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Rechtssatz RS0111120×

Rechtssatz RS0111120

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111120

Entscheidungsdatum

22.02.2011

Rechtssatz

Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden, für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß Paragraph 94, Absatz 3, ABGB dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhaltes. Ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht eindeutig terminisiert, so ist Widerruflichkeit anzunehmen. Verzichtserklärungen sind eng auszulegen, ein schlüssiger Verzicht ist aber zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt. So hat ein Unterhaltsberechtigter (bis auf Widerruf) auf allfällige ihm nach dem Gesetz zustehende Mehrleistungen eindeutig verzichtet, wenn er dem Verpflichteten ausdrücklich erklärt hat, mit einem bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 214/98s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 214/98s
  • 9 Ob 192/00a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 Ob 192/00a
    nur: Verzichtserklärungen sind eng auszulegen. (T1); Beisatz: Hier: Verzicht auf jeglichen Aufteilungsanspruch. (T2)
  • 8 Ob 84/10a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 84/10a
    Vgl auch; nur: Zulässig ist aber ein Verzicht auf zeitlich abgegrenzte Unterhaltsleistungen, etwa zukünftige Einzel‑ oder Teilleistungen, oder etwa auf Unterhaltsleistungen bei aufgehobener Gemeinschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111120

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0070OB00214_98S0000_001