Rechtssatz RS0111091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111091
Entscheidungsdatum
12.11.1997
Rechtssatz
Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 45, IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0111091
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0020OB00297_98K0000_001