Rechtssatz RS0110885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110885
Entscheidungsdatum
22.12.1998
Rechtssatz
Aus § 52a VBG als an den Bund als privatrechtlichem Dienstgeber gerichteten Vorschrift kann ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, da es sich um einen bloßen Ermessenstatbestand handelt.Aus Paragraph 52 a, VBG als an den Bund als privatrechtlichem Dienstgeber gerichteten Vorschrift kann ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, da es sich um einen bloßen Ermessenstatbestand handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110885
Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_009OBA00210_98T0000_002