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Rechtssatz RS0110884

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110884

Entscheidungsdatum

30.04.2012

Rechtssatz

Unter Ermessenstatbeständen iS Artikel 130, Absatz 2, B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird, hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Die Verwendung des in Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Paragraph 52 a, VBG-Ermessensbestimmung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 210/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 210/98t
  • 8 ObA 198/98w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObA 198/98w
    Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1)
  • 9 ObA 342/00k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 342/00k
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2)
  • 9 ObA 57/11i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 57/11i
    Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 10 VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110884

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00210_98T0000_001