Rechtssatz RS0111307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111307
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Rechtssatz
Unter einem Gemeinschaftsunternehmen versteht man ein Unternehmen, das von mehreren anderen Unternehmen (den Gründern) gemeinsam kontrolliert wird. Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 15/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
- 16 Ok 51/05
Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05
Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht, bezweckt für sich allein genommen keine Einschränkung des Wettbewerbs. (T1)
- 16 Ok 7/07
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111307
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00015_9800000_005