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Entscheidung 8 ObA 45/23k×

Entscheidung 8 ObA 45/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050979 Rechtssatz 17.06.1992Zivilrecht
Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Geha …
RS0051002 Rechtssatz 17.06.1992Zivilrecht
Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern …
RS0051011 Rechtssatz 17.06.1992Zivilrecht
Hat ein Abteilungsleiter Dispositionsbefugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter - Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vereinbarung des Gehalts im Rahmen eines vorgegebenen Budgets, Entscheidung darüber, in w …
RS0051284 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Leitender Angestellter auch dann, wenn er an Weisungen der Geschäftsleitung gebunden war, weil es eine völlige Entscheidungsfreiheit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gar nicht geben kann. Die Weisungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass damit praktis …
RS0053034 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrundeliegt.
RS0110951 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Pers …