Rechtssatz RS0110806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110806
Entscheidungsdatum
24.09.1998
Rechtssatz
Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten sind nur solche Praktiken geeignet, deren tatsächliche oder voraussichtliche Wirkungen sich nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschränken. Betrifft der Mißbrauch einen lokalen oder regionalen Markt, so greift das Verbot des Art 86 EGV nicht ein.Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten sind nur solche Praktiken geeignet, deren tatsächliche oder voraussichtliche Wirkungen sich nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschränken. Betrifft der Mißbrauch einen lokalen oder regionalen Markt, so greift das Verbot des Artikel 86, EGV nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110806
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0020OB00237_98M0000_002