Kläger ausreichend im Sinne des § 12 Abs 3 Z 1 BTVG auch über andere Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (schuldrechtliches Sicherungsmodell oder Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Teilzahlung erst mit Rechtskraft der Baubewilligung) aufklären mussten, könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn eine entsprechende Unterlassung für den Eintritt des nun vom Kläger behaupteten Schadens kausal gewesen wäre. Die Behauptungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten (ungenügende Aufklärung) und dem eingetretenen Schaden trifft immer den Geschädigten, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelt (JBl 1984, 554; RIS-Justiz RS0022900; 1 Ob 54/01z uva). Ein Vorbringen, dass der Kläger bei ausreichender Aufklärung der Beklagten entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder dass der Kläger erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung beharrt hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet.Der Frage, ob die Beklagten den Kläger ausreichend im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, BTVG auch über andere Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (schuldrechtliches Sicherungsmodell oder Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Teilzahlung erst mit Rechtskraft der Baubewilligung) aufklären mussten, könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn eine entsprechende Unterlassung für den Eintritt des nun vom Kläger behaupteten Schadens kausal gewesen wäre. Die Behauptungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten (ungenügende Aufklärung) und dem eingetretenen Schaden trifft immer den Geschädigten, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelt (JBl 1984, 554; RIS-Justiz RS0022900; 1 Ob 54/01z uva). Ein Vorbringen, dass der Kläger bei ausreichender Aufklärung der Beklagten entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder dass der Kläger erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung beharrt hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet.
Die Revision war daher ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.