Rechtssatz RS0110850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110850
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Für die Beachtung oder Wertung von Vereinbarungen, auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus zu verzichten, besteht ebensowenig Anlaß wie für die Einschränkung der Unwirksamkeit des Ausschlusses auf den Anspruch "aushöhlende" Vereinbarungen, weil das Unwirksamkeitsgebot des § 97 Abs 1 EheG infolge Unbrauchbarkeit derartiger Begriffe ausgehöhlt würde.Für die Beachtung oder Wertung von Vereinbarungen, auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im voraus zu verzichten, besteht ebensowenig Anlaß wie für die Einschränkung der Unwirksamkeit des Ausschlusses auf den Anspruch "aushöhlende" Vereinbarungen, weil das Unwirksamkeitsgebot des Paragraph 97, Absatz eins, EheG infolge Unbrauchbarkeit derartiger Begriffe ausgehöhlt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110850
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0070OB00119_98W0000_001