Rechtssatz RS0110998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110998
Entscheidungsdatum
05.07.2001
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art27
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39
Rechtssatz
Art 39 UN-Kaufrechtsübk sieht keine bestimmte Form für die Rüge vor. Art 27 UN-Kaufrechtsübk nimmt auf mündliche Erklärungen unter Anwesenden nicht Bezug. Für deren Wirksamkeit genügt, daß sie für die andere Partei vernehmbar und verständlich sind.Artikel 39, UN-Kaufrechtsübk sieht keine bestimmte Form für die Rüge vor. Artikel 27, UN-Kaufrechtsübk nimmt auf mündliche Erklärungen unter Anwesenden nicht Bezug. Für deren Wirksamkeit genügt, daß sie für die andere Partei vernehmbar und verständlich sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
- 6 Ob 117/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 117/01a
Auch; nur: Art 39 UN-Kaufrechtsübk sieht keine bestimmte Form für die Rüge vor. Für deren Wirksamkeit genügt, daß sie für die andere Partei vernehmbar und verständlich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110998
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_007