Der vom Antragsgegner gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Mängelrüge war nicht einzugehen, weil gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG Entscheidungen des Rekursgerichtes im Aufteilungsverfahren nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden dürfen.Auf die Mängelrüge war nicht einzugehen, weil gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG Entscheidungen des Rekursgerichtes im Aufteilungsverfahren nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden dürfen.
Daß die zwischen den Streitteilen die Ehewohnung betreffende Vereinbarung vom 20. Juni 1983 gemäß § 97 Abs. 1 EheG unwirksam ist, wurde von den Vorinstanzen richtig dargelegt. Dies bestreitet auch der Antragsgegner nicht mehr. Entgegen den Ausführungen in seinem Rekurs hat der Oberste Gerichtshof nie die Rechtsansicht vertreten, ungeachtet der Unwirksamkeit derartiger Vereinbarungen müsse auf sie im Aufteilungsverfahren Bedacht genommen werden. Es wurde lediglich ausgeführt, daß der Richter bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen hat (EvBl. 1980/61 ua). Dies heißt keinesfalls, daß die nach den §§ 81 ff EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach § 97 Abs. 1 EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen muß.Daß die zwischen den Streitteilen die Ehewohnung betreffende Vereinbarung vom 20. Juni 1983 gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG unwirksam ist, wurde von den Vorinstanzen richtig dargelegt. Dies bestreitet auch der Antragsgegner nicht mehr. Entgegen den Ausführungen in seinem Rekurs hat der Oberste Gerichtshof nie die Rechtsansicht vertreten, ungeachtet der Unwirksamkeit derartiger Vereinbarungen müsse auf sie im Aufteilungsverfahren Bedacht genommen werden. Es wurde lediglich ausgeführt, daß der Richter bei seiner zu treffenden Billigkeitsentscheidung den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum sie zu einer solchen gelangt sind, zu berücksichtigen hat (EvBl. 1980/61 ua). Dies heißt keinesfalls, daß die nach den Paragraphen 81, ff EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen muß.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen Bedacht auf die Gründe für die Vereinbarung genommen. Sie gelangten hiebei zu dem Ergebnis, daß sich die Antragstellerin auf Drängen des Antragsgegners zu einer Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung nur deshalb bereitgefunden hat, weil sie aus privaten, dem Antragsgegner bekannten Gründen berufliche Nachteile im Falle einer Intervention des Antragsgegners befürchtete. Dieser Sachverhalt mag für die gerichtliche Anfechtung der geschlossenen Vereinbarung nicht ausreichen. Bei der Billigkeitsentscheidung nach den §§ 81 ff EheG wird jedoch der Umstand, daß eine nach § 97 EheG unwirksame Vereinbarung nur in einer Zwangslage geschlossen wurde, meistens dazu führen, daß auf ihren Inhalt nicht Bedacht zu nehmen ist.Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen Bedacht auf die Gründe für die Vereinbarung genommen. Sie gelangten hiebei zu dem Ergebnis, daß sich die Antragstellerin auf Drängen des Antragsgegners zu einer Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung nur deshalb bereitgefunden hat, weil sie aus privaten, dem Antragsgegner bekannten Gründen berufliche Nachteile im Falle einer Intervention des Antragsgegners befürchtete. Dieser Sachverhalt mag für die gerichtliche Anfechtung der geschlossenen Vereinbarung nicht ausreichen. Bei der Billigkeitsentscheidung nach den Paragraphen 81, ff EheG wird jedoch der Umstand, daß eine nach Paragraph 97, EheG unwirksame Vereinbarung nur in einer Zwangslage geschlossen wurde, meistens dazu führen, daß auf ihren Inhalt nicht Bedacht zu nehmen ist.
Mit Recht haben demnach die Vorinstanzen den Inhalt der Vereinbarung vom 20. Juni 1983 bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
Daß auch die Antragstellerin zur Befriedigung ihres Wohnbedarfes auf die Ehewohnung angewiesen ist, bestreitet der Antragsgegner nicht ernsthaft. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Ehewohnung um eine relativ billige, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin entsprechende Wohnmöglichkeit handelt, kann die derzeitige Befriedigung ihres Wohnbedarfes nur als Notlösung angesehen werden. Schließlich steht der Antragsgegner selbst nicht auf dem Standpunkt, die Ehewohnung sei gemäß § 82 Abs. 2 EheG deshalb nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil die Antragstellerin auf ihre Weiterbenützung nicht angewiesen wäre. Nach § 83 Abs. 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Geht man davon aus, daß die Ehewohnung vorwiegend auf Initiative der Antragstellerin beschafft und die Anschaffung aus ihren Mitteln finanziert worden ist, so entspricht es der Billigkeit, die Wohnung ihr zu überlassen.Daß auch die Antragstellerin zur Befriedigung ihres Wohnbedarfes auf die Ehewohnung angewiesen ist, bestreitet der Antragsgegner nicht ernsthaft. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Ehewohnung um eine relativ billige, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin entsprechende Wohnmöglichkeit handelt, kann die derzeitige Befriedigung ihres Wohnbedarfes nur als Notlösung angesehen werden. Schließlich steht der Antragsgegner selbst nicht auf dem Standpunkt, die Ehewohnung sei gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG deshalb nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil die Antragstellerin auf ihre Weiterbenützung nicht angewiesen wäre. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Geht man davon aus, daß die Ehewohnung vorwiegend auf Initiative der Antragstellerin beschafft und die Anschaffung aus ihren Mitteln finanziert worden ist, so entspricht es der Billigkeit, die Wohnung ihr zu überlassen.
Da der Antragsgegner im Revisionsrekurs bezüglich der weiteren Aufteilungsmaßnahmen keine konkreten Einwendungen macht, war die vorgenommene Aufteilung zu bestätigen.
Ausgehend von der erfolgten Aufteilung erscheint auch die vom Erstgericht errechnete Ausgleichszahlung gerechtfertigt. Hiebei ist es unerheblich, ob man bei der Errechnung der Grundlage für die Ausgleichszahlung den Motorroller mit einem Wert von 20.000 S oder nur mit einem Drittel davon annimmt. Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist nämlich eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich. Vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (7 Ob 683/87, 7 Ob 613/85 ua). Unter Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Beträge fällt die vom Antragsgegner angestrebte Reduktion von nicht ganz 14.000 S überhaupt nicht ins Gewicht. Bei der Errechnung der Grundlage für die Ausgleichszahlung hatte die vom Antragsgegner angestrebte Verringerung bezüglich der Münzensammlung nicht zu erfolgen, weil diese Sammlung nach seinem Vorbringen (S 89 d.A.) seinem Vater nur zur Sicherstellung für den gewährten Kredit von 200.000 S überlassen worden ist. Bei den 200.000 S handelt es sich um jenen Betrag, den der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund der Vereinbarung vom 20. Juni 1983 bezahlt hat. Das Erstgericht hat jedoch die Antragstellerin zur Rückzahlung der 200.000 S neben der Ausgleichszahlung verpflichtet. Entspricht die Antragstellerin dieser Verpflichtung, so hat der Antragsgegner jene Mittel in der Hand, die ihm eine Auslösung der Münzensammlung ermöglichen. Die behauptete Verpfändung der Münzensammlung spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle.
Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der Wert der Ehewohnung unter Abzug des Restdarlehens, zu dessen Rückzahlung die Antragstellerin verpflichtet ist, 670.000 S. Der Antragstellerin verbleiben der Schmuck (Wert 70.000 S), ein Fernseher und eine restliche Fotoausrüstung (Wert 10.000 S) sowie die Wohnungseinrichtung (laut ON 11 91.000 S), sohin insgesamt 171.000 S. Demgegenüber verbleiben dem Antragsgegner aufgrund des Punktes 2 des erstgerichtlichen Beschlusses Gegenstände im Wert von insgesamt 200.000 S. Es widerspricht daher nicht der Billigkeit, wenn die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet wird, die etwas höher als die Hälfte des Wertes der Ehewohnung abzüglich des Restdarlehens ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Es erscheint billig, daß der Antragsgegner der Antragstellerin die gesamten Kosten ihrer Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, das für ihn keinerlei Erfolg brachte, ersetzt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Es erscheint billig, daß der Antragsgegner der Antragstellerin die gesamten Kosten ihrer Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, das für ihn keinerlei Erfolg brachte, ersetzt.