Rechtssatz RS0117902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117902
Entscheidungsdatum
23.06.2022
Rechtssatz
In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.In dem gemäß Paragraph 43, KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 4/03
- 1 Ob 186/08x
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 186/08x
Auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T1)
- 5 Ob 108/09g
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
nur T1
- 2 Ob 144/15p
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 144/15p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. (T2)
- 16 Ok 5/18y
Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
Auch
- 16 Ok 3/22k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
Vgl; nur: In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117902
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20030623_OGH0002_0160OK00004_0300000_002