Rechtssatz RS0113375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113375
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.In Paragraph 23, Absatz eins a, WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. Paragraph 23, Absatz eins a, WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 89/00z
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z
- 5 Ob 90/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2)
- 5 Ob 151/06a
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3)
- 1 Ob 11/12t
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113375
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00089_00Z0000_001