Begründung:
Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß § 2 EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4. 3. 1999. Er hat für seinen am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zu sorgen.Der letzten Unterhaltsbemessung waren ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 25.212,57 sowie Sorgepflichten für die in Karenz befindliche Ehefrau und den am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zugrundegelegen. Die einkommens- und vermögenslose mj. Julia befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Das Nettoeinkommen des Vaters hat sich zuletzt nicht geändert. Seit 5. 9. 1998 konsumiert er gemäß Paragraph 2, EKUG Karenzurlaub bis einschließlich 4. 3. 1999. Er hat für seinen am 5. 3. 1997 geborenen Sohn Matthias zu sorgen.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 7. 1997 (ON 139) war die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine mj. Tochter von bisher monatlich S 4.100,-- ab 1. 3. 1997 auf monatlich S 3.530,-- herabgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 28. 9. 1998 wies das Erstgericht den allein mit dem Umstand, dass ihm in der Zeit vom 5. 9. 1998 bis zum 4. 3. 1999 ein Karenzurlaub von 6 Monaten gewährt worden sei, begründeten Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis zum 28. 2. 1999 auf monatlich S 1.050,-- herabzusetzen, ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung Folge, hob sie auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde, und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Im Rekurs des Vaters werde nun vorgebracht, dass nach der letzten Änderung des EKUG für alle ab 1. 7. 1996 geborenen Kinder lediglich während der ersten 18 Monate eine Wahlmöglichkeit der Eltern bei der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bestehe. Für den Zeitraum danach bis zum 24 Lebensmonat des Kindes sei zwingend die Mitwirkung des anderen Elternteiles vorgesehen, andernfalls der Anspruch auf Karenzurlaub und Karenzurlaubsgeld verfalle. Es habe daher eine Wahlmöglichkeit, ob er oder seine Gattin die Betreuung des Sohnes ab 5. 9. 1998 übernehme, nicht mehr bestanden. Hätte er nicht Karenzurlaub beantragt, hätte seine Frau ihren Beruf aufgeben oder den Sohn der Betreuung Dritter überlassen müssen.
Dem Rekurs sei insoweit beizupflichten, als die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes (so 7 Ob 615/91 und 6 Ob 573/91) zur Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den unterhaltspflichtigen Vater davon ausgegangen sei, dass zwischen den Eltern des (neugeborenen) Kindes eine Wahlmöglichkeit bestanden habe, wer von ihnen den Karenzurlaub in Anspruch nehme. Dieser Fall könne jedoch nicht mit dem hier vorliegenden verglichen werden, in dem der unterhaltspflichtige Vater behaupte, deshalb die letzten 6 Monate (von 24 Monaten) Karenzgeld in Anspruch genommen zu haben, weil ansonsten das Karenzurlaubsgeld nicht weiter gewährt worden wäre (vgl § 11 KarenzgeldG).Dem Rekurs sei insoweit beizupflichten, als die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes (so 7 Ob 615/91 und 6 Ob 573/91) zur Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den unterhaltspflichtigen Vater davon ausgegangen sei, dass zwischen den Eltern des (neugeborenen) Kindes eine Wahlmöglichkeit bestanden habe, wer von ihnen den Karenzurlaub in Anspruch nehme. Dieser Fall könne jedoch nicht mit dem hier vorliegenden verglichen werden, in dem der unterhaltspflichtige Vater behaupte, deshalb die letzten 6 Monate (von 24 Monaten) Karenzgeld in Anspruch genommen zu haben, weil ansonsten das Karenzurlaubsgeld nicht weiter gewährt worden wäre vergleiche Paragraph 11, KarenzgeldG).
In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die es dem unterhaltspflichtigen Vater gestatten würden, durch Inanspruchnahme von 6 Monaten Karenzurlaub auf sein sonst höheres Einkommen als Bundesbediensteter zu verzichten. Um abschließend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters auf sein bisheriges Einkommen vorliegen oder nicht, bedürfe es jedoch noch ergänzender Feststellungen, weshalb mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen sei. Das Erstgericht werde im ergänzenden Verfahren festzustellen haben, welchen Beruf die derzeitige Gattin des Vaters ausübt und welches Einkommen sie bezieht sowie wie lange sie in Karenzurlaub mit welchem Einkommen war, und ob und welche Möglichkeiten bestanden hätten, den mj. Matthias zu betreuen, wenn der Vater nicht für Dauer des 19 bis 24. Lebensmonates dieses Kindes den Karenzurlaub in Anspruch genommen hätte. Weiters werde festzustellen sein, wie hoch das Karenzgeld ist, welches der Vater tatsächlich derzeit bezieht. Ebenfalls von Bedeutung wäre auch die Höhe des Einkommens der Mutter der mj. Julia.
Sollten sich danach berücksichtigungswürdige Gründe für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes durch den Vater ergeben, bestünden grundsätzlich keine Bedenken dagegen, diese Vorgangsweise zu billigen. In diesem Fall käme dann eine Anspannung des Vaters auf sein bisheriges Einkommen als Bundesbediensteter nicht in Frage, wohl aber wäre auf Grund des Vorbringens der Mutter der mj. Julia zu prüfen, ob der Vater neben dem Karenzgeld noch andere Einkünfte (wie zB Zinsen aus Ersparnissen oder dgl) bezieht, weil auch diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären.
Da jedoch für die Rechtsfrage, ob ein Vater, der Karenzurlaub in Anspruch nimmt, um die Anspruchsdauer des Karenzgeldes über 18 Monate hinaus zu verlängern, dennoch im Sinn des § 140 ABGB auf ein höheres (nämlich das vorher bezogene) Einkommen angespannt werden kann, soweit überblickbar noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege und der Lösung dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, sei im Sinne der § 14 Abs 1, § 14b Abs 1 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zuzulassen gewesen.Da jedoch für die Rechtsfrage, ob ein Vater, der Karenzurlaub in Anspruch nimmt, um die Anspruchsdauer des Karenzgeldes über 18 Monate hinaus zu verlängern, dennoch im Sinn des Paragraph 140, ABGB auf ein höheres (nämlich das vorher bezogene) Einkommen angespannt werden kann, soweit überblickbar noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege und der Lösung dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, sei im Sinne der Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zuzulassen gewesen.
Diesen Beschluss bekämpft die Minderjährige mit ihrem [irrig als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten] Rekurs. Damit begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes unzulässig.Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes unzulässig.