Die Revision ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, zulässig. Sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Die Vorinstanzen beurteilten die Voraussetzungen der Ehescheidung gemäß § 20 IPRG zutreffend nach türkischem Recht. Das stimmt mit der Rechtslage nach den türkischen Kollisionsnormen überein (Türk. Kassationshof 22. 9. 1997 und 29. 9. 1997 FamRZ 1998, 1119). Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem urspünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht - hier zum türkischen Recht - begründet allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 18/98y; 3 Ob 116/97y = ZfRV 1997, 244 mwN). In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch der Anteil türkischer Staatsangehöriger an der Gesamtbevölkerung Österreichs nicht von Bedeutung, ist doch der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Diese Aufgabe fällt bei Anwendung türkischen Rechts vornehmlich dem Türkischen Kassationshof zu (1 Ob 18/98y).Die Vorinstanzen beurteilten die Voraussetzungen der Ehescheidung gemäß Paragraph 20, IPRG zutreffend nach türkischem Recht. Das stimmt mit der Rechtslage nach den türkischen Kollisionsnormen überein (Türk. Kassationshof 22. 9. 1997 und 29. 9. 1997 FamRZ 1998, 1119). Gemäß Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem urspünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht - hier zum türkischen Recht - begründet allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 18/98y; 3 Ob 116/97y = ZfRV 1997, 244 mwN). In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch der Anteil türkischer Staatsangehöriger an der Gesamtbevölkerung Österreichs nicht von Bedeutung, ist doch der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Diese Aufgabe fällt bei Anwendung türkischen Rechts vornehmlich dem Türkischen Kassationshof zu (1 Ob 18/98y).
Aus der gemäß § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich folgt aber, daß es der Rechtssicherheit widerspräche, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (1 Ob 18/98y; ZfRV 1997, 244; ZVR 1992/13, EvBl 1985/172). Dabei kommt es in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Anwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (SZ 70/45; WBl 1997, 435; ÖBA 1997, 201; ÖBA 1996, 396; SZ 67/147; ZfRV 1987, 68; Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu § 3 IPRG).Aus der gemäß Paragraph 3, IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich folgt aber, daß es der Rechtssicherheit widerspräche, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (1 Ob 18/98y; ZfRV 1997, 244; ZVR 1992/13, EvBl 1985/172). Dabei kommt es in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Anwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (SZ 70/45; WBl 1997, 435; ÖBA 1997, 201; ÖBA 1996, 396; SZ 67/147; ZfRV 1987, 68; Schwimann in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 3, IPRG).
Die vom Kläger geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die bereits im Berufungsverfahren gerügten Feststellungsmängel (ON 48 S. 3) betreffend angebliche weitere Beleidigungen des Klägers durch die Beklagte könnten jedoch - je nach den Ergebnissen noch zu erörternder Entscheidungsvoraussetzungen - Bedeutung erlangen.Die vom Kläger geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die bereits im Berufungsverfahren gerügten Feststellungsmängel (ON 48 S. 3) betreffend angebliche weitere Beleidigungen des Klägers durch die Beklagte könnten jedoch - je nach den Ergebnissen noch zu erörternder Entscheidungsvoraussetzungen - Bedeutung erlangen.
In seiner Rechtsrüge behauptet der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des türkischen Scheidungsrechts. Die Ehrenkränkung als Scheidungsgrund gemäß Art 130 Abs 1 tZGB könne - engegen der Ansicht des Berufungsgerichts - niemals „einem Anschlag auf das Leben des anderen Ehepartners gleichgesetzt werden“. Selbst die schwerste Beleidigung sei mit einem Mordversuch nicht vergleichbar. Die Beleidigung des Klägers durch die Beschimpfungen der Beklagten, die gar nicht schwerer sein könne, rechtfertige daher für sich eine Scheidung aus Verschulden. Der Scheidungsgrund gemäß Art 130 Abs 1 tZGB sei ein absoluter, weshalb es als Scheidungsvoraussetzung nicht mehr einer ehezerrütenden Wirkung der Ehrenkränkung bedürfe. Sei aber die Ehescheidung bereits nach Art 130 Abs 1 tZGB auszusprechen, bleibe kein Raum für eine Anwendung des Art 134 tZGB. Aber selbst wenn die zerrüttete Ehe der Streitteile nach Art 134 tZGB zu scheiden wäre, sei der Widerspruch der Beklagten als Rechtsmißbrauch zu qualifizieren. Dem Kläger könne das Verlassen der Ehewohnung jedenfalls nicht als Zerrüttungsverschulden angelastet werden, weil er nach Erhebung der Scheidungsklage gemäß Art 162 Abs 2 tZGB berechtigt gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben.In seiner Rechtsrüge behauptet der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des türkischen Scheidungsrechts. Die Ehrenkränkung als Scheidungsgrund gemäß Artikel 130, Absatz eins, tZGB könne - engegen der Ansicht des Berufungsgerichts - niemals „einem Anschlag auf das Leben des anderen Ehepartners gleichgesetzt werden“. Selbst die schwerste Beleidigung sei mit einem Mordversuch nicht vergleichbar. Die Beleidigung des Klägers durch die Beschimpfungen der Beklagten, die gar nicht schwerer sein könne, rechtfertige daher für sich eine Scheidung aus Verschulden. Der Scheidungsgrund gemäß Artikel 130, Absatz eins, tZGB sei ein absoluter, weshalb es als Scheidungsvoraussetzung nicht mehr einer ehezerrütenden Wirkung der Ehrenkränkung bedürfe. Sei aber die Ehescheidung bereits nach Artikel 130, Absatz eins, tZGB auszusprechen, bleibe kein Raum für eine Anwendung des Artikel 134, tZGB. Aber selbst wenn die zerrüttete Ehe der Streitteile nach Artikel 134, tZGB zu scheiden wäre, sei der Widerspruch der Beklagten als Rechtsmißbrauch zu qualifizieren. Dem Kläger könne das Verlassen der Ehewohnung jedenfalls nicht als Zerrüttungsverschulden angelastet werden, weil er nach Erhebung der Scheidungsklage gemäß Artikel 162, Absatz 2, tZGB berechtigt gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben.
Gemäß Art 130 Abs 1 tZGB kann jeder Ehegatte unter anderem dann auf Scheidung klagen, wenn ihn der andere Ehegatte mißhandelt oder schwer beleidigt. Eine Mißhandlung ist jedes Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw Gesundheit des Ehegatten (Öztan in Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht [1998] 6 B Rz 28). Die Ehrenkränkung als vorsätzlicher und gezielter Angriff eines Ehegatten auf die Selbstachtung bzw den Ruf des anderen gilt als eine Mißhandlungsart. Ob die Ehrenkränkung als besondere Mißhandlungsart einen absoluten oder relativen Scheidungsgrund darstellt, ist im türkischen Schrifttum umstritten (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 31 f mwN). Jedenfalls ist nur eine schwerwiegende Ehrenkränkung ein Scheidungsgrund (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 31), für deren ehezerrüttende Wirkung, handelte es sich um einen bloß relativen Scheidungsgrund, auch der Bildungsgrad, die Charaktereigenschaften und die Lebensart des beleidigten Ehegatten sowie die im jeweiligen sozialen Umfeld geltenden gesellschaftlichen Vorstellungen von Sitte, Moral, Ehre und Würde ausschlaggebend wären. Diese Vorstellungen unterscheiden sich je nach dem, ob die Ehrenkränkung in der Stadt oder auf dem Land geschieht, sie sind aber auch nach der jeweils betroffenen sozialen Schicht verschieden (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 30).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, tZGB kann jeder Ehegatte unter anderem dann auf Scheidung klagen, wenn ihn der andere Ehegatte mißhandelt oder schwer beleidigt. Eine Mißhandlung ist jedes Verhalten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw Gesundheit des Ehegatten (Öztan in Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht [1998] 6 B Rz 28). Die Ehrenkränkung als vorsätzlicher und gezielter Angriff eines Ehegatten auf die Selbstachtung bzw den Ruf des anderen gilt als eine Mißhandlungsart. Ob die Ehrenkränkung als besondere Mißhandlungsart einen absoluten oder relativen Scheidungsgrund darstellt, ist im türkischen Schrifttum umstritten (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 31 f mwN). Jedenfalls ist nur eine schwerwiegende Ehrenkränkung ein Scheidungsgrund (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 31), für deren ehezerrüttende Wirkung, handelte es sich um einen bloß relativen Scheidungsgrund, auch der Bildungsgrad, die Charaktereigenschaften und die Lebensart des beleidigten Ehegatten sowie die im jeweiligen sozialen Umfeld geltenden gesellschaftlichen Vorstellungen von Sitte, Moral, Ehre und Würde ausschlaggebend wären. Diese Vorstellungen unterscheiden sich je nach dem, ob die Ehrenkränkung in der Stadt oder auf dem Land geschieht, sie sind aber auch nach der jeweils betroffenen sozialen Schicht verschieden (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 30).
Ohne Kenntnis der Praxis türkischer Gerichte - und hier in erster Linie des Kassationshofs - ist nicht verläßlich beurteilbar, wie jene Grundsätze in der Herausbildung realer Fallgruppen umgesetzt wurden. Dabei ist hier für die Klärung der Verwirklichung des Scheidungsgrunds gemäß Art 130 Abs 1 tZGB vor allem maßgeblich,Ohne Kenntnis der Praxis türkischer Gerichte - und hier in erster Linie des Kassationshofs - ist nicht verläßlich beurteilbar, wie jene Grundsätze in der Herausbildung realer Fallgruppen umgesetzt wurden. Dabei ist hier für die Klärung der Verwirklichung des Scheidungsgrunds gemäß Artikel 130, Absatz eins, tZGB vor allem maßgeblich,
1) ob die festgestellten verbalen Beleidigungen des Klägers durch die Beklagte - unter Berücksichtigung ihrer unablässigen Wiederholung - in Verbindung mit deren weiterem Verhalten an sich als schwerwiegend gelten,
2) ob eine „schwere Beleidigung“ als Scheidungsgrund voraussetzt, daß sie nicht vom Kläger durch einleitende Eheverfehlungen selbst verursacht wurde,
3) ob die mangelnde Bereitschaft des Klägers, den Willen seiner des Lesens und Schreibens unkundigen, jedoch noch jungen Ehegattin zur Pflege einer traditionell rein türkischen Lebensart im Ausland zu akzeptieren, die Beurteilung reaktiver Ehrenkränkungen als schwerwiegend beeinflussen kann, wenn die Bevorzugung der österreichischen Lebensart durch den Kläger und dessen gerade dadurch mitverursachte Abwendung von der Beklagten in Betracht gezogen wird,
4) ob die Ehrenkränkung nach der aktuellen Rechtsprechung des Türkischen Kassationshofs oder - mangels einer solchen - sonst maßgeblicher türkischer Gerichte einen absoluten oder bloß relativen Scheidungsgrund darstellt und
5) ob, falls die Ehrenkränkung als bloß relativer Scheidungsgrund zu qualifizieren ist, die festgestellten unablässigen verbalen Beleidigungen des Klägers durch die Beklagte in Verbindung mit deren weiterem Verhalten - auch unter Berücksichtigung der Reaktion des Klägers, des Kulturkreises, dem die Streitteile angehören, ihrer sozialen Herkunft und ihren tatsächlichen Lebensumständen im Ausland - als objektiv ehezerrüttend zu beurteilen sind.
Der Kläger stützt sein Scheidungsbegehren primär auf Art 130 Abs 1 tZGB. Dabei wird die Beantwortung der oben zu 2) formulierten Frage klären, wessen Prozeßstandpunkt die Tatsache zur Last fällt, daß ungeklärt blieb, welcher der Ehegatten die primäre Streitursache setzte, hat doch der Kläger „alle materiellen Tatsachen“, die sein Scheidungsbegehren stützen, vorzutragen und auch zu beweisen (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117).Der Kläger stützt sein Scheidungsbegehren primär auf Artikel 130, Absatz eins, tZGB. Dabei wird die Beantwortung der oben zu 2) formulierten Frage klären, wessen Prozeßstandpunkt die Tatsache zur Last fällt, daß ungeklärt blieb, welcher der Ehegatten die primäre Streitursache setzte, hat doch der Kläger „alle materiellen Tatsachen“, die sein Scheidungsbegehren stützen, vorzutragen und auch zu beweisen (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117).
Nur dann, wenn die Beklagte den Scheidungsgrund der schwerwiegenden Ehrenkränkung des Klägers nicht verwirklicht hätte, sind die Feststellungen auch nach Art 134 Abs 1 und 2 tZGB zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, daß Art 134 Abs 2 tZGB nach Ansicht des Türkischen Kassationshofs eine Verschuldensabwägung erfordert, weil der Ehegatte, der die Ehezerrüttung allein verschuldete, nicht erfolgversprechend auf Scheidung klagen kann. Das Scheidungsbegehren läßt sich vielmehr nur dann durchsetzen, wenn dem klagenden Ehegatten entweder gar kein oder nur ein geringeres Verschulden an einer unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist (FamRZ 1993, 1208 [Rumpf]; idS auch OLG München FamRZ 1995, 935; OLG Hamm FamRZ 1996, 1148 und FamRZ 1995, 934 [je unter Berufung auf die vorher zitierte Entscheidung des Türk. Kassationshofs]; OLG Köln FamRZ 1996, 1149 [unter Berufung auf die eingangs zitierte Glosse Rumpfs]). Die zur Scheidung aus Verschulden gemäß Art 130 Abs 1 tZGB entsprechend den einleitenden Ausführungen maßgebliche, noch zu erhebende Rechtslage wird also auch für die Beurteilung der Berechtigung des Scheidungsbegehrens gemäß Art 134 Abs 1 und 2 tZGB von Bedeutung sein.Nur dann, wenn die Beklagte den Scheidungsgrund der schwerwiegenden Ehrenkränkung des Klägers nicht verwirklicht hätte, sind die Feststellungen auch nach Artikel 134, Absatz eins und 2 tZGB zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, daß Artikel 134, Absatz 2, tZGB nach Ansicht des Türkischen Kassationshofs eine Verschuldensabwägung erfordert, weil der Ehegatte, der die Ehezerrüttung allein verschuldete, nicht erfolgversprechend auf Scheidung klagen kann. Das Scheidungsbegehren läßt sich vielmehr nur dann durchsetzen, wenn dem klagenden Ehegatten entweder gar kein oder nur ein geringeres Verschulden an einer unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist (FamRZ 1993, 1208 [Rumpf]; idS auch OLG München FamRZ 1995, 935; OLG Hamm FamRZ 1996, 1148 und FamRZ 1995, 934 [je unter Berufung auf die vorher zitierte Entscheidung des Türk. Kassationshofs]; OLG Köln FamRZ 1996, 1149 [unter Berufung auf die eingangs zitierte Glosse Rumpfs]). Die zur Scheidung aus Verschulden gemäß Artikel 130, Absatz eins, tZGB entsprechend den einleitenden Ausführungen maßgebliche, noch zu erhebende Rechtslage wird also auch für die Beurteilung der Berechtigung des Scheidungsbegehrens gemäß Artikel 134, Absatz eins und 2 tZGB von Bedeutung sein.
Eine tiefgreifende Ehezerrüttung liegt dann vor, wenn der Konflikt der Ehegatten - nach objektiven Gesichtspunkten - eine dauerhafte und schwerwiegende Störung des Eheverhältnisses verursachte und dieser Zustand für zumindest einen Ehegatten subjektiv unerträglich wurde (Rumpf, FamRZ 1993, 1209 in Besprechung der oben zitierten Entscheidung des Türk. Kassationshofs; OLG Köln FamRZ 1996, 1149 [unter Berufung auf die zitierte Glosse Rumpfs]).
Die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gemäß Art 134 Abs 2 tZGB hat das überwiegende Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung zur Voraussetzung. Dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung während des Scheidungsprozesses hat allerdings bei der Verschuldensabwägung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger soweit, wie in der Revision zutreffend dargelegt wird, nur von einem Recht gemäß § 162 Abs 2 tZGB Gebrauch machte (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 108).Die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gemäß Artikel 134, Absatz 2, tZGB hat das überwiegende Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung zur Voraussetzung. Dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung während des Scheidungsprozesses hat allerdings bei der Verschuldensabwägung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger soweit, wie in der Revision zutreffend dargelegt wird, nur von einem Recht gemäß Paragraph 162, Absatz 2, tZGB Gebrauch machte (Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 108).
Eine mißbräuchliche und daher unbeachtliche Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts durch die Beklagte wäre nur dann anzunehmen, wenn für die Aufrechterhaltung der Ehe weder ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten noch ein solches der gemeinsamen Kinder der Ehegatten spräche (Türk. Kassationshof 5. 6. 1997 FamRZ 1998, 1116 [Rumpf]; Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 88). Drei Jahre nach Abweisung einer Scheidungsklage könnte die Beklagte die Ehescheidung gemäß Art 134 Abs 4 tZGB jedenfalls nicht mehr verhindern, wenn seither die Ehegemeinschaft nicht wieder augenommen worden wäre (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117 [Rumpf] - ausführlich zu diesem Scheidungsgrund]). Daß nach türkischem Recht in den Spruch eines Scheidungsurteils kein Ausspruch über das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung aufzunehmen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof schon im einzelnen dargelegt (6 Ob 581/95 = EFSlg 78.991; dem folgend 4 Ob 156/97p).Eine mißbräuchliche und daher unbeachtliche Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts durch die Beklagte wäre nur dann anzunehmen, wenn für die Aufrechterhaltung der Ehe weder ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten noch ein solches der gemeinsamen Kinder der Ehegatten spräche (Türk. Kassationshof 5. 6. 1997 FamRZ 1998, 1116 [Rumpf]; Öztan in Hohloch aaO 6 B Rz 88). Drei Jahre nach Abweisung einer Scheidungsklage könnte die Beklagte die Ehescheidung gemäß Artikel 134, Absatz 4, tZGB jedenfalls nicht mehr verhindern, wenn seither die Ehegemeinschaft nicht wieder augenommen worden wäre (Türk. Kassationshof 25. 9. 1997 FamRZ 1998, 1117 [Rumpf] - ausführlich zu diesem Scheidungsgrund]). Daß nach türkischem Recht in den Spruch eines Scheidungsurteils kein Ausspruch über das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung aufzunehmen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof schon im einzelnen dargelegt (6 Ob 581/95 = EFSlg 78.991; dem folgend 4 Ob 156/97p).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Anwendungsvoraussetzungen des Art 130 Abs 1 tZGB im hier bedeutsamen Umfang nach den einleitenden Ausführungen gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu ermitteln haben. Das ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unerläßlich. Erst dann wird eine abschließende rechtliche Beurteilung des Scheidungsbegehrens des Klägers möglich sein.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 130, Absatz eins, tZGB im hier bedeutsamen Umfang nach den einleitenden Ausführungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen zu ermitteln haben. Das ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unerläßlich. Erst dann wird eine abschließende rechtliche Beurteilung des Scheidungsbegehrens des Klägers möglich sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.