Die Revision ist zulässig, sie ist aber auch nicht berechtigt.
Die Absätze 1 und 2 des § 52a VBG haben folgenden Wortlaut:Die Absätze 1 und 2 des Paragraph 52 a, VBG haben folgenden Wortlaut:
"(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs 3 Z 2 entgegensteht."(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
(2) Eine Verlängerung nach Abs 1 ist nur zulässig, wenn(2) Eine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. a) der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
b) für künstlerische oder künstlerisch - wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch - wissenschaftliche Eignung besitzt,b) für künstlerische oder künstlerisch - wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch - wissenschaftliche Eignung besitzt,
3. der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist und3. der Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
4. der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt."
Soweit der Revisionswerber diese Vorschrift dahin interpretiert, daß die Beklagte bei Vorliegen der in Abs 2 genannten Voraussetzungen zur Weiterbeschäftigung des Vertragsassistenten verpflichtet ist und sich dabei auf den Begriff des "gebundenen Ermessens" beruft, verkennt er die Bedeutung dieses Begriffes. Unter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 119). Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird (zur Problematik dieser Begriffe: Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 253), hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Der Kläger interpretiert aber § 52a VBG gerade nicht iS eines Ermessenstatbestandes, sondern - da er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 leg. cit. jeden Spielraum der Beklagten verneint und von ihrer unbedingten Verpflichtung zur Verlängerung des Dienstverhältnisses ausgeht - iS der uneingeschränkten Gebundenheit (Koja, aaO 251) der Beklagten.Soweit der Revisionswerber diese Vorschrift dahin interpretiert, daß die Beklagte bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zur Weiterbeschäftigung des Vertragsassistenten verpflichtet ist und sich dabei auf den Begriff des "gebundenen Ermessens" beruft, verkennt er die Bedeutung dieses Begriffes. Unter Ermessenstatbeständen iS Artikel 130, Absatz 2, B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 119). Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck gebracht wird (zur Problematik dieser Begriffe: Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 253), hat einen solchen Freiraum der Behörde für alternatives Verhalten zur Voraussetzung. Der Kläger interpretiert aber Paragraph 52 a, VBG gerade nicht iS eines Ermessenstatbestandes, sondern - da er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. jeden Spielraum der Beklagten verneint und von ihrer unbedingten Verpflichtung zur Verlängerung des Dienstverhältnisses ausgeht - iS der uneingeschränkten Gebundenheit (Koja, aaO 251) der Beklagten.
Die Verwendung des in § 52a Abs 1 gebrachten Wortes "kann" ist aber geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings ist richtig, daß nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten bedeutet; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Adamovich/Funk aaO 121; Koja aaO 254). Im Sinne eines "Müssens" wird die Verwendung des Wortes "kann" aber nur dann verstanden werden können, wenn das Verhalten des Entscheidungsträgers sehr eingehend geregelt ist, etwa iS der Anführung aller denkmöglichen Kriterien, die als Voraussetzung für eine Rechtsfolge in Betracht kommen (Koja, aaO 254). Gerade letzteres ist aber hier nicht der Fall: § 52a Abs 2 VBG nennt nur die subjektiven Voraussetzungen, die beim Vertragsassistenten vorliegen müssen, damit seine Verlängerung überhaupt "zulässig" ist; andere für die Weiterbestellung maßgebliche Kriterien (wie etwa der Bedarf oder die Finanzierung) werden hingegen nicht erwähnt, sodaß jeglicher Anhaltspunkt für die vom Kläger gewünschte Interpretation fehlt. Gerade die Kombination des in Abs 1 verwendeten Begriffes "kann" mit dem in Abs 2 verwendeten Begriff "zulässig" zwingt vielmehr zur Annahme, daß § 52a VBG der Beklagten die Weiterbestellung des Vertragsassistenten um sechs Jahre ermöglicht und daß er ihr dabei eine Entscheidungsfreiheit einräumt, die nur insofern beschränkt ist, als eine Verlängerung nur zulässig ist, wenn die genannten subjektiven Voraussetzungen gegeben sind.Die Verwendung des in Paragraph 52 a, Absatz eins, gebrachten Wortes "kann" ist aber geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings ist richtig, daß nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten bedeutet; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Adamovich/Funk aaO 121; Koja aaO 254). Im Sinne eines "Müssens" wird die Verwendung des Wortes "kann" aber nur dann verstanden werden können, wenn das Verhalten des Entscheidungsträgers sehr eingehend geregelt ist, etwa iS der Anführung aller denkmöglichen Kriterien, die als Voraussetzung für eine Rechtsfolge in Betracht kommen (Koja, aaO 254). Gerade letzteres ist aber hier nicht der Fall: Paragraph 52 a, Absatz 2, VBG nennt nur die subjektiven Voraussetzungen, die beim Vertragsassistenten vorliegen müssen, damit seine Verlängerung überhaupt "zulässig" ist; andere für die Weiterbestellung maßgebliche Kriterien (wie etwa der Bedarf oder die Finanzierung) werden hingegen nicht erwähnt, sodaß jeglicher Anhaltspunkt für die vom Kläger gewünschte Interpretation fehlt. Gerade die Kombination des in Absatz eins, verwendeten Begriffes "kann" mit dem in Absatz 2, verwendeten Begriff "zulässig" zwingt vielmehr zur Annahme, daß Paragraph 52 a, VBG der Beklagten die Weiterbestellung des Vertragsassistenten um sechs Jahre ermöglicht und daß er ihr dabei eine Entscheidungsfreiheit einräumt, die nur insofern beschränkt ist, als eine Verlängerung nur zulässig ist, wenn die genannten subjektiven Voraussetzungen gegeben sind.
In diesem Sinne verstanden, kann aber aus § 52a VBG als an den Bund als privatrechtlichem Dienstgeber gerichteten Vorschrift der vom Kläger behauptete Rechtsanspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, sodaß - ohne daß es der Erörterung der weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes bedarf - der Revision ein Erfolg zu versagen war.In diesem Sinne verstanden, kann aber aus Paragraph 52 a, VBG als an den Bund als privatrechtlichem Dienstgeber gerichteten Vorschrift der vom Kläger behauptete Rechtsanspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, sodaß - ohne daß es der Erörterung der weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes bedarf - der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.