Rechtssatz RS0110932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110932
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Wenn nach Abschluß des Mietvertrages Wohnungseigentum am fraglichen Mietobjekt begründet wird, so ist jedenfalls die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Kündigung des Mietvertrages legitimiert.
Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. Abzulehnen ist in derartigen Fällen jedenfalls die Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber hinsichtlich einzelner Wohnungen zukommt, die in Sondernutzung stehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 238/98f
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 238/98f
Veröff: SZ 71/164
- 5 Ob 314/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 314/99h
Vgl auch; nur: Es kann jedoch auch der Wohnungseigentümer des Mietobjekts allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. (T1); Veröff: SZ 72/189
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110932
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00238_98F0000_001