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Rechtssatz RS0111115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111115

Geschäftszahl

7Ob251/98g; 3Ob12/00m

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Norm

ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bc
AlVG §31
KGG §11

Rechtssatz

Damit für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine Herabsetzung oder gar Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters lebenden Kindern erblickt werden kann, muß die Einkommensrelation der Elternteile, die sich den Karenzurlaub aufteilen, für diese Aufteilung sprechen, weiters darf weder eine Betreuungsperson noch eine Betreuungseinrichtung für das Kind zur Verfügung stehen, das Kind muß uneingeschränkt auf die Betreuung durch einen Elternteil angewiesen sein und dieser muß damit derart ausgelastet sein, daß ihm eine anderwärtige Berufstätigkeit nicht zumutbar wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 251/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 251/98g
  • 3 Ob 12/00m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 12/00m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111115

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00251_98G0000_001