Entscheidungsgründe:
Die am 17. 12. 1994 verstorbene Schwester des Klägers betrieb mit einem Standort in Wien eine Tabak-Trafik, welche seit 4. 1. 1993 an das Online-System der beklagten Partei angeschlossen und somit neben dem Vertrieb von Brieflosen mit dem Zahlenlottospiel ausgestattet war. Nach ihrem Tod wurde die Trafik geschlossen, die Online-Anlage nicht mehr betrieben.
Aufgrund der Bewerbung des Klägers um die Verleihung der früher von seiner Schwester geführten Trafik wurde ihm durch die Austria Tabakwerke AG mit Schreiben vom 20. 3. 1996 mitgeteilt, daß die Entscheidung über die Nachbesetzung des Standortes von der Weiterbesetzung als Lotto-Annahmestelle abhänge.
Mit Schreiben vom 20. 1. 1996 ersuchte der Kläger die beklagte Partei um Neueröffnung bzw Weiterführung der Lotto-Toto-Annahmestelle, was von der beklagten Partei aber unter Hinweis auf betriebswirtschaftliche Überlegungen abgelehnt wurde.
Die Online-Anlage wurde im März 1996 durch die beklagte Partei demontiert. Eine derartige Anlage kostet 100.000 S, die Kosten für postamtliche Bewilligungen betragen zwischen 8.000 S und 9.000 S; weiters entstehen jährliche Kosten von rund 7.000 S, die nicht auf den Betreiber der Anlage überwälzt werden können.
Im Falle der Übernahme oder Neueröffnung einer Online-Anlage wird zwischen dem jeweiligen Betreiber und der beklagten Partei üblicherweise ein auf sechs Monate befristeter Vertrag geschlossen, dessen Verlängerung davon abhängig gemacht wird, daß ein Umsatzzuwachs und nicht bloß eine Umsatzverteilung zu Lasten bereits bestehender Anlagen eintritt.
In einer Entfernung von rund 200 m bis 500 m vom Standort der Trafik, die von der Schwester des Klägers betrieben wurde, befinden sich zumindest fünf weitere Annahmestellen. Im Zeitraum nach Auflösung der gegenständlichen Annahmestelle bis März 1997 ergab sich ein prozentueller Rückgang des Gesamtumsatzes der Trafiken in Wien, insbesondere in dem Bezirk, in dem die von der Schwester des Klägers betriebene Trafik den Standort hatte. Die Annahmestellen im Umfeld dieses Standorts verzeichneten jedoch Zuwächse bei den Gesamtumsätzen. Eine neuerliche Inbetriebnahme des Standortes würde zu einer Umverteilung bereits vorhandener Umsätze, nicht jedoch zu einer Umsatzsteigerung führen.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, mit ihm die unter den Beilagen A und B als integrierende Bestandteile der Klage angeschlossenen Verträge abzuschließen. Er brachte dazu vor, die Trafik sei während der Führung durch seine Schwester an das Online-System der beklagten Partei angeschlossen und eine Annahmestelle für Brieflose und Zahlenlotto gewesen. Nach dem Tod seiner Schwester habe er sich um die Verleihung der Tabak-Trafik beworben, doch habe die Austria Tabak-Werke AG die Nachbesetzung von der "Weiterbesetzung" der Trafik als Lotto-Annahmestelle abhängig gemacht. Ein von seiner Schwester für das angekaufte Trafikunternehmen aufgenommenes Darlehen hafte mit rund 850.000 S unberichtigt aus, wofür neben anderen Angehörigen auch er hafte. Die beklagte Partei habe die Eröffnung einer Annahmestelle und den Abschluß entsprechender Verträge abgelehnt und die Online-Anlage demontiert. Es sei ihm daher nicht möglich, die Voraussetzungen für die Verleihung der Verschleißbefugnis für die Tabak-Trafik zu erfüllen. Das Verhalten der beklagten Partei, die eine marktbeherrschende Monopolstellung innehabe, sei sittenwidrig und stelle eine unzulässige Zwangsausübung dar.
Die beklagte Partei wendete ein, die Verweigerung des Vertragsabschlusses beruhe auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Der Kläger habe sich erst 13 Monate nach dem Tod seiner Schwester um die Neueröffnung einer Lotto-Toto-Annahmestelle beworben. Zwischenzeitig seien die Kunden auf die umliegenden Annahmestellen ausgewichen. Eine Neueröffnung am alten Standort würde nur zu Lasten der bestehenden Annahmestellen zu einer Umsatzverschiebung, nicht jedoch zu einer für die Eröffnung einer Annahmestelle notwendigen Umsatzerhöhung führen. Ein rechtliches Junktim zwischen der Berechtigung zur Führung einer Tabak-Trafik und dem Abschluß von Annahmestelleverträgen bestehe nicht. Es bestehe für die beklagte Partei auch kein Kontrahierungszwang. Der Kläger sei bisher nicht als Trafikant tätig gewesen, sondern es stehe ihm als Inhaber eines Gasthauses eine Einnahmenquelle zur Verfügung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei unterliege keinem Kontrahierungszwang. Die Verweigerung des vom Kläger angestrebten Vertragsabschlusses sei nicht sittenwidrig, weil sie auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruhe.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Auch das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Kontrahierungszwanges für die beklagte Partei. Gemäß § 16 Abs 12 GSpG habe die beklagte Partei als Konzessionär den Vertrieb der Klassenlotterie und das Zahlenlotto über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen. Gemäß § 16 Abs 14 leg cit seien bei Abschluß von Verträgen für Spiele Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von den im einzelnen näher bezeichneten Personen betrieben werden. Bei der Vergabe sei insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechender Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des § 16 Abs 12 GSpG (richtig wohl: Abs 14) begründe keinen Kontrahierungszwang des Konzessionärs mit Betreibern von Tabakverschleißgeschäften, die dem begünstigten Personenkreis angehören. Der Konzessionär könne weder gezwungen werden, wirtschaftlich unrentable Annahmestellen zu eröffnen bzw aufrechtzuerhalten, noch treffe ihn eine Verpflichtung, bei der Vergabe von Annahmestellen Betreiber von Tabakverschleißgeschäften, die dem begünstigten Personenkreis angehören, zu bevorzugen, wenn wirtschaftlich bessere Annahmestellen im Bereich des jeweiligen Standortes zur Verfügung stehen, oder wenn die Betreiber dieser Standorte besser geeignet sind. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie der persönlichen Eignung der Annahmestellenwerber falle ausschließlich in die Privatautonomie des Konzessionärs. Lediglich dann, wenn dieser in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis komme, daß er an einem bestimmten Standort eine Annahmestelle eröffnen wolle, und weiters, daß der Standort und die persönliche Eignung des dem begünstigten Personenkreis angehörenden Annahmestellenwerbers dem Standort und der pesönlichen Eignung eines anderen Bewerbers gleichartig sei, habe der Konzessionär die Annahmestelle an den Begünstigten zu vergeben.Auch das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Kontrahierungszwanges für die beklagte Partei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 12, GSpG habe die beklagte Partei als Konzessionär den Vertrieb der Klassenlotterie und das Zahlenlotto über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 14, leg cit seien bei Abschluß von Verträgen für Spiele Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von den im einzelnen näher bezeichneten Personen betrieben werden. Bei der Vergabe sei insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechender Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 12, GSpG (richtig wohl: Absatz 14,) begründe keinen Kontrahierungszwang des Konzessionärs mit Betreibern von Tabakverschleißgeschäften, die dem begünstigten Personenkreis angehören. Der Konzessionär könne weder gezwungen werden, wirtschaftlich unrentable Annahmestellen zu eröffnen bzw aufrechtzuerhalten, noch treffe ihn eine Verpflichtung, bei der Vergabe von Annahmestellen Betreiber von Tabakverschleißgeschäften, die dem begünstigten Personenkreis angehören, zu bevorzugen, wenn wirtschaftlich bessere Annahmestellen im Bereich des jeweiligen Standortes zur Verfügung stehen, oder wenn die Betreiber dieser Standorte besser geeignet sind. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie der persönlichen Eignung der Annahmestellenwerber falle ausschließlich in die Privatautonomie des Konzessionärs. Lediglich dann, wenn dieser in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis komme, daß er an einem bestimmten Standort eine Annahmestelle eröffnen wolle, und weiters, daß der Standort und die persönliche Eignung des dem begünstigten Personenkreis angehörenden Annahmestellenwerbers dem Standort und der pesönlichen Eignung eines anderen Bewerbers gleichartig sei, habe der Konzessionär die Annahmestelle an den Begünstigten zu vergeben.
Gemäß § 14 GSpG komme der beklagten Partei als Konzessionär zur Ausübung von Glücksspielen eine Monopolstellung zu. Da sie aber kein Versorgungsunternehmen betreibe, das zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse einem allgemeinen Kontrahierungszwang unterliege, bestehe grundsätzlich kein solcher. Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe aber - von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen - ein allgemeiner Kontrahierungszwang dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gebe. Die Pflicht zum Vertragsabschluß werde auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehabe und diese durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnütze. Der Monopolist könne aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen. Eine tatsächliche Monopolstellung begründe unter anderem dann einen Kontrahierungszwang, wenn eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Anbieters drohe.Gemäß Paragraph 14, GSpG komme der beklagten Partei als Konzessionär zur Ausübung von Glücksspielen eine Monopolstellung zu. Da sie aber kein Versorgungsunternehmen betreibe, das zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse einem allgemeinen Kontrahierungszwang unterliege, bestehe grundsätzlich kein solcher. Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe aber - von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen - ein allgemeiner Kontrahierungszwang dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gebe. Die Pflicht zum Vertragsabschluß werde auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehabe und diese durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnütze. Der Monopolist könne aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen. Eine tatsächliche Monopolstellung begründe unter anderem dann einen Kontrahierungszwang, wenn eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Anbieters drohe.
Die beklagte Partei habe den Vertragsabschluß mit dem Kläger mit der Begründung verweigert, daß die Neueröffnung einer Annahmestelle nur zu einer Umsatzverschiebung zu Lasten der umliegenden Annahmestellen führen würde, sie habe daher sachliche Gründe gehabt.
Anders sei die Regelung bei der Vergabe einer Tabakverschleißbefugnis. Gemäß § 26 Abs 1 TabMG bestehe für einen Angehörigen des bisherigen Inhabers einer Tabak-Trafik ein Rechtsanspruch auf Vergabe des frei gewordenen Tabakverschleißgeschäftes, wenn die Voraussetzungen der Abs 3 bis 5 vorlägen und beim Bewerber kein Ausschließungsgrund nach § 24 leg cit vorliege.Anders sei die Regelung bei der Vergabe einer Tabakverschleißbefugnis. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TabMG bestehe für einen Angehörigen des bisherigen Inhabers einer Tabak-Trafik ein Rechtsanspruch auf Vergabe des frei gewordenen Tabakverschleißgeschäftes, wenn die Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 vorlägen und beim Bewerber kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 24, leg cit vorliege.
Der Einwand des Klägers, er werde bei Nichtabschluß der Verträge mit der beklagten Partei seiner Existenzgrundlage beraubt, verstoße gegen das Neuerungsverbot.
Auch seine Hinweise auf das europäische Recht sowie die Rechtstellung des Monopolisten und den Kontrahierungszwang seien nicht stichhältig, weil es hier um die Ausübung des innerstaatlichen Glückspielmonopoles gehe. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte seien aber nach ständiger EuGH-Judikatur die EG-Grundfreiheiten nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens bzw die dieses ermöglichenden gesetzlichen Bestimmungen den zwischenstaatlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes potentiell nicht beeinträchtigen. Das Lotteriewesen habe jedoch keine Bedeutung für die übrige Wirtschaft, weil es keine für andere Bereiche wesentlichen Leistungen zur Verfügung stelle, sondern allein der Befriedigung des Spieltriebes der Konsumenten und dessen Lenkung in ordnungsgemäße Bahnen diene. Die Regelung des § 3 iVm §§ 14 ff GSpG beschränkte den Wettbewerb im Lotteriewesen innerhalb von Österreich, darüber hinaus gebe es jedoch keinerlei Auswirkungen, die potentiell das Lotteriewesen der übrigen EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb im Binnemarkt in einer anderen Branche beeinträchtigen könnten.Auch seine Hinweise auf das europäische Recht sowie die Rechtstellung des Monopolisten und den Kontrahierungszwang seien nicht stichhältig, weil es hier um die Ausübung des innerstaatlichen Glückspielmonopoles gehe. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte seien aber nach ständiger EuGH-Judikatur die EG-Grundfreiheiten nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens bzw die dieses ermöglichenden gesetzlichen Bestimmungen den zwischenstaatlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes potentiell nicht beeinträchtigen. Das Lotteriewesen habe jedoch keine Bedeutung für die übrige Wirtschaft, weil es keine für andere Bereiche wesentlichen Leistungen zur Verfügung stelle, sondern allein der Befriedigung des Spieltriebes der Konsumenten und dessen Lenkung in ordnungsgemäße Bahnen diene. Die Regelung des Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraphen 14, ff GSpG beschränkte den Wettbewerb im Lotteriewesen innerhalb von Österreich, darüber hinaus gebe es jedoch keinerlei Auswirkungen, die potentiell das Lotteriewesen der übrigen EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb im Binnemarkt in einer anderen Branche beeinträchtigen könnten.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur relevanten Rechtsfrage, inwieweit eine Weigerung der beklagten Partei zum Vertragsabschluß sachlich gerechtfertigt sei, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe bereits in der Klage vorgebracht, daß die Eröffnung der Tabak-Trafik, also seine wirtschaftliche Existenz, von der Zustimmung der Beklagten zum Fortbetrieb des auch bisher bestandenen Online-Systems abhängig sei. Das gesamte Verfahren habe nichts anderes zum Gegenstand gehabt, als die Begründung der wirtschaftlichen Existenz und die Ermöglichung der Aufnahme einer Verschleißtätigkeit. Die von der beklagten Partei eingewendeten betriebswirtschaftlichen Erwägungen stellten keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Zurückweisung des Vertragspartners dar. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zeige sich, daß sein Interesse an der Herstellung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ungleich größer sei, als ein offenbar nur in der Umverteilung des Umsatzes erblickter Nachteil der beklagten Partei. Den Bestimmungen über die Vergabe von Verschleißbefugnissen für Tabakwaren wohne eine wesentliche soziale Komponente inne und diene die Verleihung solcher Befugnisse der wirtschaftlichen Sicherung bestimmter, vom Gesetz begünstigter Personen. Die Verknüpfung der Übertragung von Berechtigungen zum Verschleiß und somit zur Führung von Tabak-Trafiken mit der Glückspielbeteiligung weise für sich allein schon auf die Problematik der Monopolstellung des Glückspielbetriebes hin. Die beklagte Partei entscheide geradezu über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den besonderen Begünstigungen der Sozialgesetzgebung und die darin begründete Existenzfrage des Berechtigten. Die vom Erstgericht festgestellten wirtschaftlichen Gegebenheiten reichten als Begründung für eine Zurückweisung des Vertragsanspruches nicht aus. Durch das Verhalten der beklagten Partei werde er einer gesetzlich gewährleisteten Versorgungseinrichtung und damit seiner Existenzgrundlage beraubt, weil die einzige im Inland bestehende Unternehmung in Ausübung ihrer Monopolstellung den Anschluß an das öffentliche Lotteriespielsystem verwehre. Wollte man bei der Beurteilung des Bedarfes von Annahmestellen nur auf ein kaufmännisch errechnetes Umsatzverhältnis abstellen, müßte mit der geringsten Anzahl von Glückspielplätzen das Auslangen gefunden werden, weil für die Beteiligung am Glückspiel durch die interessierten Verkehrskreise auch wesentlich weitere Anlaufwege als zu den derzeit bestehenden Einrichtungen in Kauf genommen würden. Betrachte man die wechselseitigen Interessen der Vertragspartner und deren Möglichkeit der Fremdbestimmung, ergebe sich, daß die beklagte Partei mit ihrer Weigerung zum Vertragsabschluß zugleich den Vertrag für die Sicherung der klägerischen Existenz zu Fall bringe, ohne daß er darauf Einfluß nehmen könne. Gerade darin dokumentiere sich die Sittenwidrigkeit des Alleinanbieters unter Ausübung seiner Monopolstellung. Zu der bisherigen Lehre und Rechtsprechung über die sittenwidrige Ausübung einer wirtschaftlichen Vormachtstellung aufgrund von Monopolen im Inland komme die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser habe ausgesprochen, daß Art 86 EGV nicht den Nachweis verlange, daß das mißbräuchliche Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt habe, es genüge der Nachweis, daß das Verhalten geeignet sei, eine derartige Wirkung zu entfalten. Wenngleich das Lotteriewesen den zwischenstaatlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes derzeit nicht beeinträchtige, sei keineswegs ausgeschlossen, daß potentiell künftig sowohl die beklagte Partei als auch andere Mitbieter in den Binnenmarkt eintreten. Soweit das Berufungsgericht daher vermeine, daß die beklagte Partei den Markt potentiell nicht beeinflusse, gelte dies für den gegenwärtigen Zustand, nicht aber für eine mögliche spätere Ausweitung der Unternehmung in den Binnenmarkt.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe bereits in der Klage vorgebracht, daß die Eröffnung der Tabak-Trafik, also seine wirtschaftliche Existenz, von der Zustimmung der Beklagten zum Fortbetrieb des auch bisher bestandenen Online-Systems abhängig sei. Das gesamte Verfahren habe nichts anderes zum Gegenstand gehabt, als die Begründung der wirtschaftlichen Existenz und die Ermöglichung der Aufnahme einer Verschleißtätigkeit. Die von der beklagten Partei eingewendeten betriebswirtschaftlichen Erwägungen stellten keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Zurückweisung des Vertragspartners dar. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zeige sich, daß sein Interesse an der Herstellung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ungleich größer sei, als ein offenbar nur in der Umverteilung des Umsatzes erblickter Nachteil der beklagten Partei. Den Bestimmungen über die Vergabe von Verschleißbefugnissen für Tabakwaren wohne eine wesentliche soziale Komponente inne und diene die Verleihung solcher Befugnisse der wirtschaftlichen Sicherung bestimmter, vom Gesetz begünstigter Personen. Die Verknüpfung der Übertragung von Berechtigungen zum Verschleiß und somit zur Führung von Tabak-Trafiken mit der Glückspielbeteiligung weise für sich allein schon auf die Problematik der Monopolstellung des Glückspielbetriebes hin. Die beklagte Partei entscheide geradezu über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den besonderen Begünstigungen der Sozialgesetzgebung und die darin begründete Existenzfrage des Berechtigten. Die vom Erstgericht festgestellten wirtschaftlichen Gegebenheiten reichten als Begründung für eine Zurückweisung des Vertragsanspruches nicht aus. Durch das Verhalten der beklagten Partei werde er einer gesetzlich gewährleisteten Versorgungseinrichtung und damit seiner Existenzgrundlage beraubt, weil die einzige im Inland bestehende Unternehmung in Ausübung ihrer Monopolstellung den Anschluß an das öffentliche Lotteriespielsystem verwehre. Wollte man bei der Beurteilung des Bedarfes von Annahmestellen nur auf ein kaufmännisch errechnetes Umsatzverhältnis abstellen, müßte mit der geringsten Anzahl von Glückspielplätzen das Auslangen gefunden werden, weil für die Beteiligung am Glückspiel durch die interessierten Verkehrskreise auch wesentlich weitere Anlaufwege als zu den derzeit bestehenden Einrichtungen in Kauf genommen würden. Betrachte man die wechselseitigen Interessen der Vertragspartner und deren Möglichkeit der Fremdbestimmung, ergebe sich, daß die beklagte Partei mit ihrer Weigerung zum Vertragsabschluß zugleich den Vertrag für die Sicherung der klägerischen Existenz zu Fall bringe, ohne daß er darauf Einfluß nehmen könne. Gerade darin dokumentiere sich die Sittenwidrigkeit des Alleinanbieters unter Ausübung seiner Monopolstellung. Zu der bisherigen Lehre und Rechtsprechung über die sittenwidrige Ausübung einer wirtschaftlichen Vormachtstellung aufgrund von Monopolen im Inland komme die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser habe ausgesprochen, daß Artikel 86, EGV nicht den Nachweis verlange, daß das mißbräuchliche Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt habe, es genüge der Nachweis, daß das Verhalten geeignet sei, eine derartige Wirkung zu entfalten. Wenngleich das Lotteriewesen den zwischenstaatlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes derzeit nicht beeinträchtige, sei keineswegs ausgeschlossen, daß potentiell künftig sowohl die beklagte Partei als auch andere Mitbieter in den Binnenmarkt eintreten. Soweit das Berufungsgericht daher vermeine, daß die beklagte Partei den Markt potentiell nicht beeinflusse, gelte dies für den gegenwärtigen Zustand, nicht aber für eine mögliche spätere Ausweitung der Unternehmung in den Binnenmarkt.