Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. In der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung des Eigeninteresses an der Erhaltung versicherter Sachen dient, ist der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinn dieser Gesetzesstelle (VR 1993/308; 7 Ob 128/97t). In RdW 1994, 43 hat der erkennende Senat zwar ausgesprochen, daß § 80 Abs 1 VersVG einen Ausgangspunkt für die Erweiterung des Versicherungsschutzes dahin biete, daß der Einschluß des Sachersatzinteresses bestimmter Dritter in die Kaskoversicherung des Eigentümers angenommen werden könne, wenn schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen sei, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten - dort von Mitgliedern eines Vereines - benützt werde, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden sei. Durch Auslegung des vorliegenden, zwischen der Leasinggeberin und der klagenden Partei geschlossenen Kaskoversicherungsvertrages kann dieses Ergebnis jedoch nicht gefunden werden, weil die klagende Partei durch den Hinweis, daß Art 6 KKB als gestrichen gelte, ausdrücklich nicht auf ihren Regreß nach § 67 VersVG verzichtet hat. Damit hat sie unmißverständlich deponiert, jeden benützungsberechtigten Lenker als vom Regreß des § 67 VersVG umfaßt - und nicht als Mitversicherten - anzusehen. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof bei Kaskoversicherungsverträgen bei Kraftfahrzeugen bereits ausgesprochen, daß in Fällen, in denen aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers gegen den Versicherer bestehen, der Versicherungsnehmer ausnahmsweise als Dritter im Sinn des § 67 VersVG zu behandeln ist (ZVR 1994/24). Auch im vorliegenden Fall hat die Leasinggeberin eine derartige Vereinbarung mit der klagenden Partei getroffen: Die klagende Partei hat aufgrund des erklärten Verzichtes auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers (hier: Nichtzahlung der Versicherungsprämien seitens der R*****-GesmbH als Versicherungsnehmerin) an die versicherte Leasinggeberin geleistet.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. In der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung des Eigeninteresses an der Erhaltung versicherter Sachen dient, ist der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinn dieser Gesetzesstelle (VR 1993/308; 7 Ob 128/97t). In RdW 1994, 43 hat der erkennende Senat zwar ausgesprochen, daß Paragraph 80, Absatz eins, VersVG einen Ausgangspunkt für die Erweiterung des Versicherungsschutzes dahin biete, daß der Einschluß des Sachersatzinteresses bestimmter Dritter in die Kaskoversicherung des Eigentümers angenommen werden könne, wenn schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen sei, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten - dort von Mitgliedern eines Vereines - benützt werde, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden sei. Durch Auslegung des vorliegenden, zwischen der Leasinggeberin und der klagenden Partei geschlossenen Kaskoversicherungsvertrages kann dieses Ergebnis jedoch nicht gefunden werden, weil die klagende Partei durch den Hinweis, daß Artikel 6, KKB als gestrichen gelte, ausdrücklich nicht auf ihren Regreß nach Paragraph 67, VersVG verzichtet hat. Damit hat sie unmißverständlich deponiert, jeden benützungsberechtigten Lenker als vom Regreß des Paragraph 67, VersVG umfaßt - und nicht als Mitversicherten - anzusehen. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof bei Kaskoversicherungsverträgen bei Kraftfahrzeugen bereits ausgesprochen, daß in Fällen, in denen aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers gegen den Versicherer bestehen, der Versicherungsnehmer ausnahmsweise als Dritter im Sinn des Paragraph 67, VersVG zu behandeln ist (ZVR 1994/24). Auch im vorliegenden Fall hat die Leasinggeberin eine derartige Vereinbarung mit der klagenden Partei getroffen: Die klagende Partei hat aufgrund des erklärten Verzichtes auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers (hier: Nichtzahlung der Versicherungsprämien seitens der R*****-GesmbH als Versicherungsnehmerin) an die versicherte Leasinggeberin geleistet.
Es kann daher hier kein Zweifel bestehen, daß sowohl die R*****-GesmbH als Leasingnehmerin als auch der Beklagte als deren Dienstnehmer und (berechtigter) Lenker des PKWs "Dritte" im Sinn des § 67 VersVG sind und daß der Schadenersatzanspruch der Leasinggeberin (sowohl in ihrer Eigenschaft als Versicherte als auch in ihrer Eigenschaft als eigene Versicherungsnehmerin) auf die klagende Partei als Versicherer übergegangen ist.Es kann daher hier kein Zweifel bestehen, daß sowohl die R*****-GesmbH als Leasingnehmerin als auch der Beklagte als deren Dienstnehmer und (berechtigter) Lenker des PKWs "Dritte" im Sinn des Paragraph 67, VersVG sind und daß der Schadenersatzanspruch der Leasinggeberin (sowohl in ihrer Eigenschaft als Versicherte als auch in ihrer Eigenschaft als eigene Versicherungsnehmerin) auf die klagende Partei als Versicherer übergegangen ist.
Ist der berechtigte Lenker Arbeitnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmers, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach § 2 DHG (RdA 1988/18 mwN). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Weg der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen mußte, sind nicht nach den DHG zu beurteilen. Der Kläger ist insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des § 3 DHG zu verweisen (so bereits SZ 46/89 für den Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 158 f VersVG).Ist der berechtigte Lenker Arbeitnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmers, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach Paragraph 2, DHG (RdA 1988/18 mwN). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer (der im Weg der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen ist), sondern um einen Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Ansprüche dritter Personen, die der Versicherer befriedigen mußte, sind nicht nach den DHG zu beurteilen. Der Kläger ist insoweit auf die Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinn des Paragraph 3, DHG zu verweisen (so bereits SZ 46/89 für den Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers nach Paragraph 158, f VersVG).
Der Hinweis des Beklagten, daß im Leasingvertrag - wie üblich - die Gefahr des Verlustes des Sachwertes auf die Leasingnehmerin überwälzt worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Schlußfolgerung. Eine Mitversicherung des berechtigten Lenkers kann daraus - schon wegen der Streichung des Regreßverzichtes, wie bereits ausgeführt wurde - nicht abgeleitet werden. Selbst bei Überwälzung des Beschädigungsrisikos auf den Leasingnehmer kann auch nicht unterstellt werden, daß die beklagte Partei in Wahrheit auf sie übergegangene Ansprüche des Leasingnehmers geltend mache. Es trat ja eben der im eigens mit der Leasinggeberin abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag vorgesehene Fall ein, daß Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber der Leasingnehmerin (und ebenfalls zugleich Kaskoversicherungsnehmerin) bestand. Die klagende Partei erfüllte nicht eine Verbindlichkeit gegenüber der Leasingnehmerin, sondern eine solche gegenüber der Leasinggeberin. Der Annahme, daß in Wahrheit Ansprüche der Leasingnehmerin und Arbeitgeberin und nicht Ansprüche der Leasinggeberin auf die klagende Partei übergegangen seien, steht auch entgegen, daß die Leasinggeberin ihren Vertrag mit der klagenden Partei nicht nur in einer gesonderten Vertragsurkunde, die im übrigen eine Vielzahl verleaster Fahrzeuge betrifft, festhielt, sondern auch eine eigene, von ihr selbst zu entrichtende Prämie vereinbart hatte. Von einer zu einem anderen Ergebnis führenden "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Versicherungsverträge kann daher nicht gesprochen werden. Durch die zwischen der E*****-GesmbH als Leasinggeberin und der klagenden Partei vereinbarten Ausfallsversicherung wurde nur das Eigentümerinteresse der Leasinggeberin versichert. Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt nicht vor. Das Unfallrisiko ist nicht das einzige Risiko, das durch die Ausfallversicherung abgedeckt wurde. Auch dieser Umstand zeigt, daß es nicht der primäre Zweck dieses Versicherungsvertrages war, die Position des berechtigten Lenkers zu schwächen. Da durch die Streichung des Verzichtes auf den Regreß nur der gesetzliche Zustand (§ 67 VersVG) hergestellt wurde, kann der Vertrag insgesamt auch nicht als sittenwidrig im Sinn des § 879 ABGB angesehen werden.Der Hinweis des Beklagten, daß im Leasingvertrag - wie üblich - die Gefahr des Verlustes des Sachwertes auf die Leasingnehmerin überwälzt worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Schlußfolgerung. Eine Mitversicherung des berechtigten Lenkers kann daraus - schon wegen der Streichung des Regreßverzichtes, wie bereits ausgeführt wurde - nicht abgeleitet werden. Selbst bei Überwälzung des Beschädigungsrisikos auf den Leasingnehmer kann auch nicht unterstellt werden, daß die beklagte Partei in Wahrheit auf sie übergegangene Ansprüche des Leasingnehmers geltend mache. Es trat ja eben der im eigens mit der Leasinggeberin abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag vorgesehene Fall ein, daß Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber der Leasingnehmerin (und ebenfalls zugleich Kaskoversicherungsnehmerin) bestand. Die klagende Partei erfüllte nicht eine Verbindlichkeit gegenüber der Leasingnehmerin, sondern eine solche gegenüber der Leasinggeberin. Der Annahme, daß in Wahrheit Ansprüche der Leasingnehmerin und Arbeitgeberin und nicht Ansprüche der Leasinggeberin auf die klagende Partei übergegangen seien, steht auch entgegen, daß die Leasinggeberin ihren Vertrag mit der klagenden Partei nicht nur in einer gesonderten Vertragsurkunde, die im übrigen eine Vielzahl verleaster Fahrzeuge betrifft, festhielt, sondern auch eine eigene, von ihr selbst zu entrichtende Prämie vereinbart hatte. Von einer zu einem anderen Ergebnis führenden "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Versicherungsverträge kann daher nicht gesprochen werden. Durch die zwischen der E*****-GesmbH als Leasinggeberin und der klagenden Partei vereinbarten Ausfallsversicherung wurde nur das Eigentümerinteresse der Leasinggeberin versichert. Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt nicht vor. Das Unfallrisiko ist nicht das einzige Risiko, das durch die Ausfallversicherung abgedeckt wurde. Auch dieser Umstand zeigt, daß es nicht der primäre Zweck dieses Versicherungsvertrages war, die Position des berechtigten Lenkers zu schwächen. Da durch die Streichung des Verzichtes auf den Regreß nur der gesetzliche Zustand (Paragraph 67, VersVG) hergestellt wurde, kann der Vertrag insgesamt auch nicht als sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, ABGB angesehen werden.
Der Hinweis in der Revision auf Billigkeitserwägungen vermag nicht zu überzeugen. Auch in den Fällen des § 1313a ABGB ist der durch einen Dienstnehmer geschädigte Dritte nicht durch die Vorschriften des DHG beschränkt, wenn er Schadenersatzansprüche gegen den schädigenden Dienstnehmer selbst geltend machen will, obgleich dem Dienstnehmer in jenen Fällen, in denen der Dienstgeber vom geschädigten Dritten belangt wird, die Haftungsbeschränkungen des DHG im Regreßprozeß zugutekommen. Im ersteren Fall ist der Dienstnehmer so wie hier auf Ersatzansprüche nach § 3 DHG beschränkt, die im Falle der Insolvenz des Dienstgebers durch die Bestimmungen des IESG (§ 1 Abs 2 Z 3 IESG) abgesichert sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist damit für den aufgrund der typischen Einkommens- und Risikolage erforderlichen sozialen Ausgleich für den Fall der Insolvenz des Dienstgebers ohnehin Vorsorge getroffen.Der Hinweis in der Revision auf Billigkeitserwägungen vermag nicht zu überzeugen. Auch in den Fällen des Paragraph 1313 a, ABGB ist der durch einen Dienstnehmer geschädigte Dritte nicht durch die Vorschriften des DHG beschränkt, wenn er Schadenersatzansprüche gegen den schädigenden Dienstnehmer selbst geltend machen will, obgleich dem Dienstnehmer in jenen Fällen, in denen der Dienstgeber vom geschädigten Dritten belangt wird, die Haftungsbeschränkungen des DHG im Regreßprozeß zugutekommen. Im ersteren Fall ist der Dienstnehmer so wie hier auf Ersatzansprüche nach Paragraph 3, DHG beschränkt, die im Falle der Insolvenz des Dienstgebers durch die Bestimmungen des IESG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG) abgesichert sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist damit für den aufgrund der typischen Einkommens- und Risikolage erforderlichen sozialen Ausgleich für den Fall der Insolvenz des Dienstgebers ohnehin Vorsorge getroffen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aus den darin zutreffend dargelegten Erwägungen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.