Rechtssatz RS0111129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111129
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Beruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111129
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00305_98D0000_001