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Rechtssatz RS0120916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120916

Geschäftszahl

16Ok51/05

Entscheidungsdatum

26.06.2006

Rechtssatz

Bezweckt eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Beschränkung des Wettbewerbs, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung des Beschlusses oder der Verhaltensweise auf die Marktverhältnisse weder ermittelt noch nachgewiesen werden.

Ob eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, bestimmt sich nach ihrer objektiven Eignung, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen. Dabei ist auf den Inhalt bzw Wortlaut der Vereinbarung des Beschlusses bzw der Abstimmung abzustellen, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind; auf die subjektive Absicht der Parteien kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 51/05
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120916

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_005