Rechtssatz RS0119103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119103
Entscheidungsdatum
29.07.2024
Rechtssatz
Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.Bei dem Sicherungsmodell nach Paragraph 8, BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach Paragraph 9, BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 42/04s
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 42/04s
- 5 Ob 193/10h
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
Vgl auch
- 5 Ob 233/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2024 5 Ob 233/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119103
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0080OB00042_04S0000_001