Rechtssatz RS0110852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110852
Entscheidungsdatum
13.07.1998
Rechtssatz
Zur Frage des Regreßanspruches des Kaskoversicherers des Leasinggebers gegen einen Dienstnehmer des Leasingnehmers. Handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Weg der Legalzession auf den Kaskoversicherer übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, sind Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen mußte, nicht nach dem DHG zu beurteilen. Der Dienstnehmer ist insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des § 3 DHG zu verweisen.Zur Frage des Regreßanspruches des Kaskoversicherers des Leasinggebers gegen einen Dienstnehmer des Leasingnehmers. Handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Weg der Legalzession auf den Kaskoversicherer übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, sind Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen mußte, nicht nach dem DHG zu beurteilen. Der Dienstnehmer ist insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des Paragraph 3, DHG zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110852
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00042_98X0000_001