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Rechtssatz RS0111153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111153

Geschäftszahl

1Ob406/97f

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Rechtssatz

Bei Auslegung des Inhalts der Drittschuldnererklärung ist Paragraph 915, ABGB sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Erklärung ergibt, der Drittschuldner habe nur erklären wollen, ihm seien zur Zeit keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bekannt, ist er berechtigt, mit zukünftig erst entstehenden Gegenforderungen aufzurechnen, selbst wenn ihm die Möglichkeit des Entstehens zukünftiger Gegenforderungen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 406/97f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
    Veröff: SZ 71/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111153

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_002