Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113375×

Rechtssatz RS0113375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113375

Entscheidungsdatum

23.03.2012

Rechtssatz

In Paragraph 23, Absatz eins a, WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. Paragraph 23, Absatz eins a, WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/00z
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z
  • 5 Ob 90/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
    Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2)
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3)
  • 1 Ob 11/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113375

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00089_00Z0000_001