Auszugehen ist einerseits von der Bestimmung des § 166 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Anspruch auf Wochengeld ruht, solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 vH der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 vH dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Andererseits ist auf die Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl 254 idgF (GehKG) Bedacht zu nehmen.Auszugehen ist einerseits von der Bestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wonach der Anspruch auf Wochengeld ruht, solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 vH der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 vH dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Andererseits ist auf die Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959, Bundesgesetzblatt 254 idgF (GehKG) Bedacht zu nehmen.
Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist nach dem GehKG eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet (§ 1 Abs 1 GehKG). Ihr obliegt unter anderem die Bemessung und Auszahlung der Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene (§ 1 Abs 2, § 11 ff GehKG). Der Anspruch der Dienstnehmer auf Entlohnung richtet sich daher nicht mehr gegen den Dienstgeber, sondern unmittelbar gegen die Gehaltskasse. Als Dienstgeber des in einer Apotheke Angestellten ist allerdings nicht die Gehaltskasse, sondern der Eigentümer oder Pächter der Apotheke anzusehen (SZ 6/100, SZ 27/322). § 28 GehKG regelt unter der Überschrift "Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung" in seinem Abs 4 folgendes:Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist nach dem GehKG eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, GehKG). Ihr obliegt unter anderem die Bemessung und Auszahlung der Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 11, ff GehKG). Der Anspruch der Dienstnehmer auf Entlohnung richtet sich daher nicht mehr gegen den Dienstgeber, sondern unmittelbar gegen die Gehaltskasse. Als Dienstgeber des in einer Apotheke Angestellten ist allerdings nicht die Gehaltskasse, sondern der Eigentümer oder Pächter der Apotheke anzusehen (SZ 6/100, SZ 27/322). Paragraph 28, GehKG regelt unter der Überschrift "Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung" in seinem Absatz 4, folgendes:
"Weibliche Dienstnehmer, die gemäß den hierfür geltenden Vorschriften vor und nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten für diese Zeit keine Bezüge, wenn die laufenden Leistungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit, mit Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe der vollen Bezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf die vollen Bezüge."
Über das rechtliche Verhältnis des im § 166 Abs 1 Z 2 ASVG enthaltenen Ruhenstatbestandes zu der dem § 28 Abs 4 GehKG durchaus vergleichbaren Bestimmung des § 61 DO.A hat der Senat in seiner E 10 ObS 213/92 (SSV-NF 7/63) folgendes ausgeführt:Über das rechtliche Verhältnis des im Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG enthaltenen Ruhenstatbestandes zu der dem Paragraph 28, Absatz 4, GehKG durchaus vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 61, DO.A hat der Senat in seiner E 10 ObS 213/92 (SSV-NF 7/63) folgendes ausgeführt:
"Während also § 166 Abs 1 Z 2 ASVG dem arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch den Vorrang einräumt, geht § 61 DO. A (wie übrigens auch § 14 Abs 3 MSchG) vom Grundsatz der Priorität des Wochengeldanspruches aus (vgl Mahr, Die Ruhensbestimmung des § 166 Abs 1 Z 2 ASVG, ZAS 1992, 43 ff [44]). Anders als das Krankengeld erreicht das Wochengeld von vornherein die Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum und bietet daher den pflichtversicherten Dienstnehmerinnen in der Regel einen echten Einkommensersatz. Dieser Umstand wurde weder in § 166 Abs 1 Z 2 ASVG noch in § 49 Abs 3 Z 9 ASVG beachtet und führt zu erheblichen inneren Wertungswidersprüchen, auf die im Schrifttum hingewiesen wurde (Mahr aaO 45). Die Kombination von Zuschußregelung in § 49 Abs 3 Z 9 ASVG und Entgeltfortzahlung in § 166 Abs 1 Z 2 ASVG paßt aber auch nicht auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Ergänzungsansprüche zum Wochengeld, die nur subsidiär zum Wochengeld gewährt werden (wie zB § 61 DO.A); solche Ergänzungsansprüche erreichen maximal die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn überhaupt keine Wochengeldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (zutreffend Mahr aaO 46 unter Hinweis auf JBl 1988, 662). Ob § 49 Abs 1 ASVG, auf den § 166 Abs 1 Z 2 ASVG ausdrücklich Bezug nimmt, teleologische dahin zu reduzieren ist, daß ein rein subsidiärer arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zum Wochengeld auch dann nicht in seinen Anwendungsbereich fällt, wenn er 50 vH der Sach- und Geldbezüge erreicht oder sogar überschreitet, insgesamt aber zu keinem Überbezug führt (so Mahr aaO 46), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin die vollen Geldbezüge erhielt und die Leistung des begehrten Wochengeldes zu einem Überbezug führen würde. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob § 166 Abs 1 Z 2 ASVG durch den mit der 34. ASVG-Novelle eingeführten Ruhenstatbestand des § 166 Abs 1 Z 3 ASVG seinen letzten, wenn auch teleologisch reduzierten, eigenen Anwendungsbereich verlor (so Mahr aaO 47).""Während also Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG dem arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch den Vorrang einräumt, geht Paragraph 61, DO. A (wie übrigens auch Paragraph 14, Absatz 3, MSchG) vom Grundsatz der Priorität des Wochengeldanspruches aus vergleiche Mahr, Die Ruhensbestimmung des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, ZAS 1992, 43 ff [44]). Anders als das Krankengeld erreicht das Wochengeld von vornherein die Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum und bietet daher den pflichtversicherten Dienstnehmerinnen in der Regel einen echten Einkommensersatz. Dieser Umstand wurde weder in Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG noch in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG beachtet und führt zu erheblichen inneren Wertungswidersprüchen, auf die im Schrifttum hingewiesen wurde (Mahr aaO 45). Die Kombination von Zuschußregelung in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG und Entgeltfortzahlung in Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG paßt aber auch nicht auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Ergänzungsansprüche zum Wochengeld, die nur subsidiär zum Wochengeld gewährt werden (wie zB Paragraph 61, DO.A); solche Ergänzungsansprüche erreichen maximal die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn überhaupt keine Wochengeldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt (zutreffend Mahr aaO 46 unter Hinweis auf JBl 1988, 662). Ob Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, auf den Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ausdrücklich Bezug nimmt, teleologische dahin zu reduzieren ist, daß ein rein subsidiärer arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zum Wochengeld auch dann nicht in seinen Anwendungsbereich fällt, wenn er 50 vH der Sach- und Geldbezüge erreicht oder sogar überschreitet, insgesamt aber zu keinem Überbezug führt (so Mahr aaO 46), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin die vollen Geldbezüge erhielt und die Leistung des begehrten Wochengeldes zu einem Überbezug führen würde. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG durch den mit der 34. ASVG-Novelle eingeführten Ruhenstatbestand des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG seinen letzten, wenn auch teleologisch reduzierten, eigenen Anwendungsbereich verlor (so Mahr aaO 47)."
Im vorliegenden Fall hat der Senat erwogen:
Wie die klagende Partei schon in ihrer Berufung und nunmehr erneut in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut und Zweck Bestimmung des § 28 Abs 4 GehKG klar, daß eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muß daher notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß § 162 ASVG bzw § 41 AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung iSd § 28 Abs 4 GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" iSd § 28 Abs 4 GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt aber, daß das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann. Ist der Ergänzungsbetrag unter Berücksichtigung des Wochengeldes zu berechnen, wäre es in der Tat unlogisch, daß die Auszahlung dieses Betrages nachträglich zum Ruhen des Wochengeldes führte, weil eben dann gerade das Wochengeld auf die fiktive Höhe der Bezüge fehlte oder aber, wie die beklagte Partei und das Erstgericht meinten, zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Erhöhung des Ergänzungsbetrages führen müßte.Wie die klagende Partei schon in ihrer Berufung und nunmehr erneut in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut und Zweck Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 4, GehKG klar, daß eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Gehaltskasse eine Ergänzung auf die vollen Bezüge zu leisten hat, muß daher notwendigerweise das Wochengeld, auf das gemäß Paragraph 162, ASVG bzw Paragraph 41, AlVG schon vorher ein gesetzlicher Anspruch entstanden ist, als Leistung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung iSd Paragraph 28, Absatz 4, GehKG miteinbezogen werden, andernfalls der Zweck der "Ergänzung" iSd Paragraph 28, Absatz 4, GehKG, Dienstnehmerinnen vor finanziellen Einbußen im Fall der Mutterschaft zu bewahren, vereitelt würde. Daraus folgt aber, daß das Wochengeld nicht nachträglich durch diesen Ergänzungsbetrag infolge Ruhens wieder wegfallen kann. Ist der Ergänzungsbetrag unter Berücksichtigung des Wochengeldes zu berechnen, wäre es in der Tat unlogisch, daß die Auszahlung dieses Betrages nachträglich zum Ruhen des Wochengeldes führte, weil eben dann gerade das Wochengeld auf die fiktive Höhe der Bezüge fehlte oder aber, wie die beklagte Partei und das Erstgericht meinten, zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Erhöhung des Ergänzungsbetrages führen müßte.
Ob dieses Ergebnis auch in Fällen einzel- oder kollektivvertraglich begründeter Ergänzungsansprüche etwa im Hinblick auf eine gewisse Gestaltbarkeit arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsansprüche sachgerecht wäre, kann hier (ebenso wie im Fall der oben zitierten, die Regelung der DO.A betreffenden Entscheidung) dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Ergänzungsanspruch der Klägerin aus einer gesetzlichen und nicht der Disposition der Arbeitsvertragsparteien unterliegenden Regelung.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der klagenden Partei, die Festsetzung des Ergänzungsbetrages durch die Pharmazeutische Gehaltskasse stelle einen die Gerichte bindenden Bescheid dar. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge sind vielmehr Arbeitsrechtssachen (§ 50 Abs 1 Z 6 ASGG) und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, die auf Grund des § 34 Abs 1 GehKG bei ihrer Entscheidung nur die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 21 Abs 1) und über die Zuerkennung oder Einstellung der Familienzulagen (§ 27 Abs 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen haben. Auch § 37 Abs 1 GehKG zählt jene Bescheide auf, gegen die Berufung eingebracht werden kann (§§ 9, 21 und 37) und die daher der Rechtskraft fähig sind; die Festsetzung des Ergänzungsbetrages fällt nicht darunter. Das Berufungsgericht konnte daher die Höhe dieses Ergänzungsbetrages ohne Bindung an die Ansicht der Gehaltskasse prüfen. Seine Auffassung, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Fortbezug von 50 vH oder mehr als 50 vH ihrer vollen Bezüge hat, ist im Ergebnis zutreffend, weshalb ein Ruhenstatbestand des § 166 Abs 1 ASVG nicht vorliegt.Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der klagenden Partei, die Festsetzung des Ergänzungsbetrages durch die Pharmazeutische Gehaltskasse stelle einen die Gerichte bindenden Bescheid dar. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge sind vielmehr Arbeitsrechtssachen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG) und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, die auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, GehKG bei ihrer Entscheidung nur die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (Paragraph 21, Absatz eins,) und über die Zuerkennung oder Einstellung der Familienzulagen (Paragraph 27, Absatz 2,) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen haben. Auch Paragraph 37, Absatz eins, GehKG zählt jene Bescheide auf, gegen die Berufung eingebracht werden kann (Paragraphen 9, 21 und 37) und die daher der Rechtskraft fähig sind; die Festsetzung des Ergänzungsbetrages fällt nicht darunter. Das Berufungsgericht konnte daher die Höhe dieses Ergänzungsbetrages ohne Bindung an die Ansicht der Gehaltskasse prüfen. Seine Auffassung, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Fortbezug von 50 vH oder mehr als 50 vH ihrer vollen Bezüge hat, ist im Ergebnis zutreffend, weshalb ein Ruhenstatbestand des Paragraph 166, Absatz eins, ASVG nicht vorliegt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.