Begründung:
Die Streitteile haben am 5. 12. 1980 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe entstammt ein gemeinsames Kind. Am 27. 1. 1993 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits im Februar 1991 durch den Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung aufgelöst. Das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen besteht im wesentlichen aus einem Haus in F*****, das als Ehewohnung diente und im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht. Eheliche Ersparnisse sind nicht vorhanden.
Der Antragsteller begehrte die Aufteilung dahin, daß das Haus im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben solle und ihm hiefür sein Anteil an der Wertsteigerung der Liegenschaft durch die Errichtung des Hauses abgegolten werde. Der gemeinsam geschaffene Wertzuwachs betrage S 6,7 Mio. Hievon seien die auf der Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten von S 1,150.262 abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag von S 5,549.738 sei der Antragsgegnerin die Hälfte, somit S 2,774.869 als Ausgleichszahlung an den Antragsteller aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrages, weil sämtliche Mittel zur Anschaffung der Liegenschaft und zur Errichtung des Hauses von ihr und ihren Verwandten aufgebracht worden seien. Zudem habe sie die Schulden des Antragstellers in Höhe von S 1,196.328 abdecken müssen. Der Antragsteller schulde ihr weiters rückständige Unterhaltsbeiträge von insgesamt S 83.660 sowie den Betrag von S 70.500, weil er eine Holzbearbeitungsmaschine zu Unrecht entfernt und verkauft habe. Die Antragsgegnerin stellte ihrerseits den Antrag, gemäß § 98 EheG auszusprechen, daß der Antragsteller hinsichtlich der auf ihrer Liegenschaft sichergestellten und noch aushaftenden Kreditverbindlichkeiten beim R***** Hauptschuldner und sie selbst Ausfallsbürgin sei.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrages, weil sämtliche Mittel zur Anschaffung der Liegenschaft und zur Errichtung des Hauses von ihr und ihren Verwandten aufgebracht worden seien. Zudem habe sie die Schulden des Antragstellers in Höhe von S 1,196.328 abdecken müssen. Der Antragsteller schulde ihr weiters rückständige Unterhaltsbeiträge von insgesamt S 83.660 sowie den Betrag von S 70.500, weil er eine Holzbearbeitungsmaschine zu Unrecht entfernt und verkauft habe. Die Antragsgegnerin stellte ihrerseits den Antrag, gemäß Paragraph 98, EheG auszusprechen, daß der Antragsteller hinsichtlich der auf ihrer Liegenschaft sichergestellten und noch aushaftenden Kreditverbindlichkeiten beim R***** Hauptschuldner und sie selbst Ausfallsbürgin sei.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das 1790 m2 große Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, wurde von der Antragsgegnerin im September 1983 um S 1,300.000 gekauft. Der Kaufpreis wurde ihr zur Gänze von ihrem Vater zur Verfügung gestellt. Der zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit aufgewendete zusätzliche Betrag von S 300.000 wurde teils von der Klägerin, teils von ihren Eltern beglichen.
Als der Wunsch der Antragsgegnerin nach einem Eigenheim an ihren Vater herangetragen wurde, hatte dieser vor allem Bedenken, daß der Antragsteller - wie dies beim ersten Mann der Antragsgegnerin der Fall war - eine hohe "Abfertigung" verlangen könnte. Er wollte auf keinen Fall, daß das Geld, das er zur Verfügung stellen sollte, jemand anderem als seiner Tochter zukommt. Als der Antragsteller am 20. 10. 1983 die schriftliche Erklärung abgab, daß er für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Hauses keine Ansprüche an die Antragsgegnerin und ihre Familie stellen werde, war der Vater mit der Finanzierung des Liegenschaftserwerbes und der Errichtung eines Wohnhauses einverstanden. Der Hausbau wurde teils aus den Eigenmitteln der Antragsgegnerin, die von ihrem Vater verwaltet wurden und aus Ersparnissen von S 1,245.000 sowie aus dem Erlös aus dem Verkauf eines Schmuckgeschäftes der Antragsgegnerin in Höhe von S 310.000, teils von den Eltern der Antragsgegnerin finanziert. Diese wendeten der Antragsgegnerin zum Zweck des Hausbaus schenkungsweise S 1,370.000 als "Erbvorauszahlung" und zusätzlich einen Betrag von S 1 Mio zu, der nur dann von der Antragsgegnerin zurückgezahlt werden sollte, wenn das zu errichtende Haus zu Lebzeiten der Eltern verkauft werden sollte. Andernfalls sollte das Geld als "Schenkung auf den Todesfall" der Antragsgegnerin verbleiben.
Da Voraussetzung für die Erlangung einer Baubewilligung die Errichtung eines Aufschließungsplanes für Kanal, Wasser und für eine Zufahrtsstraße war, wurde mit den benachbarten Grundeigentümern eine Interessengemeinschaft zur Grundstücksaufschließung gebildet. Der Antragsteller verfaßte für diese Gemeinschaft einen Aufschließungsplan und erstellte auch die für die Errichtung des Wohnhauses notwendigen Einreichpläne. Da er nicht über die erforderliche gewerberechtliche Befugnis verfügte, unterzeichnete ein Baumeister die vom Antragsteller fertiggestellten Pläne.
Am 2. 11. 1983 wurde mit dem Hausbau begonnen. Der gesamte Ablauf wurde vom Antragsteller organisiert und überwacht. Er leitete nicht nur sämtliche organisatorischen Aufgaben, wie etwa den Materialeinkauf und die Einteilung und Organisation von Arbeitskräften, sondern beschäftigte sich auch mit der Planung, etwa im Zusammenhang mit der Errichtung der Heizungs- und Sanitäranlagen und mit kalkulatorischen Berechnungen. Er verwaltete auch die zur Verfügung gestellten Geldmittel.
Am 2. 11. 1984 zogen die Streitteile in das neue Haus ein. In den kommenden Jahren erfolgten zwar noch diverse Arbeiten, doch waren die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen. Nach dem Einzug wurden bis zum Jahr 1991 ständig Arbeiten durchgeführt, zB die Gartengestaltung (Aufschüttung, Bepflanzung usw), die Verbreiterung des ostseitig gelegenen Balkons zu einer Terrasse, die Errichtung einer Sauna und einer Markise über der Südterrasse, die Montage verschiedener Beleuchtungskörper, die Verlegung und Verbreiterung eines Steinbodens vor dem Haus, die Errichtung eines Terrassenanbaues und Windfanges, der Ausbau des Garagendachbodens inklusive Rohinstallation für Sanitäranlagen und die Errichtung einer Pergola. Auch diese Arbeiten wurden vom Antragsteller selbst geplant und organisiert und teilweise auch manuell ausgeführt.
Das Geld für die Errichtung des Wohnhauses wurde in Teilbeträgen vom Vater der Antragsgegnerin an den Antragsteller übergeben. Dieser quittierte die Übernahme des Geldes und bezahlte damit entweder bereits fällige Rechnungen oder verwaltete es auf seinem Konto Nr. 141.481 beim R*****. Bis Anfang November 1984 wurden ihm vom Vater der Antragsgegnerin Geldbeträge in Höhe von insgesamt ca S 3,3 Mio und bis April 1986 insgesamt ca S 4,250.000 übergeben. Damit wurden die Baukosten bis zur Bezugsfertigstellung im November 1984 zur Gänze und die in den Folgejahren durchgeführten Arbeiten zumindest bis etwa April 1986 überwiegend finanziert. Die danach bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1991 durchgeführten Arbeiten wurden teilweise aus dem laufenden Erwerbseinkommen des Antragstellers und teilweise aus Kreditmitteln bezahlt.
Die Streitteile hatten einen sehr hohen Lebensstandard und entsprechend hohe Lebenshaltungskosten. Der Antragsteller war in der Zeit von 1978 bis 1994 bei der Firma W***** GesmbH in Salzburg beschäftigt und verdiente dort in führender Position ca S 30.000 bis 40.000 monatlich. Die Antragsgegnerin war nach der Eheschließung nicht mehr berufstätig und ausschließlich im Haushalt tätig. Das vorher von ihr betriebene Schmuckgeschäft verpachtete sie noch etwa ein Jahr lang an ihre Schwester. Dann veräußerte sie dieses Unternehmen. Die Streitteile lebten in der Folge ausschließlich vom Einkommen des Antragstellers. Dieser hatte Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe abzudecken, die aus der Zeit vor der Eheschließung mit der Antragsgegnerin - unter anderem aus einer früheren Eheschließung - stammten sowie Unterhaltsleistungen für zwei Kinder zu erbringen. Er verfügte über kein eigenes Sparvermögen. Im Zusammenhang mit den hohen Lebenshaltungskosten, den vorehelichen Verbindlichkeiten des Antragstellers und den ab Anfang April 1986 durchgeführten Arbeiten am Haus wurden von den Streitteilen wiederholt Kredite aufgenommen. Unter anderem wurden beim R***** zu Konto Nr. 00459.292 mit Kreditverträgen vom 23. 11. 1984, 28. 8. 1986 und 7. 11. 1988 insgesamt S 1,250.000 in Anspruch genommen. Diese Kreditverbindlichkeiten wurden auf der Liegenschaft in F***** pfandrechtlich sichergestellt. Am 1. 10. 1985 wurde auch bei der S***** AG ein Kredit über S 300.000 aufgenommen, der 1986 um weitere S 170.000 aufgestockt wurde. Für diesen Kredit, der nicht auf der Liegenschaft in F***** sichergestellt wurde, übernahm der Vater der Antragsgegnerin die persönliche Haftung. Die Rückzahlung letzteren Kredites erfolgte vorerst durch monatliche Raten vom Konto des Antragstellers beim R***** (Nr. 141.481). Der Kredit wurde schließlich im November 1988 getilgt, und zwar teilweise durch die weitere Kreditaufnahme vom 7. 11. 1988 beim R***** zu Konto Nr. 00.459.222 und teilweise durch Gewährung eines Darlehens seitens Verwandter der Antragsgegnerin in Höhe von S 300.000. Die jährlichen Zinsen dieses Darlehens wurden vorerst vom Antragsteller bezahlt. Das Darlehen selbst wurde aber schließlich von der Antragstellerin mit Hilfe ihrer Schwester zurückgezahlt.
Zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft im Jahr 1991 haftete auf dem Konto Nr. 459.222 beim R***** ein Betrag von ca S 1,150.000 unberichtigt aus. Nach dem Auszug des Antragstellers stellte er mit 1. 8. 1991 sämtliche Kreditrückzahlungen ein. Deshalb machte der R***** von den einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunden Gebrauch und belastete die Liegenschaft in F***** mit Pfandrechten im Höchstbetrag von S 975.000 und S 650.000. Zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung bezahlte die Antragsgegnerin im September 1991 einen Betrag von S 600.000, im Jänner 1992 S
540.267 und im Mai 1992 S 56.062 sowie weiters die Intabulationsgebühren und Zinsen in Höhe von S 28.380. Der auf dem Konto Nr. 459.222 aushaftende Saldo wurde bis auf einen Restbetrag von ca S 40.000 von der Antragsgegnerin zurückbezahlt. Die Geldmittel zur Kreditrückzahlung wurden der Antragsgegnerin von ihren Verwandten als langfristiges Darlehen zur Verfügung gestellt. So erhielt sie einen Betrag von S 600.000 von ihrem Cousin und Teilbeträge in Gesamthöhe von S 600.000 von verschiedenen anderen Familienmitgliedern, insbesondere von ihrer Schwester, ihren Eltern und anderen Verwandten. Die Antragstellerin selbst verfügte über keine ausreichenden eigenen Geldmittel. Sie ist nach wie vor ausschließlich im Haushalt tätig und hat kein eigenes Einkommen. Sie besitzt neben der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft in F***** noch einen Drittelanteil an einer Liegenschaft auf dem Gaisberg in Salzburg, der aber mit einem außerbücherlichen unentgeltlichen Fruchtgenußrecht zugunsten ihrer Eltern und eines weiteren Verwandten belastet ist. Dem Liegenschaftsvermögen der Antragsgegnerin stehen Rückzahlungsverbindlichkeiten an ihre Verwandten in Höhe von insgesamt ca S 1,500.000 gegenüber.
Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft in F***** beträgt S 7,880.000. Davon entfällt ein Betrag von S 3,150.000 auf den Grundwert, ein Betrag von S 4,700.000 auf den Bauzeitwert und ein Betrag von S 30.000 auf das Zubehör. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1991 betrug der Grundwert S 2,434.000, der Bauzeitwert S 4,129.000 und der Wert des Zubehörs S 40.000.
Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nahm der Antragsteller eine gebrauchte Holzbearbeitungsmaschine im Neuwert (April 1984) von ca S 80.000 sowie Gartengeräte und ein Eßbesteck in unbekanntem Wert an sich.
Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 250.000 binnen 14 Tagen zu zahlen. Bei dem festgestellten Bauzeitwert von S 4,7 Mio, der als Wertzuwachs zu berücksichtigen sei, und nach Abzug der Kreditverbindlichkeiten von S 1,150.000 bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erscheine der zuerkannte Ausgleichsbetrag im Hinblick darauf angemessen, daß die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Geldleistungen bei weitem überwogen hätten, daß diese die Kredite allein tilgen habe müssen und daß der Antragsteller die Holzbearbeitungsmaschine sowie Gartengeräte und das Eßbesteck an sich genommen habe. Da die Kreditschulden beglichen worden seien, habe eine Beschlußfassung im Sinne der §§ 92, 98 EheG zu unterbleiben.Das Erstgericht erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 250.000 binnen 14 Tagen zu zahlen. Bei dem festgestellten Bauzeitwert von S 4,7 Mio, der als Wertzuwachs zu berücksichtigen sei, und nach Abzug der Kreditverbindlichkeiten von S 1,150.000 bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erscheine der zuerkannte Ausgleichsbetrag im Hinblick darauf angemessen, daß die der Antragsgegnerin zuzurechnenden Geldleistungen bei weitem überwogen hätten, daß diese die Kredite allein tilgen habe müssen und daß der Antragsteller die Holzbearbeitungsmaschine sowie Gartengeräte und das Eßbesteck an sich genommen habe. Da die Kreditschulden beglichen worden seien, habe eine Beschlußfassung im Sinne der Paragraphen 92, 98, EheG zu unterbleiben.
Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen von beiden Parteien erhobenen Rekursen Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Aufteilungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, daß die Aufteilungsmasse nur das von den Parteien errichtete Haus umfasse, sodaß als Ausgangswert für die zutreffend im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorgenommene Bewertung der Aufteilungsmasse der Bauzeitwert des Hauses von S 4,7 Mio, nicht jedoch der Gesamtwert der Liegenschaft herangezogen werden könne. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten aber zur abschließenden Beurteilung, in welchem Ausmaß die im Zeitpunkt der Aufteilung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Schulden von S 1,115.000 einerseits mit der Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, andererseits mit dem ehelichen Lebensaufwand und den vorehelichen Schulden des Antragstellers zusammenhingen, nicht hin. Weiters lägen Feststellungsmängel zur Frage der wechselseitigen Beitragsleistungen der ehemaligen Ehegatten vor. Im Fall einer Unteralimentierung der Antragsgegnerin sei der damit verbundene Konsumverzicht zu ihren Gunsten zu veranschlagen. Zu berücksichtigen sei aber auch, daß der Antragsteller wesentlichen Anteil an der Planung und Organisation des Hausbaues gehabt habe, wobei noch zu erheben sei, inwieweit diese Naturalleistungen des Antragstellers im Bauzeitwert einen werterhöhenden Niederschlag gefunden hätten. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung, keine Ansprüche für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Planung und der Errichtung des Hauses zu stellen, sei gemäß § 97 Abs 1 EheG unwirksam. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit auf Vereinbarungen Rücksicht zu nehmen sei, die nach § 97 Abs 1 EheG nicht durchsetzbar wären, nicht einheitlich sei (EvBl 1980/61 einerseits und EFSlg 41.351, EvBl 1990/153 andererseits).Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen von beiden Parteien erhobenen Rekursen Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Aufteilungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, daß die Aufteilungsmasse nur das von den Parteien errichtete Haus umfasse, sodaß als Ausgangswert für die zutreffend im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorgenommene Bewertung der Aufteilungsmasse der Bauzeitwert des Hauses von S 4,7 Mio, nicht jedoch der Gesamtwert der Liegenschaft herangezogen werden könne. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten aber zur abschließenden Beurteilung, in welchem Ausmaß die im Zeitpunkt der Aufteilung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Schulden von S 1,115.000 einerseits mit der Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, andererseits mit dem ehelichen Lebensaufwand und den vorehelichen Schulden des Antragstellers zusammenhingen, nicht hin. Weiters lägen Feststellungsmängel zur Frage der wechselseitigen Beitragsleistungen der ehemaligen Ehegatten vor. Im Fall einer Unteralimentierung der Antragsgegnerin sei der damit verbundene Konsumverzicht zu ihren Gunsten zu veranschlagen. Zu berücksichtigen sei aber auch, daß der Antragsteller wesentlichen Anteil an der Planung und Organisation des Hausbaues gehabt habe, wobei noch zu erheben sei, inwieweit diese Naturalleistungen des Antragstellers im Bauzeitwert einen werterhöhenden Niederschlag gefunden hätten. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung, keine Ansprüche für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Planung und der Errichtung des Hauses zu stellen, sei gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG unwirksam. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit auf Vereinbarungen Rücksicht zu nehmen sei, die nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG nicht durchsetzbar wären, nicht einheitlich sei (EvBl 1980/61 einerseits und EFSlg 41.351, EvBl 1990/153 andererseits).
Die Rekurse beider Parteien sind zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin: