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Rechtssatz RS0110932

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110932

Geschäftszahl

5Ob238/98f; 5Ob314/99h

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

Wenn nach Abschluß des Mietvertrages Wohnungseigentum am fraglichen Mietobjekt begründet wird, so ist jedenfalls die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Kündigung des Mietvertrages legitimiert.

Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. Abzulehnen ist in derartigen Fällen jedenfalls die Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber hinsichtlich einzelner Wohnungen zukommt, die in Sondernutzung stehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 238/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 238/98f
    Veröff: SZ 71/164
  • 5 Ob 314/99h
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 314/99h
    Vgl auch; nur: Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. (T1); Veröff: SZ 72/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110932

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00238_98F0000_001