Rechtssatz RS0111018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111018
Entscheidungsdatum
03.11.1998
Rechtssatz
Die Berufungsfrist betreffend ein im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangenes Abwesenheitsurteil endet für den Angeklagten in allen Fällen, in denen ein Einspruch erhoben wurde (gleichgültig, ob eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung eingebracht wird oder nicht), erst mit dem 14. Tag nach der Zustellung des den Einspruch verwerfenden Beschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111018
Dokumentnummer
JJR_19981103_OGH0002_0140OS00140_9800000_001