Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Beklagte bekämpft die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, dass die gefälschten Prozessoren aus der Lieferung von 110 Stück vom 19. 2. 1998 stammten. Die relevierte Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil auch nach dem Beklagtenvorbringen in der Klagebeantwortung jedenfalls auszuschließen ist, dass die Fälschungen aus der Lieferung von 340 Stück stammen. Nur bei dieser Lieferung war der Stückpreis signifikant geringer als 500 US-Dollar. Die zu diesem Punkt weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund des § 473a ZPO liegt nicht vor. Eine Mitteilungspflicht des Berufungsgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle entfällt im Fall des § 468 Abs 2 ZPO. Danach hat der in erster Instanz obsiegende Berufungsgegner die erstinstanzlichen Feststellungen zu rügen, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge - wie hier - auf bestimmte Feststellungen des Erstgerichts stützt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 468; RS0112020).Die Beklagte bekämpft die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, dass die gefälschten Prozessoren aus der Lieferung von 110 Stück vom 19. 2. 1998 stammten. Die relevierte Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil auch nach dem Beklagtenvorbringen in der Klagebeantwortung jedenfalls auszuschließen ist, dass die Fälschungen aus der Lieferung von 340 Stück stammen. Nur bei dieser Lieferung war der Stückpreis signifikant geringer als 500 US-Dollar. Die zu diesem Punkt weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund des Paragraph 473 a, ZPO liegt nicht vor. Eine Mitteilungspflicht des Berufungsgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle entfällt im Fall des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO. Danach hat der in erster Instanz obsiegende Berufungsgegner die erstinstanzlichen Feststellungen zu rügen, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge - wie hier - auf bestimmte Feststellungen des Erstgerichts stützt (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 468,; RS0112020).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
Das wegen des Sitzes der Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten anzuwendende Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl 1988/96 (Art 1 Abs 1 lit a UNK) sieht bei wesentlichen Vertragsverletzungen ein Recht des Käufers auf Vertragsaufhebung vor (Art 46 bis 52 UNK; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 164). Die Aufhebungserklärung ist an keine Form gebunden (SZ 69/26). Sie kann auch schlüssig (1 Ob 74/99k) oder durch Klageerhebung erklärt werden (1 Ob 292/99v). Auch für die Mängelrüge ist keine bestimmte Form vorgesehen, sie muss nur für den Partner verständlich sein (2 Ob 191/98x). Dass die Klägerin wegen der Kundenreklamationen über Fälschungen ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr Gutschriften, also die Vertragsaufhebung, wünschte, war der Beklagten klar. Wenn sie die Waren zurücknahm und an der Bereitschaft zum Austausch festhielt, liegt in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, darin liege ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung oder der nicht ausreichenden Spezifizierung der Mängelrüge, ebensowenig eine rechtliche Fehlbeurteilung, wie in der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgten Bejahung der Unzumutbarkeit des Austauschs der gefälschten Prozessoren. Die prozessuale Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils (vgl Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. ZPR5 Rz 491) wird von der Beklagten nicht bemängelt.Das wegen des Sitzes der Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten anzuwendende Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl 1988/96 (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UNK) sieht bei wesentlichen Vertragsverletzungen ein Recht des Käufers auf Vertragsaufhebung vor (Artikel 46 bis 52 UNK; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 164). Die Aufhebungserklärung ist an keine Form gebunden (SZ 69/26). Sie kann auch schlüssig (1 Ob 74/99k) oder durch Klageerhebung erklärt werden (1 Ob 292/99v). Auch für die Mängelrüge ist keine bestimmte Form vorgesehen, sie muss nur für den Partner verständlich sein (2 Ob 191/98x). Dass die Klägerin wegen der Kundenreklamationen über Fälschungen ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr Gutschriften, also die Vertragsaufhebung, wünschte, war der Beklagten klar. Wenn sie die Waren zurücknahm und an der Bereitschaft zum Austausch festhielt, liegt in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, darin liege ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung oder der nicht ausreichenden Spezifizierung der Mängelrüge, ebensowenig eine rechtliche Fehlbeurteilung, wie in der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgten Bejahung der Unzumutbarkeit des Austauschs der gefälschten Prozessoren. Die prozessuale Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils vergleiche Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. ZPR5 Rz 491) wird von der Beklagten nicht bemängelt.
Kosten für die Revisionsbeantwortung waren mangels Hinweises der Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht zuzusprechen.