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Rechtssatz RS0111289×

Rechtssatz RS0111289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111289

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Rechtssatz

Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
  • 3 Ob 80/06w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
    Auch; Beisatz: Das im Mietvertrag geregelte Recht auf Errichtung eines Superädifikats gehört weder zu den essentialia negotii des Vertrags noch handelt es sich um eine selbständige, nur äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene Vereinbarung. (T1)
    Beisatz: Hier: Honorar eines Rechtsanwalts als Errichter eines Bestandvertrages mit Nebenabreden. (T2)
  • 5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T3)
    Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T4)
  • 6 Ob 82/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 82/10t
    nur: Eine Kaufoption ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag darstellt. (T5)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Auch
  • 7 Ob 208/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
    Auch; nur: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. (T6)
  • 6 Ob 101/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 101/24g
    Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T7)
    Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T8)
    Anm: Vgl 1 Ob 168/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111289

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00117_98M0000_001