Rechtssatz RS0111157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111157
Entscheidungsdatum
27.10.1998
Norm
Türkisches ZGB Art134 Abs2
Rechtssatz
Art 134 Abs 2 tZGB erfordert nach Ansicht des Türkischen Kassationshofs eine Verschuldensabwägung erfordert, weil der Ehegatte, der die Ehezerrüttung allein verschuldete, nicht erfolgversprechend auf Scheidung klagen kann. Das Scheidungsbegehren läßt sich vielmehr nur dann durchsetzen, wenn dem klagenden Ehegatten entweder gar kein oder nur ein geringeres Verschulden an einer unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117).Artikel 134, Absatz 2, tZGB erfordert nach Ansicht des Türkischen Kassationshofs eine Verschuldensabwägung erfordert, weil der Ehegatte, der die Ehezerrüttung allein verschuldete, nicht erfolgversprechend auf Scheidung klagen kann. Das Scheidungsbegehren läßt sich vielmehr nur dann durchsetzen, wenn dem klagenden Ehegatten entweder gar kein oder nur ein geringeres Verschulden an einer unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111157
Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0010OB00215_98V0000_003