Rechtssatz RS0111043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111043
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Norm
AlVG §41
ASVG §162
ASVG §166 Abs1 Z2
GehKG §28 Abs4
Rechtssatz
Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muss notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß § 162 ASVG beziehungsweise § 41 AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" im Sinne des § 28 Abs 4 GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt, dass das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann.Aus Paragraph 28, Absatz 4, GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muss notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß Paragraph 162, ASVG beziehungsweise Paragraph 41, AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt, dass das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 179/98s
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 179/98s
- 9 ObA 96/16g
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 96/16g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111043
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00179_98S0000_001