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Rechtssatz RS0120919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120919

Geschäftszahl

16Ok51/05

Entscheidungsdatum

26.06.2006

Rechtssatz

Bezweckt eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung, so ist ihre aktuelle oder wahrscheinliche Wirkung zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsbeschränkung als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestünde. Diese Betrachtung beschränkt sich nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, vielmehr sind auch potenzielle Auswirkungen der Koordinierung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 51/05
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120919

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_008