Daraus, daß der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (§ 459 erster Satz StPO), kann nämlich ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) nicht abgeleitet werden.Daraus, daß der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint (Paragraph 459, erster Satz StPO), kann nämlich ein schlüssiges Einverständnis über die Vorlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nicht abgeleitet werden.
Der aufgezeigte - nicht auch § 252 Abs 4 StPO verletzende - Verfahrensmangel zieht gemäß § 292 letzter Satz StPO die Aufhebung des mangelhaften Urteils nach sich.Der aufgezeigte - nicht auch Paragraph 252, Absatz 4, StPO verletzende - Verfahrensmangel zieht gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Aufhebung des mangelhaften Urteils nach sich.
Weil der Angeklagte bereits am 12. August 1996 (ON 11) zugleich mit einem (überflüssigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die - angesichts seines der Sache nach erhobenen rechtzeitigen Einspruchs (ON 9; vgl ON 14, S 73 unten und 74 oben) bloß vermeintliche - Versäumung der Frist zur Anmeldung dieses Rechtsmittels Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruches über die Schuld und die Strafe angemeldet hatte (ohne das Rechtsmittel allerdings auszuführen; §§ 467 Abs 2, 468 Abs 1 Z 3 [§ 252] StPO), die Berufungsfrist in allen Fällen, in denen ein Einspruch erhoben wurde (gleichgültig, ob eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung eingebracht wird oder nicht), indes erst mit dem 14. Tag nach der (vorliegend am 16. September 1997 erfolgten) Zustellung des den Einspruch verwerfenden Beschlusses (ON 16) endet (Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 128 und die dort zitierte Rsp), ist das von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffene Urteil, der Ansicht des Generalprokurators zuwider, nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte war daher mit seiner unerledigt gebliebenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Weil der Angeklagte bereits am 12. August 1996 (ON 11) zugleich mit einem (überflüssigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die - angesichts seines der Sache nach erhobenen rechtzeitigen Einspruchs (ON 9; vergleiche ON 14, S 73 unten und 74 oben) bloß vermeintliche - Versäumung der Frist zur Anmeldung dieses Rechtsmittels Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruches über die Schuld und die Strafe angemeldet hatte (ohne das Rechtsmittel allerdings auszuführen; Paragraphen 467, Absatz 2, 468, Absatz eins, Ziffer 3, [§ 252] StPO), die Berufungsfrist in allen Fällen, in denen ein Einspruch erhoben wurde (gleichgültig, ob eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung eingebracht wird oder nicht), indes erst mit dem 14. Tag nach der (vorliegend am 16. September 1997 erfolgten) Zustellung des den Einspruch verwerfenden Beschlusses (ON 16) endet (Hager/Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 128 und die dort zitierte Rsp), ist das von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffene Urteil, der Ansicht des Generalprokurators zuwider, nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte war daher mit seiner unerledigt gebliebenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
In Konsequenz der Aufhebung des Urteils waren auch die auf der irrigen Annahme seiner Rechtskraft beruhenden Verfügungen (Einhebung der Geldstrafe und Zahlungsaufschub) zu beseitigen.