Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Verfahren vor dem Kartellgericht soll nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin mangelhaft sein, weil die Beweisanträge auf Einholung einer Stellungnahme des Rundfunkregulators oder Einvernahme des Behördenleiters unberücksichtigt geblieben seien. Soweit sich diese Anträge auf die Beweisthemen "gemeinsam koordinierter Außenauftritt der Antragsgegner, gemeinsame Vermarktung der Werbezeiten durch einheitliche Preise und gemeinsames Mantelprogramm" bezieht, wurde ein entsprechender Sachverhalt vom Kartellgericht ohnedies festgestellt, weshalb die Rechtsmittelwerberin durch die unterlassene Beweisaufnahme insoweit nicht beschwert sein kann. Ob aber der relevante Markt jener der Hörfunkwerbung ist, ob ein Bagatellkartell vorliegt und ob die Antragsgegner eine Beschränkung des Wettbewerbs für die Produktion von Radioprogrammen, ihren Absatz, die Nachfrage und den Preis durch Bildung eines Vereinbarungskartells bewirken, sind Rechtsfragen, die zwar erst auf der Grundlage eines festgestellten Sachverhalts beurteilt werden können, selbst aber keine tauglichen Beweisthemen sind.
Im Verfahren nach § 8a KartG hat das Kartellgericht auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "... ein Sachverhalt ... ") obliegt es somit dem Antragsteller, einen bestimmten Sachverhalt substantiiert zu behaupten und zu beweisen, der sodann allein Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist. Die hier von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, es liege ein Vereinbarungskartell vor, konkretisiert zwar einen bestimmten kartellrechtlichen Tatbestand und ist ein zweckmäßiger - wenn auch nicht notwendiger - Inhalt eines Feststellungsantrags gem § 8a KartG (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 143; 16 Ok 10/96 = ÖBl 1997, 136 - Tankwagengebühr), sie kann aber kein Vorbringen dazu ersetzen, welche konkreten Vereinbarungen (Vertragsklauseln) nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbsbeschränkungen bewirken und deshalb die behauptete Rechtsfolge nach sich ziehen.Im Verfahren nach Paragraph 8 a, KartG hat das Kartellgericht auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "... ein Sachverhalt ... ") obliegt es somit dem Antragsteller, einen bestimmten Sachverhalt substantiiert zu behaupten und zu beweisen, der sodann allein Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist. Die hier von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, es liege ein Vereinbarungskartell vor, konkretisiert zwar einen bestimmten kartellrechtlichen Tatbestand und ist ein zweckmäßiger - wenn auch nicht notwendiger - Inhalt eines Feststellungsantrags gem Paragraph 8 a, KartG (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 143; 16 Ok 10/96 = ÖBl 1997, 136 - Tankwagengebühr), sie kann aber kein Vorbringen dazu ersetzen, welche konkreten Vereinbarungen (Vertragsklauseln) nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbsbeschränkungen bewirken und deshalb die behauptete Rechtsfolge nach sich ziehen.
Daran ändert auch der im außerstreitigen Kartellverfahren (§ 43 KartG) grundsätzlich postulierte Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nichts. Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nämlich nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag wenigstens zu behaupten (SZ 25/215; 16 Ok 7/01; vgl auch 16 Ok 8/95 = SZ 69/43). Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen (6 Ob 13/85; 4 Ob 103/01b; 16 Ok 7/01). Das Gericht hat sich in solchen Fällen bei seinen notwendigen amtswegigen Erhebungen im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten (RIS-Justiz RS0006330; 16 Ok 7/01).Daran ändert auch der im außerstreitigen Kartellverfahren (Paragraph 43, KartG) grundsätzlich postulierte Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) nichts. Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nämlich nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag wenigstens zu behaupten (SZ 25/215; 16 Ok 7/01; vergleiche auch 16 Ok 8/95 = SZ 69/43). Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen (6 Ob 13/85; 4 Ob 103/01b; 16 Ok 7/01). Das Gericht hat sich in solchen Fällen bei seinen notwendigen amtswegigen Erhebungen im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten (RIS-Justiz RS0006330; 16 Ok 7/01).
Die vom Kartellgericht übergangenen Anträge, den Antragsgegnern die Vorlage der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen aufzutragen und Gutachten aus dem Werbefach einzuholen, sind im Lichte dieser Grundsätze als unzulässige Erkundungsbeweise zu beurteilen, weil ihnen kein konkretes Sachvorbringen zugrundeliegt. Das erstgerichtliche Verfahren ist daher auch ohne diese Beweisaufnahmen mängelfrei.
In rechtlicher Hinsicht vertritt die Rechtsmittelwerberin die Auffassung, die Antragsgegner verlangten im Rahmen ihrer "Vermarktungsplattform" für Werbezeiten kartellierte Preise, die ein Konditionenkartell bewirkten. Wenn derzeit zwischen den Antragsgegnern kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei dies allein auf das bestehend Vereinbarungskartell zurückzuführen, das den Wettbewerb zwischen ihnen ausschließe. Dazu ist zu erwägen:
Die Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen kennt vielfältige Formen und Ausprägungen. Eine kartellrechtliche Relevanz erreicht eine solche Zusammenarbeit, wenn die ihr zugrundeliegende Vereinbarung (§ 10 KartG) die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen einschränkt, also dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen können, die sie ohne die Vereinbarung hätten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht³ § 7 Rz 42 mwN zu Lehre und Rsp; Lange in Lange, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, § 1 Rz 103).Die Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen kennt vielfältige Formen und Ausprägungen. Eine kartellrechtliche Relevanz erreicht eine solche Zusammenarbeit, wenn die ihr zugrundeliegende Vereinbarung (Paragraph 10, KartG) die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen einschränkt, also dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen können, die sie ohne die Vereinbarung hätten (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Kartellrecht³ Paragraph 7, Rz 42 mwN zu Lehre und Rsp; Lange in Lange, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Paragraph eins, Rz 103).
Im Anlassfall gehören die Antragsgegner der gleichen Absatzstufe an; zu prüfen ist demnach, ob zwischen ihnen horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (zu diesem Begriff: Koppensteiner aaO § 7 Rz 58) bestehen. Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind (LLHoriz Nr 19).Im Anlassfall gehören die Antragsgegner der gleichen Absatzstufe an; zu prüfen ist demnach, ob zwischen ihnen horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (zu diesem Begriff: Koppensteiner aaO Paragraph 7, Rz 58) bestehen. Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; Amtsblatt C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind (LLHoriz Nr 19).
Der von der Antragstellerin zur kartellrechtlichen Beurteilung aufgezeigte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegner als Privatradiobetreiber Werbezeiten für ihre jeweiligen Radioprogramme im Rahmen eines einheitlichen Auftritts als Radioverbund vermarkten und bewerben, wobei sich die einzelnen Sendegebiete weder nach ihrer räumlichen Festlegung durch die Regulierungsbehörde noch faktisch (abgesehen von technisch unvermeidbaren und damit in Kauf zu nehmenden Überschneidungen im Sinne eines "spill over" gem § 9 Abs 3 PrivatradioG) überschneiden. Die im Rahmen der Vermarktungsvereinbarung angebotene Dienstleistung "Radiowerbezeit" (österreichweit, bundeslandweise oder das Gebiet einzelner oder mehrerer Partnersender umfassend) ist - soweit sie sich nicht auf das Gebiet des eigenen Senders beschränkt - senderübergreifend, kann demnach von den Antragsgegnern einzeln nicht erbracht werden. Eine solche Kooperation ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten (LLHoriz Nr. 143; Schroeder in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 Rz 603 mwN aus der Rsp der Kommission). Soweit es sich aber um Werbezeiten für das Sendegebiet eines einzigen Antragsgegners handelt, ist nicht zu erkennen (und wurde auch nicht behauptet), dass durch diese Form der Vermarktung der jeweilige Antragsgegner in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (etwa dahin, das Entgelt für Werbezeiten das eigene Sendegebiet betreffend autonom zu bestimmen) eingeschränkt würde. Im Zusammenhang der Werbeplattform wurde im Übrigen weder behauptet noch bewiesen, dass zwischen den Antragsgegnern sonstige wettbewerbsbeschränkende Abreden (wie etwa Wettbewerbsverbote, Andienungspflichten uä) bestünden. Ähnliches gilt auch, soweit dem Sachverhalt eine Zusammenarbeit der Antragsgegner auf dem Gebiet der gesendeten Programminhalte (Ausstrahlung eines Mantelprogramms) zu entnehmen ist. Insoweit liegt ein Fall der gemeinsamen Erbringung einer Dienstleistung (vergleichbar der gemeinsamen Produktion) vor. Soweit von dieser Zusammenarbeit der Sendeunternehmen der (Anbieter-)Markt für Radiosendungen betroffen ist, stehen die beteiligten Unternehmen auf Grund der räumlichen Beschränkung ihrer jeweiligen Sendegebiete nicht im Wettbewerbsverhältnis; weil auch aus Abschottungswirkungen sich ergebende Wettbewerbsbeschränkungen nicht ersichtlich sind, ist diese Form der Zusammenarbeit kartellrechtsimmun (LLHoriz Nr 86; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Rz 562 mwN). Dazu kommt, dass die vergemeinschaftete Dienstleistung (hier: Mantelprogramm) der Marktgegenseite (Radiohörer) ohnehin kostenlos zur Verfügung steht, während der weitere kartellrechtlich schutzwürdige Parameter der Vielfalt des Marktangebots (vgl LLHoriz Nr 19) für den im Regelfall ortsgebundenen Konsumenten (bei der fehlenden Überschneidung der Sendegebiete) von untergeordneter Bedeutung ist, mag dieses Kriterium der größeren Meinungsvielfalt auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde eine wichtige Rolle spielen (vgl § 6 Abs 1 PrivatradioG).Der von der Antragstellerin zur kartellrechtlichen Beurteilung aufgezeigte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsgegner als Privatradiobetreiber Werbezeiten für ihre jeweiligen Radioprogramme im Rahmen eines einheitlichen Auftritts als Radioverbund vermarkten und bewerben, wobei sich die einzelnen Sendegebiete weder nach ihrer räumlichen Festlegung durch die Regulierungsbehörde noch faktisch (abgesehen von technisch unvermeidbaren und damit in Kauf zu nehmenden Überschneidungen im Sinne eines "spill over" gem Paragraph 9, Absatz 3, PrivatradioG) überschneiden. Die im Rahmen der Vermarktungsvereinbarung angebotene Dienstleistung "Radiowerbezeit" (österreichweit, bundeslandweise oder das Gebiet einzelner oder mehrerer Partnersender umfassend) ist - soweit sie sich nicht auf das Gebiet des eigenen Senders beschränkt - senderübergreifend, kann demnach von den Antragsgegnern einzeln nicht erbracht werden. Eine solche Kooperation ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten (LLHoriz Nr. 143; Schroeder in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Artikel 81, Rz 603 mwN aus der Rsp der Kommission). Soweit es sich aber um Werbezeiten für das Sendegebiet eines einzigen Antragsgegners handelt, ist nicht zu erkennen (und wurde auch nicht behauptet), dass durch diese Form der Vermarktung der jeweilige Antragsgegner in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (etwa dahin, das Entgelt für Werbezeiten das eigene Sendegebiet betreffend autonom zu bestimmen) eingeschränkt würde. Im Zusammenhang der Werbeplattform wurde im Übrigen weder behauptet noch bewiesen, dass zwischen den Antragsgegnern sonstige wettbewerbsbeschränkende Abreden (wie etwa Wettbewerbsverbote, Andienungspflichten uä) bestünden. Ähnliches gilt auch, soweit dem Sachverhalt eine Zusammenarbeit der Antragsgegner auf dem Gebiet der gesendeten Programminhalte (Ausstrahlung eines Mantelprogramms) zu entnehmen ist. Insoweit liegt ein Fall der gemeinsamen Erbringung einer Dienstleistung (vergleichbar der gemeinsamen Produktion) vor. Soweit von dieser Zusammenarbeit der Sendeunternehmen der (Anbieter-)Markt für Radiosendungen betroffen ist, stehen die beteiligten Unternehmen auf Grund der räumlichen Beschränkung ihrer jeweiligen Sendegebiete nicht im Wettbewerbsverhältnis; weil auch aus Abschottungswirkungen sich ergebende Wettbewerbsbeschränkungen nicht ersichtlich sind, ist diese Form der Zusammenarbeit kartellrechtsimmun (LLHoriz Nr 86; Schroeder in Grabitz/Hilf aaO Rz 562 mwN). Dazu kommt, dass die vergemeinschaftete Dienstleistung (hier: Mantelprogramm) der Marktgegenseite (Radiohörer) ohnehin kostenlos zur Verfügung steht, während der weitere kartellrechtlich schutzwürdige Parameter der Vielfalt des Marktangebots vergleiche LLHoriz Nr 19) für den im Regelfall ortsgebundenen Konsumenten (bei der fehlenden Überschneidung der Sendegebiete) von untergeordneter Bedeutung ist, mag dieses Kriterium der größeren Meinungsvielfalt auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde eine wichtige Rolle spielen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG).
Soweit die Rekurswerberin eine Verpflichtung der Antragsgegner unterstellt, das Mantelprogramm zu übernehmen, was eine Beschränkung der Nachfrage nach Sendeinhalten zur Folge habe, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und führt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus. Sie hat im Übrigen im Verfahren erster Instanz zwar zum Hörfunkwerbemarkt, nicht aber zum Markt der Produktion von Radioprogrammen - auf dem der Radioverbund als Nachfrager auftritt - Vorbringen erstattet, weshalb der Sachverhalt unter diesem Aspekt nicht zu beurteilen war.
Dem Rekurs kann damit insgesamt kein Erfolg beschieden sein.