1. Als Nichtigkeit machen die Rekurswerber geltend, das Erstgericht sei mit seinen Erhebungen über die Marktwirkungen der AMG über den verfahrenseinleitenden Antrag hinausgegangen und habe damit die Dispositionsmaxime verletzt. Der gesamte verfahrenseinleitende Schriftsatz des Bundeskartellanwalts sei von der Entrüstung über die angebliche Missachtung der Vorentscheidung im Zusammenschlussverfahren geprägt. Sein Gegenstand sei nicht gewesen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Produktion von Asphaltmischgut in gemeinsamen Gesellschaften an sich ein Absichtskartell begründe. Das Erstgericht habe viel grundsätzlichere Überlegungen angestellt.
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
Gemäß § 36 Abs 3 AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlage und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen (§ 36 Abs 4 erster Satz AußStrG). § 36 Abs 3 und Abs 4 erster Satz AußStrG ist die Parallelbestimmung zu § 405 ZPO (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP zu § 36 AußStrG, abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 156). Abgesehen davon, dass ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet (16 Ok 20/04; RIS-Justiz RS0007501), hat das Erstgericht nichts anderes ausgesprochen, als beantragt wurde. § 32 Abs 2 AußStrG gibt dem Kartellgericht die amtswegige Ermittlung des Sachverhalts auf. Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichts hielten sich im Rahmen des Antrags und der Behauptungen des Bundeskartellanwalts, der im Übrigen schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu den Wirkungen der Durchführung der beanstandeten gemeinsamen Produktion in G***** und - und ebenso wie die Bundeswettbewerbsbehörde - zu mit der Vereinbarung des Gemeinschaftsunternehmens verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen vorgetragen hat, die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im seinerzeitigen Zusamenschlussverfahren nicht behandelt worden waren.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlage und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen (Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AußStrG). Paragraph 36, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz AußStrG ist die Parallelbestimmung zu Paragraph 405, ZPO (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 36, AußStrG, abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 156). Abgesehen davon, dass ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet (16 Ok 20/04; RIS-Justiz RS0007501), hat das Erstgericht nichts anderes ausgesprochen, als beantragt wurde. Paragraph 32, Absatz 2, AußStrG gibt dem Kartellgericht die amtswegige Ermittlung des Sachverhalts auf. Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichts hielten sich im Rahmen des Antrags und der Behauptungen des Bundeskartellanwalts, der im Übrigen schon im verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu den Wirkungen der Durchführung der beanstandeten gemeinsamen Produktion in G***** und - und ebenso wie die Bundeswettbewerbsbehörde - zu mit der Vereinbarung des Gemeinschaftsunternehmens verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen vorgetragen hat, die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im seinerzeitigen Zusamenschlussverfahren nicht behandelt worden waren.
2. In der Rechtsrüge wenden sich die Rekurswerber gegen die Auffassung des Erstgerichts, es liege eine Wettbewerbsbeschränkung vor, die beabsichtigt (bezweckt) sei, und es handle sich nicht um ein Bagatellkartell.
Die Rekurswerber führen aus, eine Beschränkung des Wettbewerbs liege aus folgenden Gründen nicht vor: Die im Zusammenschlussverfahren als wettbewerbsbeschränkend qualifizierten Elemente des geplanten Vorhabens seien von den beteiligten Konzernen aus ihren Absprachen eliminiert worden. Die Errichtung der AMG habe den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der beteiligten Unternehmen nicht eingeengt, sondern erweitert, indem ihnen die Möglichkeit zum Bezug von Asphaltmischgut aus einer zuvor nicht bestehenden, technisch besseren und kostengünstigeren Anlage verschafft worden sei. Die Erweiterung bestehender Verhaltensspielräume sei nicht wettbewerbsbeschränkend. Es fehle daher eine koordinierte Verhaltensabstimmung am Markt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen liege nicht vor. Der Betrieb der AMG führe nicht zu einer wettbewerblich relevanten Angleichung der Bezugskosten der beteiligten Konzerne für Asphaltmischgut mit potentiellen Wirkungen auf die Preissetzung am nachgelagerten Straßenbaumarkt, beschafften doch die Wettbewerber das Vorprodukt in hohem Maß nicht bei der gemeinsamen Produktionsgesellschaft, sondern aus anderen Quellen. So gehe aus den Feststellungen hervor, dass die Gesellschaften des S***** Konzerns im Jahr 2003 nicht mehr als 6,6 % ihres regionalen Asphaltmischgutbedarfs bei der AMG zu gleichen Preisen wie P***** und A***** eingekauft hätten, die ihrerseits nur 43 % bzw 24,2 % des örtlichen Bedarfs von der AMG bezogen hätten. Hinzu komme, dass selbst bei reinen Asphaltierungsarbeiten zumindest 50 % der Gesamtkosten auf Faktoren entfielen, die mit dem Mischgutpreis ab Werk in keinem Zusammenhang stünden. Insgesamt führe dies dazu, dass die Antragsgegner bei ihren Angeboten auf dem Straßenbaumarkt nicht davon hätten ausgehen können und müssen, dass die Möglichkeit ihrer Wettbewerber zum Bezug bei der AMG zu einer signifikanten Annäherung der Kalkulationsgrundlagen führen könnte. Die Gesellschafter der AMG seien jederzeit in der Lage, das von ihnen benötigte Mischgut auch aus anderen Anlagen zu anderen Preisen zu beschaffen. Ein Einfluss der AMG auf das strategische Preisverhalten der Antragsgegner im Straßenbaumarkt scheide daher aus. Eine Beschränkung des Wettbewerbs durch Kostenangleichung werde und sei weder bezweckt noch bewirkt worden. Selbst wenn die gemeinsame Produktion in der AMG tatsächlich zu einer Vereinheitlichung der Produktionskosten führen sollte, handelte es sich um eine funktionsnotwendige Nebenabrede, die nicht dem Kartelltatbestand unterliege. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner im Zusammenschlussverfahren ergangenen Entscheidung festgehalten, der Wunsch der beteiligten Unternehmen nach Errichtung einer technisch besseren und kostengünstigeren Asphaltmischanlage sei ein legitimer Hauptzweck. Wettbewerbsbeschränkungen, die mit dem Betrieb einer solchen Anlage zwangsläufig verbunden (immanent) seien, würden von der positiven Beurteilung des Hauptzwecks erfasst. Es sei unerfindlich, weshalb die Beteiligten ernsthaft eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Straßenbaumarkt durch Angleichung von Produktionskosten für möglich hätten halten sollen, sei ihnen doch bekannt gewesen, dass weder eine rechtliche noch eine faktische Bindung an die Bezugsquelle bestanden habe, und hätten sämtliche Antragsgegner den weitaus überwiegenden Anteil ihres regionalen Mischgutbedarfs aus anderen Anlagen als von der AMG gedeckt. Selbst wenn die gemeinsame Produktion wettbewerbsbeschränkend sein sollte, handelte es sich bloß um ein Wirkungskartell. Schließlich komme es für die Bejahung eines Bagatellkartells nur auf den Marktanteil der AMG an. Dieser betrage am örtlich relevanten Markt unter 25 % und auf dem bundesweiten Markt unter 5 %, sodass die AMG bei Bejahung eines Kartells ein Bagatellkartell wäre.
Hiezu wurde erwogen:
1. Am 1. 1. 2006 sind das KartG 2005, BGBl I 2005/61, in Kraft und das KartG 1988 außer Kraft getreten (§§ 86 Abs 1, 87 Abs 1 KartG 2005). Gemäß § 90 Z 3 lit b KartG 2005 sind Verfahren auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988), die zu diesem Zeitpunkt vor dem Kartellobergericht anhängig sind, nach den Bestimmungen des KartG 2005 fortzusetzen, wobei der Untersagungsantrag als Antrag nach § 26 KartG 2005 zu behandeln ist. Der Antrag des Bundeskartellanwalts auf Verhängung einer Geldbuße nach § 142 KartG 1988 ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Gemäß § 1 Abs 1 KartG 2005 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach dieser Bestimmung die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 3 KartG 2005). Die nach § 1 Abs 1 KartG 2005 verbotenen Vereinbarungen sind nichtig (§ 1 Abs 3 KartG 2005).1. Am 1. 1. 2006 sind das KartG 2005, BGBl römisch eins 2005/61, in Kraft und das KartG 1988 außer Kraft getreten (Paragraphen 86, Absatz eins, 87, Absatz eins, KartG 2005). Gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, Litera b, KartG 2005 sind Verfahren auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG 1988), die zu diesem Zeitpunkt vor dem Kartellobergericht anhängig sind, nach den Bestimmungen des KartG 2005 fortzusetzen, wobei der Untersagungsantrag als Antrag nach Paragraph 26, KartG 2005 zu behandeln ist. Der Antrag des Bundeskartellanwalts auf Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 142, KartG 1988 ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach dieser Bestimmung die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 KartG 2005). Die nach Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 verbotenen Vereinbarungen sind nichtig (Paragraph eins, Absatz 3, KartG 2005).
2. Nach der neuen Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen bezweckten und (bloß) bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen für das Kartellverbot selbst ohne Bedeutung. Bezweckung und Bewirkung sind zwei selbständige Alternativen des Kartelltatbestands, wie das Wort "oder" deutlich zeigt (s Schröter in von der Groeben/Schwarze6, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art 81 EG Absatz 1 Rz 122 mwN). Die frühere Privilegierung von Wirkungskartellen (s § 18 KartG 1988) ist weggefallen (Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 49).2. Nach der neuen Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen bezweckten und (bloß) bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen für das Kartellverbot selbst ohne Bedeutung. Bezweckung und Bewirkung sind zwei selbständige Alternativen des Kartelltatbestands, wie das Wort "oder" deutlich zeigt (s Schröter in von der Groeben/Schwarze6, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 81, EG Absatz 1 Rz 122 mwN). Die frühere Privilegierung von Wirkungskartellen (s Paragraph 18, KartG 1988) ist weggefallen (Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 49).
Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot sind vom Kartellgericht wirksam abzustellen, das hiezu den beteiligten Unternehmern und Unternehmensvereinigungen die erforderlichen Aufträge zu erteilen hat; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf nur dann aufgetragen werden, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären (§ 26 KartG 2005). Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot sind vom Kartellgericht wirksam abzustellen, das hiezu den beteiligten Unternehmern und Unternehmensvereinigungen die erforderlichen Aufträge zu erteilen hat; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf nur dann aufgetragen werden, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären (Paragraph 26, KartG 2005).
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem KartG 2005 das Ziel, das materielle österreichische Kartellrecht an die in Art 81 EG enthaltenen Wettbewerbsregeln anzugleichen (vgl ErläutRV 926 BlgNR 22. GP 1, 4 und 5). § 1 Abs 1 KartG 2005 deckt sich mit Art 81 erster Satz EG, mit Ausnahme des in der gemeinschaftsrechtlichen Norm genannten Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, das der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts von jenem der nationalen Kartellrechte dient. Der Beispielskatalog von Wettbewerbsbeschränkungen in § 1 Abs 2 KartG 2005 entspricht wörtlich dem des Art 81 Abs 1 EG. § 2 Abs 1 KartG 2005, der Kartelle unter den dort normierten Voraussetzungen von Gesetzes wegen vom Kartellverbot ausnimmt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung zur Feststellung oder Gewährung der Ausnahme bedarf („Legalausnahme"; ErläutRV 926 BlgNR 22. GP 1, 5; Reidlinger/Hartung aaO 63), übernimmt wörtlich Art 81 Abs 3 EG. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, zur Auslegung der §§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 KartG 2005 die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Art 81 EG heranzuziehen. Schon zum KartG 1988 hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht ausgesprochen, dass Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl Nr C 3 vom 6. 1. 2001, S 2) zu entnehmen sind, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Eine horizontale Zusammenarbeit liegt vor, wenn auf derselben Marktstufe zwischen Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen oder eine Verhaltensweise aufeinander abgestimmt wird (16 Ok 4/03; LLHoriz Nr 1). Die LLHoriz erstrecken sich auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ("Vereinbarungen") [LLHoriz Nr 9]. Im vorliegenden Fall ist eine horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu beurteilen, die sowohl in dem von der Zusammenarbeit betroffenen Markt als auch in dem nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber waren und sind. Vom Kartellverbot sind Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle), jedenfalls ausgenommen (§ 2 Abs 2 Z 2 KartG 2005). Nach den Materialien (ErläutRV 926 BlgNR 22. GP 5) soll mit dieser Bestimmung - dem Gebot der Rechtssicherheit folgend - die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission (s Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art 81 Abs 1 EG nicht spürbar beeinträchtigen [de minimis], ABl Nr C 368 vom 22. 12. 2001, S 13) und die einschlägige Rechtsprechung der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Art 81 EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Was die Marktanteilsschwellen betrifft, entspricht die Bestimmung dem § 16 KartG 1988. Im Unterschied zu dieser Bestimmung gilt die Ausnahme nach der neuen Regelung nur, wenn die Marktanteilsschwellen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden, wurde doch in dieser die in § 16 KartG 1988 enthaltene Wortfolge „im Zeitpunkt ihres Zustandekommens" nicht übernommen (Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht 19; Reidlinger/Hartung aaO 74). Ferner stellt der klare Wortlaut der Neuregelung nicht mehr auf den durch das Kartell betroffenen Markt, sondern auf den Marktanteil der an dem Kartell beteiligten Unternehmer ab (Hoffer/Barbist aaO 19), das heißt Marktanteile der Kartellmitglieder in anderen regionalen Teilmärkten, die von der Beschränkung des Wettbewerbs nicht betroffen sind, sind ebenfalls mitzuzählen (Reidlinger/Hartung aaO 74).Der Gesetzgeber verfolgt mit dem KartG 2005 das Ziel, das materielle österreichische Kartellrecht an die in Artikel 81, EG enthaltenen Wettbewerbsregeln anzugleichen vergleiche ErläutRV 926 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1, 4 und 5). Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 deckt sich mit Artikel 81, erster Satz EG, mit Ausnahme des in der gemeinschaftsrechtlichen Norm genannten Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, das der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts von jenem der nationalen Kartellrechte dient. Der Beispielskatalog von Wettbewerbsbeschränkungen in Paragraph eins, Absatz 2, KartG 2005 entspricht wörtlich dem des Artikel 81, Absatz eins, EG. Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005, der Kartelle unter den dort normierten Voraussetzungen von Gesetzes wegen vom Kartellverbot ausnimmt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung zur Feststellung oder Gewährung der Ausnahme bedarf („Legalausnahme"; ErläutRV 926 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 1, 5; Reidlinger/Hartung aaO 63), übernimmt wörtlich Artikel 81, Absatz 3, EG. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, zur Auslegung der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005 die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Artikel 81, EG heranzuziehen. Schon zum KartG 1988 hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht ausgesprochen, dass Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; Amtsblatt Nr C 3 vom 6. 1. 2001, S 2) zu entnehmen sind, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Eine horizontale Zusammenarbeit liegt vor, wenn auf derselben Marktstufe zwischen Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen oder eine Verhaltensweise aufeinander abgestimmt wird (16 Ok 4/03; LLHoriz Nr 1). Die LLHoriz erstrecken sich auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ("Vereinbarungen") [LLHoriz Nr 9]. Im vorliegenden Fall ist eine horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu beurteilen, die sowohl in dem von der Zusammenarbeit betroffenen Markt als auch in dem nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber waren und sind. Vom Kartellverbot sind Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle), jedenfalls ausgenommen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, KartG 2005). Nach den Materialien (ErläutRV 926 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5) soll mit dieser Bestimmung - dem Gebot der Rechtssicherheit folgend - die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission (s Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81, Absatz eins, EG nicht spürbar beeinträchtigen [de minimis], Amtsblatt Nr C 368 vom 22. 12. 2001, S 13) und die einschlägige Rechtsprechung der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Artikel 81, EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Was die Marktanteilsschwellen betrifft, entspricht die Bestimmung dem Paragraph 16, KartG 1988. Im Unterschied zu dieser Bestimmung gilt die Ausnahme nach der neuen Regelung nur, wenn die Marktanteilsschwellen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden, wurde doch in dieser die in Paragraph 16, KartG 1988 enthaltene Wortfolge „im Zeitpunkt ihres Zustandekommens" nicht übernommen (Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht 19; Reidlinger/Hartung aaO 74). Ferner stellt der klare Wortlaut der Neuregelung nicht mehr auf den durch das Kartell betroffenen Markt, sondern auf den Marktanteil der an dem Kartell beteiligten Unternehmer ab (Hoffer/Barbist aaO 19), das heißt Marktanteile der Kartellmitglieder in anderen regionalen Teilmärkten, die von der Beschränkung des Wettbewerbs nicht betroffen sind, sind ebenfalls mitzuzählen (Reidlinger/Hartung aaO 74).
3. Eine weitere Prüfung des Anlassfalls erübrigte sich, wenn ein Bagatellkartell gegeben wäre. Unterstellt man, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende gemeinsame Produktion von Asphaltmischgut in der AMG, an der Unternehmen beteiligt sind, die im von der gemeinsamen Produktion von Asphaltmischgut in dieser Anlage direkt betroffenen räumlich relevanten Markt tätig und im nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber waren und sind, den Kartelltatbestand des § 1 Abs 1 KartG 2005 erfüllt, so liegt ein Bagatellkartell im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 nicht vor:3. Eine weitere Prüfung des Anlassfalls erübrigte sich, wenn ein Bagatellkartell gegeben wäre. Unterstellt man, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende gemeinsame Produktion von Asphaltmischgut in der AMG, an der Unternehmen beteiligt sind, die im von der gemeinsamen Produktion von Asphaltmischgut in dieser Anlage direkt betroffenen räumlich relevanten Markt tätig und im nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber waren und sind, den Kartelltatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 erfüllt, so liegt ein Bagatellkartell im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KartG 2005 nicht vor:
§ 21 KartG 2005 ordnet an, dass bei der Berechnung von Marktanteilen auf eine bestimmte Ware (Leistung) [§ 23 KartG 2005] abzustellen ist und dass Unternehmen, die in der in § 7 KartG 2005 beschriebenen Form miteinander verbunden sind - wie etwa konzernverbundene Unternehmen (vgl 16 Ok 2/99) oder bei Beteiligungsgraden von 25 % oder mehr (§ 7 Abs 1 Z 3 KartG 2005) -, als einziges Unternehmen gelten. Als bestimmte Ware (Leistung) gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfs dienen. Asphaltmischgut bildet im Sinn dieser Bestimmung einen eigenen Produktmarkt (16 Ok 2/99), was auch im Rekurs nicht in Abrede gestellt wird. Da die jeweiligen Lieferkreise der verschiedenen Asphaltmischwerke an einander grenzen und sich vielfältig überschneiden und die Überschneidungen zu einer Homogenisierung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den verschiedenen Lieferumkreisen führen, sind die verschiedenen Lieferumkreise als Gesamtheit zu betrachten und der geographische Markt dementsprechend abzugrenzen (vgl 16 Ok 15/98; KommE v 2. 4. 1998, Fall IV/M.1079 - Deutag/Ilbau/Sächische Asphaltmischwerke, ABl Nr C 239 v 30. 7. 1998,Paragraph 21, KartG 2005 ordnet an, dass bei der Berechnung von Marktanteilen auf eine bestimmte Ware (Leistung) [§ 23 KartG 2005] abzustellen ist und dass Unternehmen, die in der in Paragraph 7, KartG 2005 beschriebenen Form miteinander verbunden sind - wie etwa konzernverbundene Unternehmen vergleiche 16 Ok 2/99) oder bei Beteiligungsgraden von 25 % oder mehr (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, KartG 2005) -, als einziges Unternehmen gelten. Als bestimmte Ware (Leistung) gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfs dienen. Asphaltmischgut bildet im Sinn dieser Bestimmung einen eigenen Produktmarkt (16 Ok 2/99), was auch im Rekurs nicht in Abrede gestellt wird. Da die jeweiligen Lieferkreise der verschiedenen Asphaltmischwerke an einander grenzen und sich vielfältig überschneiden und die Überschneidungen zu einer Homogenisierung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den verschiedenen Lieferumkreisen führen, sind die verschiedenen Lieferumkreise als Gesamtheit zu betrachten und der geographische Markt dementsprechend abzugrenzen vergleiche 16 Ok 15/98; KommE v 2. 4. 1998, Fall IV/M.1079 - Deutag/Ilbau/Sächische Asphaltmischwerke, Amtsblatt Nr C 239 v 30. 7. 1998,
S 18). Die vom Erstgericht in diesem Sinn vorgenommene Abgrenzung des im vorliegenden Fall relevanten räumlichen Marktes ist zutreffend und wird im Rekurs auch nicht bekämpft. Nach den Feststellungen übersteigen die Anteile der an der AMG beteiligten Konzerne im geografischen Produktmarkt der AMG bei weitem 25 % (vgl 16 Ok 15/98 zur Zulässigkeit der Anteilsberechnung auf Grund von Produktionswerten). Ein Bagatellkartell liegt demnach nicht vor.S 18). Die vom Erstgericht in diesem Sinn vorgenommene Abgrenzung des im vorliegenden Fall relevanten räumlichen Marktes ist zutreffend und wird im Rekurs auch nicht bekämpft. Nach den Feststellungen übersteigen die Anteile der an der AMG beteiligten Konzerne im geografischen Produktmarkt der AMG bei weitem 25 % vergleiche 16 Ok 15/98 zur Zulässigkeit der Anteilsberechnung auf Grund von Produktionswerten). Ein Bagatellkartell liegt demnach nicht vor.
4. Eine Beschränkung ("Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in § 1 Abs 1 KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist (Eilmannsberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 EGV Rz 44; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd 210, Generelle Prinzipien Art 81 Rz 60 f; Stockenhuber in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union Art 81 EGV je mwN aus der Rsp des EuGH; vgl Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar, Grundfragen Art 81 Abs 1 EGV Rz 149 ff, Rz 221 ff). Trotz Fehlens einer Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit kann eine Wettbewerbsbeschränkung von einer Absprache ausgehen (dh von ihr bewirkt werden), wenn eine von den beteiligten Unternehmen geschaffene Interessenlage es unwahrscheinlich macht, dass sie bestimmte Wettbewerbshandlungen durchführen werden (Eilmannsberger aaO Rz 47 mwN; Bunte aaO Rz 41a). Insbesondere kommt eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch Konkurrenten im Hinblick auf aus der Gründung möglicherweise resultierende Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Gründerunternehmen (Gruppeneffekt) in Betracht (Eilmannsberger aaO Rz 47; Bunte aaO Rz 41a).4. Eine Beschränkung ("Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist (Eilmannsberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, EGV Rz 44; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd 210, Generelle Prinzipien Artikel 81, Rz 60 f; Stockenhuber in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union Artikel 81, EGV je mwN aus der Rsp des EuGH; vergleiche Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar, Grundfragen Artikel 81, Absatz eins, EGV Rz 149 ff, Rz 221 ff). Trotz Fehlens einer Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit kann eine Wettbewerbsbeschränkung von einer Absprache ausgehen (dh von ihr bewirkt werden), wenn eine von den beteiligten Unternehmen geschaffene Interessenlage es unwahrscheinlich macht, dass sie bestimmte Wettbewerbshandlungen durchführen werden (Eilmannsberger aaO Rz 47 mwN; Bunte aaO Rz 41a). Insbesondere kommt eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch Konkurrenten im Hinblick auf aus der Gründung möglicherweise resultierende Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Gründerunternehmen (Gruppeneffekt) in Betracht (Eilmannsberger aaO Rz 47; Bunte aaO Rz 41a).
Bezweckt eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine aufeinander
abgestimmte Verhaltensweise eine Beschränkung des Wettbewerbs, müssen
die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung, des Beschlusses oder
der Verhaltensweise auf die Marktverhältnisse weder ermittelt noch
nachgewiesen werden (vgl LLHoriz Nr 18; Bekanntmachung der Kommission
"Leitlinien zur Anwendung von Art 81 Abs 3 EG-Vertrag" [LLAnw, Abl Nr
C 101 v 27. 4. 2004, S 97 Nr 20]; Schröter in von der
Groeben/Schwarze aaO Art 81 EG Absatz 1 Rz 123;
Mestmäcker/Schweitzer², Europäisches Wettbewerbsrecht § 10 Rz 60 je
mN aus der Rsp des EuGH). Ob eine Vereinbarung, ein Beschluss oder
eine abgestimmte Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung
bezweckt, bestimmt sich nach ihrer objektiven Eignung, eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen (Stockenhuber in
Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 141 mwN). Dabei ist auf den Inhalt bzw
Wortlaut der Vereinbarung, des Beschlusses bzw der Abstimmung abzustellen, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind; auf die subjektive Absicht der Parteien kommt es nicht an (Mestmäcker/Schweitzer aaO § 10 Rz 60 f;Wortlaut der Vereinbarung, des Beschlusses bzw der Abstimmung abzustellen, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind; auf die subjektive Absicht der Parteien kommt es nicht an (Mestmäcker/Schweitzer aaO Paragraph 10, Rz 60 f;
Schröter aaO Art 81 EG Absatz 1 Rz 122; Stockenhuber aaO Rz 141;Schröter aaO Artikel 81, EG Absatz 1 Rz 122; Stockenhuber aaO Rz 141;
Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 49 je mwN). Kernbeschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 3 KartG 2005) sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs; hier steht die Abschwächung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern im Vordergrund; die Teilnehmer an der Absprache versuchen damit, unternehmerischen Erfolg durch die Verringerung des Wettbewerbsdrucks auf dem betreffenden Markt sicherzustellen (Eilmannsberger aaO Art 81 Rz 38 ff; vgl LLHoriz Nr 18). Eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht, bezweckt für sich allein genommen keine Einschränkung des Wettbewerbs (vgl KommE v 31. 7. 2001, COMP/37.462 - Identrus, Rz 41, ABl Nr L 249 v 19. 9. 2001, S 12; KommE v 3. 3. 1999, IV/36.237 - TPS, Rz 91, ABl L 90 v 2. 4. 1999, S 6), sofern nicht besondere Umstände vorliegen (vgl Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 440). Im vorliegenden Fall steht die AMG unstrittig nicht unter der gemeinsamen Kontrolle ihrer Gesellschafter, weil in den Gesellschafterversammlungen wechselnde Mehrheiten möglich sind. Die Gesellschaftsverträge selbst enthalten keine wettbewerbsbeschränkenden Klauseln. Gemeinsame Produktion als solche ist keine Vereinbarung, die bezweckt, die Erzeugung einzuschränken (Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 568 unter Hinweis auf die de minimis Bekanntmachung v 9. 12. 1997, ABl Nr C 372, S 13 Nr 11 lit a [entspricht Nr 11 z 1 lit b der de minimis Bekanntmachung v 22. 12. 2001 aaO "Beschränkung der Produktion oder des Absatzes"], wonach insoweit an die Vereinbarung von Produktionsquoten gedacht ist). Die (vereinbarte oder abgestimmte) Stilllegung der alten Anlagen in G***** und K*****, die nach den Feststellungen den gestiegenen Anforderungen nicht voll und rasch entsprechen konnten, ist kein Umstand, der die Annahme einer mit der Gründung der AMG bezweckten Wettbewerbsbeschränkung hinreichend begründen könnte, stand doch im Vordergrund der Kooperation, den beteiligten Unternehmen eine technisch bessere und kostengünstigere Produktion von Asphaltmischgut zu ermöglichen (vgl 16 Ok 15/98) und wurden die Produktionskapazitäten der alten Werke wenn auch nicht zur Gänze, so doch zu einem sehr großen Teil in das neue Werk verlagert, das im wesentlichen der Versorgung der beteiligten Baukonzerne dient.Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 49 je mwN). Kernbeschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 KartG 2005) sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs; hier steht die Abschwächung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern im Vordergrund; die Teilnehmer an der Absprache versuchen damit, unternehmerischen Erfolg durch die Verringerung des Wettbewerbsdrucks auf dem betreffenden Markt sicherzustellen (Eilmannsberger aaO Artikel 81, Rz 38 ff; vergleiche LLHoriz Nr 18). Eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht, bezweckt für sich allein genommen keine Einschränkung des Wettbewerbs vergleiche KommE v 31. 7. 2001, COMP/37.462 - Identrus, Rz 41, Amtsblatt Nr L 249 v 19. 9. 2001, S 12; KommE v 3. 3. 1999, IV/36.237 - TPS, Rz 91, Amtsblatt L 90 v 2. 4. 1999, S 6), sofern nicht besondere Umstände vorliegen vergleiche Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Artikel 81, EGV Rz 440). Im vorliegenden Fall steht die AMG unstrittig nicht unter der gemeinsamen Kontrolle ihrer Gesellschafter, weil in den Gesellschafterversammlungen wechselnde Mehrheiten möglich sind. Die Gesellschaftsverträge selbst enthalten keine wettbewerbsbeschränkenden Klauseln. Gemeinsame Produktion als solche ist keine Vereinbarung, die bezweckt, die Erzeugung einzuschränken (Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Artikel 81, EGV Rz 568 unter Hinweis auf die de minimis Bekanntmachung v 9. 12. 1997, Amtsblatt Nr C 372, S 13 Nr 11 Litera a, [entspricht Nr 11 z 1 Litera b, der de minimis Bekanntmachung v 22. 12. 2001 aaO "Beschränkung der Produktion oder des Absatzes"], wonach insoweit an die Vereinbarung von Produktionsquoten gedacht ist). Die (vereinbarte oder abgestimmte) Stilllegung der alten Anlagen in G***** und K*****, die nach den Feststellungen den gestiegenen Anforderungen nicht voll und rasch entsprechen konnten, ist kein Umstand, der die Annahme einer mit der Gründung der AMG bezweckten Wettbewerbsbeschränkung hinreichend begründen könnte, stand doch im Vordergrund der Kooperation, den beteiligten Unternehmen eine technisch bessere und kostengünstigere Produktion von Asphaltmischgut zu ermöglichen vergleiche 16 Ok 15/98) und wurden die Produktionskapazitäten der alten Werke wenn auch nicht zur Gänze, so doch zu einem sehr großen Teil in das neue Werk verlagert, das im wesentlichen der Versorgung der beteiligten Baukonzerne dient.
Der Rüge der Rekurswerber, das erstinstanzliche Verfahren sei
mangelhaft, weil das Erstgericht den zum Nachweis der Behauptung, das
Werk in K***** wäre unabhängig von der Gründung der AMG geschlossen
worden, beantragten Beweis nicht durchgeführt habe, fehlt somit die
Relevanz. Nach den LLHoriz stellen bei Produktionsvereinbarungen
Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise für Lieferungen der
Partner, die Beschränkung der Produktion und die Aufteilung von
Märkten oder Kundengruppen "fast immer" bezweckte
Wettbewerbsbeschränkungen dar. Dies gilt jedoch nicht für
Vereinbarungen über den unmittelbar von der Produktionsvereinbarung
betroffenen Ausstoß (etwa die Kapazität oder den Produktionsumfang
eines Gemeinschaftsunternehmens) und die Festsetzung der
Verkaufspreise im Rahmen eines auch den Vertrieb übernehmenden
Produktionsgemeinschaftsunternehmens, wenn sich die Preisfestsetzung
des Gemeinschaftsunternehmens bereits aus der Zusammenlegung der
verschiedenen Funktionen ergibt (diese Vereinbarungen bzw
Abstimmungen sind für die gemeinsame Produktion notwendig [Schroeder
in Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 565]). In beiden Fällen wird die
Vereinbarung über die Produktion bzw die Preise nicht getrennt
beurteilt, sondern vor dem Hintergrund der anderen Auswirkungen auf
den Markt gewürdigt, um die Anwendbarkeit des Kartellverbots zu ermitteln (LLHoriz Nr 90). Die festgestellte gemeinsame Preisfestlegung für Lieferungen an Dritte betrifft nicht die Preise für Lieferungen der Partner der AMG, sondern für Verkäufe der gemeinsamen Produktionsgesellschaft an Dritte, die insofern - wenn auch in unbedeutendem Umfang - auch Vertriebsfunktion hat. Entgegen der Auffassung des Bundeskartellanwalts ist diese Preisfestsetzung keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinn der LLHoriz Nr 90. Eine gemeinsame Preisfestsetzung für von den Partnern der AMG selbst vertriebenes Asphaltmischgut ist nicht festgestellt. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Produktionsvereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Bezweckt eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung, so ist ihre aktuelle oder wahrscheinliche Wirkung zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörung als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestünde (vgl 16 Ok 4/03); diese Betrachtung beschränkt § 1 Abs 1 KartG 2005 - ebenso wie Art 81 Abs 1 EG - nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vielmehr sind auch potentielle Auswirkungen der Koordinierung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen; zu berücksichtigen ist ferner die Möglichkeit, dass die Vereinbarung ein Teil eines längerfristigen Plans oder einer breiter angelegten Kooperation darstellt (Mestmäcker/Schweitzer aaO § 10 Rz 64 mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die im Hinblick auf die dargelegte Absicht des Gesetzgebers bei der Anwendung des § 1 Abs 1 KartG 2005 fruchtbar gemacht werden kann, werden bei der Prüfung wettbewerbsbeschränkender Wirkungen grundsätzlich sowohl die Einschränkungen der wettbewerbsrelevanten Handlungsfreiheit als auch die aktuellen oder potentiellen Auswirkungen auf Dritte erfasst (Mestmäcker/Schweitzer aaO § 10 Rz 65 mwN; vgl 16 Ok 4/03). Zu prüfen ist, ob eine Vereinbarung bzw Abstimmung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maß beeinträchtigen kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren und Dienstleistungen zu erwarten sind (16 Ok 4/03; Reidlinger/Hartung aaO 50; vgl LLHoriz Nr 19 f; EuG 18. 9. 2001, Slg 2001, II-2459 Rz 76 f - Metropole television, wonach es nicht ausreichend ist, dass die Vereinbarung die Handlungsfreiheit der Parteien beschränkt).den Markt gewürdigt, um die Anwendbarkeit des Kartellverbots zu ermitteln (LLHoriz Nr 90). Die festgestellte gemeinsame Preisfestlegung für Lieferungen an Dritte betrifft nicht die Preise für Lieferungen der Partner der AMG, sondern für Verkäufe der gemeinsamen Produktionsgesellschaft an Dritte, die insofern - wenn auch in unbedeutendem Umfang - auch Vertriebsfunktion hat. Entgegen der Auffassung des Bundeskartellanwalts ist diese Preisfestsetzung keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinn der LLHoriz Nr 90. Eine gemeinsame Preisfestsetzung für von den Partnern der AMG selbst vertriebenes Asphaltmischgut ist nicht festgestellt. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die zu beurteilende Produktionsvereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Bezweckt eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung, so ist ihre aktuelle oder wahrscheinliche Wirkung zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörung als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestünde vergleiche 16 Ok 4/03); diese Betrachtung beschränkt Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 - ebenso wie Artikel 81, Absatz eins, EG - nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vielmehr sind auch potentielle Auswirkungen der Koordinierung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen; zu berücksichtigen ist ferner die Möglichkeit, dass die Vereinbarung ein Teil eines längerfristigen Plans oder einer breiter angelegten Kooperation darstellt (Mestmäcker/Schweitzer aaO Paragraph 10, Rz 64 mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die im Hinblick auf die dargelegte Absicht des Gesetzgebers bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 fruchtbar gemacht werden kann, werden bei der Prüfung wettbewerbsbeschränkender Wirkungen grundsätzlich sowohl die Einschränkungen der wettbewerbsrelevanten Handlungsfreiheit als auch die aktuellen oder potentiellen Auswirkungen auf Dritte erfasst (Mestmäcker/Schweitzer aaO Paragraph 10, Rz 65 mwN; vergleiche 16 Ok 4/03). Zu prüfen ist, ob eine Vereinbarung bzw Abstimmung, die keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maß beeinträchtigen kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren und Dienstleistungen zu erwarten sind (16 Ok 4/03; Reidlinger/Hartung aaO 50; vergleiche LLHoriz Nr 19 f; EuG 18. 9. 2001, Slg 2001, II-2459 Rz 76 f - Metropole television, wonach es nicht ausreichend ist, dass die Vereinbarung die Handlungsfreiheit der Parteien beschränkt).
5. Im Anlassfall waren und sind die an der AMG beteiligten Unternehmen im von der gemeinsamen Produktion von Asphaltmischgut in dieser Anlage direkt betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markt tätig und im nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber. Die Tätigkeit der AMG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Produktion von Asphaltmischgut für Straßenbauunternehmen der beteiligten Konzerne. Eine gemeinsame Produktion von Vor- oder Zwischenprodukten wird sich durch Angleichung der Produktionskosten, die eine Angleichung der Verkaufspreise auf dem nachgelagerten Markt und damit eine Verminderung des Preiswettbewerbs nach sich ziehen kann, umso mehr auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten auswirken, als die Vor- oder Zwischenprodukte in den Gesamtkosten des Endprodukts ins Gewicht fallen (vgl LLHoriz Nr 88 und 91; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 558). Eine erhebliche Angleichung der Kosten kann durch eine Vereinbarung über die Produktion nur erreicht werden, wenn auf die Produktion ein hoher Anteil der Gesamtkosten in einem Markt entfällt und die Vertragspartner ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in einem erheblichen Umfang zusammenlegen (LLHoriz Nr 23). Nach den Feststellungen deckten in den Jahren 1999 bis 2003 im Durchschnitt der P***** Konzern zu etwa 48 %, der A***** Konzern zu rund 24 % und der S***** Konzern zu etwa 8 % ihren Bedarf an Asphaltmischgut im relevanten räumlichen Markt (Einzugsgebiet der AMG) durch Käufe bei der AMG. Im Jahr 2003 bezog der P***** Konzern rund 43 % (78.759 t von 183.085 t), der A***** Konzern ca 24,2 % (56.900 t von 235.000 t) und der S***** Konzern rund 6,65 % (38.898 t von 584.249 t) des jeweiligen Bedarfs im Einzugsgebiet von der AMG. Bei Straßenerhaltungsarbeiten (reinen Asphaltierungsarbeiten) repräsentieren die Kosten des Asphaltmischguts ca die Hälfte der Gesamtkosten (für Straßenneubau und für Straßengeneralsanierungen hat das Erstgericht nicht den Anteil der Kosten des Asphaltmischguts an den Gesamtkosten, sondern nur einen Anteil des bituminösen Mischguts von einem Viertel an der Rechnungssumme festgestellt; es kann aber davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen der Kostenanteil weniger als die Hälfte beträgt). Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht für das Jahr 2003 festgestellten Gesamtbedarfs der an der AMG beteiligten Konzerne an Asphaltmischgut im Einzugsgebiet der AMG (P***** Konzern: 183.085 t; A***** Konzern: 235.000 t; S***** Konzern: 584.249 t; insgesamt 1.002.334 t) konnten die beteiligten Konzerne durch den Bezug von der AMG im Gesamtausmaß von 174.557 t ihre Kosten für rund 17,4 % ihres gemeinsamen Asphaltmischgutbedarfs im relevanten Markt angleichen. Da Kosten des Asphaltmischguts maximal ungefähr 50 % der Gesamtkosten von Straßenbauleistungen repräsentieren, so kann nicht angenommen werden, dass die aus der gemeinsamen Produktion in der AMG resultierende Angleichung der Produktionskosten für sich allein betrachtet den Beteiligten Anreiz zur Koordination ihres Preisverhaltens am nachgelagerten Straßenbaumarkt gab.5. Im Anlassfall waren und sind die an der AMG beteiligten Unternehmen im von der gemeinsamen Produktion von Asphaltmischgut in dieser Anlage direkt betroffenen sachlich und räumlich relevanten Markt tätig und im nachgelagerten Straßenbaumarkt Wettbewerber. Die Tätigkeit der AMG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Produktion von Asphaltmischgut für Straßenbauunternehmen der beteiligten Konzerne. Eine gemeinsame Produktion von Vor- oder Zwischenprodukten wird sich durch Angleichung der Produktionskosten, die eine Angleichung der Verkaufspreise auf dem nachgelagerten Markt und damit eine Verminderung des Preiswettbewerbs nach sich ziehen kann, umso mehr auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten auswirken, als die Vor- oder Zwischenprodukte in den Gesamtkosten des Endprodukts ins Gewicht fallen vergleiche LLHoriz Nr 88 und 91; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Artikel 81, EGV Rz 558). Eine erhebliche Angleichung der Kosten kann durch eine Vereinbarung über die Produktion nur erreicht werden, wenn auf die Produktion ein hoher Anteil der Gesamtkosten in einem Markt entfällt und die Vertragspartner ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in einem erheblichen Umfang zusammenlegen (LLHoriz Nr 23). Nach den Feststellungen deckten in den Jahren 1999 bis 2003 im Durchschnitt der P***** Konzern zu etwa 48 %, der A***** Konzern zu rund 24 % und der S***** Konzern zu etwa 8 % ihren Bedarf an Asphaltmischgut im relevanten räumlichen Markt (Einzugsgebiet der AMG) durch Käufe bei der AMG. Im Jahr 2003 bezog der P***** Konzern rund 43 % (78.759 t von 183.085 t), der A***** Konzern ca 24,2 % (56.900 t von 235.000 t) und der S***** Konzern rund 6,65 % (38.898 t von 584.249 t) des jeweiligen Bedarfs im Einzugsgebiet von der AMG. Bei Straßenerhaltungsarbeiten (reinen Asphaltierungsarbeiten) repräsentieren die Kosten des Asphaltmischguts ca die Hälfte der Gesamtkosten (für Straßenneubau und für Straßengeneralsanierungen hat das Erstgericht nicht den Anteil der Kosten des Asphaltmischguts an den Gesamtkosten, sondern nur einen Anteil des bituminösen Mischguts von einem Viertel an der Rechnungssumme festgestellt; es kann aber davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen der Kostenanteil weniger als die Hälfte beträgt). Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht für das Jahr 2003 festgestellten Gesamtbedarfs der an der AMG beteiligten Konzerne an Asphaltmischgut im Einzugsgebiet der AMG (P***** Konzern: 183.085 t; A***** Konzern: 235.000 t; S***** Konzern: 584.249 t; insgesamt 1.002.334 t) konnten die beteiligten Konzerne durch den Bezug von der AMG im Gesamtausmaß von 174.557 t ihre Kosten für rund 17,4 % ihres gemeinsamen Asphaltmischgutbedarfs im relevanten Markt angleichen. Da Kosten des Asphaltmischguts maximal ungefähr 50 % der Gesamtkosten von Straßenbauleistungen repräsentieren, so kann nicht angenommen werden, dass die aus der gemeinsamen Produktion in der AMG resultierende Angleichung der Produktionskosten für sich allein betrachtet den Beteiligten Anreiz zur Koordination ihres Preisverhaltens am nachgelagerten Straßenbaumarkt gab.
Das Erstgericht stellte aber unbekämpft fest, dass die Straßenbauunternehmen der jeweiligen Partner das Asphaltmischgut bis zum Jahr 2004 zu nahezu gleichen Preisen angeboten haben. Berücksichtigt man,
dass die Beteiligten zu den drei größten Straßenbaukonzernen gehören, die nach eigenen Angaben (ON 31) im Einzugsbereich der AMG einen gemeinsamen Anteil von rund 55,5 % am Straßenbaumarkt haben (vgl LLHoriz Nr 96 und 99),dass die Beteiligten zu den drei größten Straßenbaukonzernen gehören, die nach eigenen Angaben (ON 31) im Einzugsbereich der AMG einen gemeinsamen Anteil von rund 55,5 % am Straßenbaumarkt haben vergleiche LLHoriz Nr 96 und 99),
dass nach den Behauptungen im Rekurs die Antragsgegner jederzeit in der Lage waren und sind, das benötigte Mischgut auch aus anderen Anlagen zu anderen Preisen zu beschaffen (Asphaltmischwerke also zu unterschiedlichen Preisen verkaufen),
dass die miteinander konkurrierenden beteiligten Unternehmen im relevanten geografischen Markt noch an einer weiteren Asphaltmischanlage gemeinsam, die beteiligten Baukonzerne P***** und S***** am Asphaltmischwerk in L***** mit der größten Jahresproduktion im relevanten geografischen Markt je zur Hälfte beteiligt sind (zu Netzeffekten vgl LLHoriz Nr 97; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Art 81 EGV Rz 568), S***** 46,6 % Anteil an der Produktion von Asphaltmischgut im zu berücksichtigenden räumlichen Markt - mit deutlichem Abstand von rund 25 Prozentpunkten zum nächstfolgenden P***** Konzern - hält,dass die miteinander konkurrierenden beteiligten Unternehmen im relevanten geografischen Markt noch an einer weiteren Asphaltmischanlage gemeinsam, die beteiligten Baukonzerne P***** und S***** am Asphaltmischwerk in L***** mit der größten Jahresproduktion im relevanten geografischen Markt je zur Hälfte beteiligt sind (zu Netzeffekten vergleiche LLHoriz Nr 97; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Artikel 81, EGV Rz 568), S***** 46,6 % Anteil an der Produktion von Asphaltmischgut im zu berücksichtigenden räumlichen Markt - mit deutlichem Abstand von rund 25 Prozentpunkten zum nächstfolgenden P***** Konzern - hält,
dass auf der Ebene der Geschäftsführung der AMG Verflechtungen mit anderen Asphaltmischwerken bestehen und jeder der beteiligten Baukonzerne einen Geschäftsführer in die AMG entsendet,
dass in der AMG ein Informationsaustausch über Kosten der zur Herstellung von Asphaltmischgut benötigten Güter stattfindet, so liegen nach den Gesamtumständen und der Art der Durchführung der gemeinsamen Produktion genügend Anzeichen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass das festgestellte Preisverhalten als Ausdruck eines verminderten Preiswettbewerbs auch auf einer auf die gemeinsame Produktion in der AMG zurückführbaren Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Beteiligten beruht. Dass nunmehr Asphaltmischgut zu deutlich unterschiedlichen Preisen von den Partnern angeboten wird, schließt nicht nachträglich die eingetretene wettbewerbsbeschränkende Wirkung aus (vgl Bunte in Langen/Bunte aaO Generelle Prinzipien Art 81 Rz 100). Nach alldem fällt die gemeinsame Produktion unter § 1 Abs 1 KartG 2005.dass in der AMG ein Informationsaustausch über Kosten der zur Herstellung von Asphaltmischgut benötigten Güter stattfindet, so liegen nach den Gesamtumständen und der Art der Durchführung der gemeinsamen Produktion genügend Anzeichen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass das festgestellte Preisverhalten als Ausdruck eines verminderten Preiswettbewerbs auch auf einer auf die gemeinsame Produktion in der AMG zurückführbaren Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Beteiligten beruht. Dass nunmehr Asphaltmischgut zu deutlich unterschiedlichen Preisen von den Partnern angeboten wird, schließt nicht nachträglich die eingetretene wettbewerbsbeschränkende Wirkung aus vergleiche Bunte in Langen/Bunte aaO Generelle Prinzipien Artikel 81, Rz 100). Nach alldem fällt die gemeinsame Produktion unter Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005.
6. Vom Kartellverbot sind gemäß § 2 Abs 1 KartG 2005 Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese Ausnahmebestimmung erfasst grundsätzlich alle wettbewerbbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (Reidlinger/Hartung aaO 65), unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung. 6. Vom Kartellverbot sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005 Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese Ausnahmebestimmung erfasst grundsätzlich alle wettbewerbbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (Reidlinger/Hartung aaO 65), unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.
7. Die Antragsgegner haben im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, aus den im vom Erstgericht im Zusammenschlussverfahren zu 25 Kt 160, 207, 214/03 eingeholten Sachverständigengutachten angeführten Gründen wäre der Tatbestand dieser Ausnahme vom Kartellverbot erfüllt (ON 54, S 7).
Für eine Beurteilung, ob die Legalausnahme gegeben ist, reichen die Feststellungen nicht aus.
Die gegen eine "angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn" sprechende Feststellung des Erstgerichts, vor 2004 hätten die AMG und die Konzerne ihrer Gesellschafter erzielte Effizienzvorteile nicht an ihre Abnehmer weiter gegeben, wird von den Rekurswerbern mit ihrer Verfahrensrüge mittelbar bekämpft. Diese Rüge ist berechtigt, weil diese Feststellung im Zusammenhang mit einer Feststellung steht, die auf einem unter Verletzung des § 51 Abs 1 KartG 1988 (auf Antrag einer Partei ist zwingend mündlich zu verhandeln) zustande gekommenen Beweisergebnis beruht (s § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG 2003).Die gegen eine "angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn" sprechende Feststellung des Erstgerichts, vor 2004 hätten die AMG und die Konzerne ihrer Gesellschafter erzielte Effizienzvorteile nicht an ihre Abnehmer weiter gegeben, wird von den Rekurswerbern mit ihrer Verfahrensrüge mittelbar bekämpft. Diese Rüge ist berechtigt, weil diese Feststellung im Zusammenhang mit einer Feststellung steht, die auf einem unter Verletzung des Paragraph 51, Absatz eins, KartG 1988 (auf Antrag einer Partei ist zwingend mündlich zu verhandeln) zustande gekommenen Beweisergebnis beruht (s Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2003).
Im Übrigen muss den anderen Parteien im Hinblick auf die im Rekursverfahren eingetretene Änderung der Rechtslage, die dieses Thema erst relevant werden ließ, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Erstgericht wird sein Verfahren zur Gewinnung der für die Beurteilung notwendigen Feststellungen zu ergänzen haben.
8. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Kartellgericht gemäß § 27 Abs 1 KartG 2005 statt der in § 26 dieses Gesetzes vorgesehen Abstellung das Verfahren dadurch beenden kann, dass es Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer für bindend erklärt, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Diese Möglichkeit muss den Antragsgegnern gewahrt bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 KartG 2005 nicht gegeben sein sollten. 8. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Kartellgericht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KartG 2005 statt der in Paragraph 26, dieses Gesetzes vorgesehen Abstellung das Verfahren dadurch beenden kann, dass es Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer für bindend erklärt, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Diese Möglichkeit muss den Antragsgegnern gewahrt bleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KartG 2005 nicht gegeben sein sollten.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs im Sinn des Aufhebungsantrags stattzugeben.