Der Revisionsrekurs ist insoweit unzulässig, als der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 74.177,60 (AS 371) nicht bekämpfte und die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit rechtskräftig wurde. Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich dagegen, daß seine Schulden nicht zur Minderung der Ausgleichszahlung herangezogen, dafür aber seine "landwirtschaftlichen Investitionen" in das Aufteilungsverfahren mit einbezogen wurden. Er rügt in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel, daß das Erstgericht keinen Ortsaugenschein vorgenommen habe. Die Feststellung des Rekursgerichtes über die Höhe seines Einkommens sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Die letztlich angenommene Höhe sei außerdem nicht richtig. Auch die Feststellung, daß das Vordach des Wirtschaftsgebäudes als Abstellplatz für den PKW der Familie diente, werde bekämpft; ebenso jene über den Kühlschrank und die Remise. Die Landwirtschaft werde von ihm ernstlich neben seiner Ordination betrieben. Die Feststellung, daß er nur "ein paar Schafe" habe, sei unrichtig. Die aufgenommenen Darlehen seien "wohl nur für das Wohnhaus und die Landwirtschaft verwendet worden" und nicht für die Ordination. Im übrigen sei auch der (bisher nicht bekämpfte) Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 unberechtigt; vielmehr sei eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 3 zu seinen Gunsten vorzunehmen. Auch der Kostenausspruch des Rekursgerichtes sei unrichtig. Die aufrechnungsweise Geltendmachung der Detektivkosten werde aufrecht erhalten. Die Aufbringung der auferlegten Ausgleichszahlung in zwei Teilbeträgen sei dem Rechtsmittelwerber nicht möglich; es werde um ratenweise Bezahlung ersucht. Der Antrag der Antragstellerin sei aber ohnedies entweder gänzlich abzuweisen oder sei ihm nur insoweit stattzugeben, als dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 61.927,60 auferlegt wurde.
Seinen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Entscheidung des
Rekursgerichtes gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur wegen unrichtiger
rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann. Auf die Ausführungen
des Rechtsmittelwerbers zu angeblichen Verfahrensverstößen des
Rekursgerichtes, so etwa auch auf die Rüge, daß ein Ortsaugenschein
hätte vorgenommen werden sollen und daß bei Feststellung seines
Einkommens Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, kann daher
nicht Bedacht genommen werden (8 Ob 539/83 ua). Auch die von den
Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können im
Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden
(vgl. 8 Ob 653/86 ua). Demnach ist es dem Antragsgegner verwehrt,
die im vorinstanzlichen Verfahren ermittelte Höhe seines Verdienstes
von monatlich S 50.000,-- netto (S. 9 der rekursgerichtlichen
Entscheidung) zu bekämpfen. Auch die Annahme der Vorinstanzen, daß
das Vordach des Wirtschaftsgebäudes als Abstellplatz für den PKW
diente und daß die Tiefkühltruhe mit Lebensmitteln für die Familie
ebenfalls im Wirtschaftsgebäude untergebracht war, kann er nicht mit
Erfolg in Zweifel ziehen. Desgleichen ist auch die aus den obigen
Angaben des Rechtsmittelwerbers abgeleitete Feststellung des
Rekursgerichtes, wonach er auf seiner Liegenschaft (nur) 6 Schafe
hielt, deren Fleisch er dem eigenen Haushalt zuführte (vgl. AS 293),
nicht anfechtbar. Letztlich hat es daher auch bei der vom
Antragsgegner unzulässigerweise bestrittenen Feststellung zu
verbleiben, daß er seinen Kredit, der bei der E***
Ö*** S*** mit S 441.833,71 aushaftete und in
monatlichen Rückzahlungsraten von S 5.756,-- abgestattet wird,
ausschließlich zur Finanzierung seiner Ordination verwendete (S. 8
der rekursgerichtlichen Entscheidung).
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der angestrebten
Aufteilung zwischen den Ehegatten die sogenannte "eheliche
Errungenschaft", d.h. jenes Vermögen, das die Ehegatten während der
Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163; 8 Ob 609/85 uza). Hat
die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß
§ 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen. Daß der
Grund seinerzeit nur von einem Ehegatten stammte, ist nicht
entscheidend (7 Ob 794/82; 3 Ob 622/86 ua). Diesen Grundsätzen
folgend, hat das Rekursgericht zutreffend nicht nur die während der
aufrechten Ehe vorgenommen Investitionen am Wohnhaus der
Liegenschaft von S 800.000,--,
den Wert des beweglichen Vermögens
im Wohnhaus von S 230.000,--,
das Inventar des Arbeitszimmers S 13.700,--,
sondern auch die in dieser Zeitspanne vorgenommenen Investitionen von S 285.000,-- am Wirtschaftsgebäude in jenen Teilen, die einen integrierenden Bestandteil des ehelichen Lebens der Streitteile und des Familienlebens mit ihrem Kind bildeten, in die Aufteilung mit einbezogen.
Die Ausführungen des Antragsgegners, wonach er auf Kosten seiner ärztlichen Ordination als Facharzt wie ein Bauer in der Landwirtschaft tätig sei, gehen einerseits an der getroffenen Feststellung vorbei, daß seine Tätigkeit eine Art Liebhaberei darstellte, die der gesamten Familie zugutekam; andererseits bezog das Rekursgericht ohnedies nur jene Investitionen am Wirtschaftsgebäude und den dazu gehörigen Flächen in die Aufteilung ein, die nachweislich tatsächlich dem gemeinsamen Familieninteresse dienten. Eine Ausscheidung dieser als "eheliche Errungenschaft" im oben dargestellten Sinn zu qualifizierenden Aufwendungen aus der Aufteilung kommt daher nicht in Betracht.
Im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers haben die Vorinstanzen auf der unanfechtbaren Sachverhaltsebene eindeutig klargestellt, daß die Schulden, die der Antragsgegner dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet und daher entsprechend berücksichtigt wissen möchte, weder mit dem Wohnhaus noch mit dem Wirtschaftsgebäude im Zusammenhang stehen. Diese wurden vielmehr allein für die Einrichtung der ärztlichen Ordination begründet. Da aber die ärztliche Ordination als insoweit selbständiges Unternehmen des Antragsgegners nicht in die Aufteilung einzubeziehen war, gilt dies auch für die dafür begründeten Schulden, die das Rekursgericht daher mit Recht nicht als Abzugspost der nach den oben dargestellten Grundsätzen auferlegten Ausgleichszahlung berücksichtigte.
Der Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 1 : 1 war bisher nicht strittig. Soweit der Rechtsmittelwerber nunmehr unter Heranziehung neuer Behauptungen und Argumente darzustellen sucht, daß die Antragstellerin zum Wertzuwachs am ehelichen Gebrauchsvermögen nichts beigetragen habe, steht dem entgegen, daß es den Parteien im Sinne der ständigen Rechtsprechung verwehrt ist, im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (8 Ob 581/82; 5 Ob 574/85 ua). Im übrigen ist es nicht richtig, daß die Antragstellerin nur mit ihrem PKW "in der Gegend spazieren fuhr, bzw. Gasthäuser und andere Vergnügungsstätten besuchte". Die Vorinstanzen haben vielmehr festgestellt, daß sie nicht nur den Haushalt allein führte, sondern - neben der ihr verbliebenen Aufgabe der Haushaltsführung und Kindererziehung - auch in der Ordination des Antragsgegners mitarbeitete und schließlich im Sanatorium Villach ein Nettogehalt von S 14.000,-- bis S 18.000,-- erwirtschaftete. Die im wesentlichen unsubstantiierten Ausführungen des Antragsgegners zu diesem Fragenkomplex sind daher nicht geeignet, den bisher einvernehmlich der Auseinandersetzung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs im Sinne
des § 132 Abs 2 AußStrG nicht bekämpfbar (vgl. SZ 54/119; 2 Ob 680/85 ua). Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses sind daher nicht zielführend.des Paragraph 132, Absatz 2, AußStrG nicht bekämpfbar vergleiche SZ 54/119; 2 Ob 680/85 ua). Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses sind daher nicht zielführend.
Das Rekursgericht hat eingehend begründet, warum es dem Antragsgegner in Anbetracht seiner sehr guten finanziellen Situation zumutet, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen, um der Antragstellerin den ihr zustehenden Ausgleichsbetrag alsbald zu bezahlen. Es hat mit Recht darauf verwiesen, daß sie den Betrag dringend braucht, weil sie sich erst eine entsprechende Wohnmöglichkeit schaffen muß, wozu naturgemäß hohe Kosten erforderlich sind. Demgegenüber lebt der Antragsgegner in wohlgeordneten finanziellen Verhältnissen, so daß die Aufbringung der Ausgleichssumme in zwei Monaten durchaus keine Überforderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt.
Im Verfahren außer Streitsachen fehlt eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung. Die dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG kann daher nicht mit dem ihm angeblich zustehenden Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten kompensiert werden (EFSlg 39.538; 2 Ob 680/85; 3 Ob 616/85 ua). Auf die geltend gemachte Gegenforderung kann auch nicht etwa aus Gründen der Billigkeit Bedacht genommen werden, denn im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind Verfügungen des Gerichtes nur hinsichtlich dieses ehelichen Gebrauchsvermögens und hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse möglich. Gemäß § 81 Abs 1 EheG können nur Schulden in Anschlag gebracht werden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem innigen Zusammenhang stehen. Und gemäß § 84 Abs 1 EheG kann darüber hinaus auf Schulden Bedacht genommen werden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Nur in diesem Umfang wären gemäß § 92 EheG Verfügungen eines Gerichtes möglich (EFSlg 41.416; 3 Ob 616/85 ua). Der Erwägung, daß die Einwendung der Gegenforderung (vgl. AS 250) etwa als meritorischer Schuldtilgungseinwand wie im Zivilverfahren behandelt werden könnte (vgl. 2 Ob 680/85), steht entgegen, daß die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung und deren Höhe letztlich erst mit der (rechtskräftigen), auf alle Umstände des Einzelfalles im dargestellten Sinn und insbesondere auf die Grundsätze der Billigkeit Bedacht nehmenden Entscheidung begründet wird und dabei die Überprüfung und Berücksichtigung einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung des Gegners infolge des auf die Beurteilung der oben dargestellten Fragen eingeschränkten Umfanges dieses Außerstreitverfahrens nicht möglich ist. Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg gänzlich zu versagen.Im Verfahren außer Streitsachen fehlt eine dem Paragraph 391, Absatz 3, ZPO entsprechende Bestimmung. Die dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG kann daher nicht mit dem ihm angeblich zustehenden Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten kompensiert werden (EFSlg 39.538; 2 Ob 680/85; 3 Ob 616/85 ua). Auf die geltend gemachte Gegenforderung kann auch nicht etwa aus Gründen der Billigkeit Bedacht genommen werden, denn im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind Verfügungen des Gerichtes nur hinsichtlich dieses ehelichen Gebrauchsvermögens und hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse möglich. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG können nur Schulden in Anschlag gebracht werden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem innigen Zusammenhang stehen. Und gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EheG kann darüber hinaus auf Schulden Bedacht genommen werden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Nur in diesem Umfang wären gemäß Paragraph 92, EheG Verfügungen eines Gerichtes möglich (EFSlg 41.416; 3 Ob 616/85 ua). Der Erwägung, daß die Einwendung der Gegenforderung vergleiche AS 250) etwa als meritorischer Schuldtilgungseinwand wie im Zivilverfahren behandelt werden könnte vergleiche 2 Ob 680/85), steht entgegen, daß die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung und deren Höhe letztlich erst mit der (rechtskräftigen), auf alle Umstände des Einzelfalles im dargestellten Sinn und insbesondere auf die Grundsätze der Billigkeit Bedacht nehmenden Entscheidung begründet wird und dabei die Überprüfung und Berücksichtigung einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung des Gegners infolge des auf die Beurteilung der oben dargestellten Fragen eingeschränkten Umfanges dieses Außerstreitverfahrens nicht möglich ist. Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg gänzlich zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.