Rechtssatz RS0110951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110951
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 243/98w
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 243/98w
- 9 ObA 193/01z
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 193/01z
Vgl auch; Beisatz: Die Einordnung in die Betriebshierarchie hat keine eigenständige Bedeutung. Selbst bei Durchführung noch so qualifizierter Aufgaben ist damit nicht notwendigerweise ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes verbunden, wenn Führungsaufgaben nicht zur selbständigen Entscheidung übertragen sind (hier: Prokurist). (T1) Beisatz: Im kaufmännischen Bereich kommt maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zu, wenn die Unternehmenspolitik selbst beeinflusst wird, weil dann ein Widerstreit von betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen entstehen kann, wenn in diesem Bereich getroffene Entscheidungen eine wenn auch nur mittelbare Wirkung auf Abnehmer entfalten können. (T2)
- 8 ObA 45/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 45/23k
vgl
- 8 ObA 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
vgl; Beisatz wie T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00243_98W0000_002