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Entscheidung 16 Ok 5/18y×

Entscheidung 16 Ok 5/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010053 Rechtssatz 03.11.1981Zivilrecht
Bei der wörtlichen Auslegung darf nicht stehengeblieben werden, wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (so schon SZ 44/25).
RS0117902 Rechtssatz 23.06.2003Zivilrecht
In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, da …
RS0120910 Rechtssatz 26.06.2006Zivilrecht
Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter …
RS0132301 Rechtssatz 19.09.2018Zivilrecht
Beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses im Sinne des § 48 Abs 1 AußStrG handelt es sich um eine Entscheidung über die „Kosten“ des Verfahrens, sodass das Rekursverfahren zweiseitig ist.
RS0132302 Rechtssatz 19.09.2018Zivilrecht
Beweisführer ist nicht zwingend die beweisbelastete Partei, sonder auch derjenige, der die Aufnahme des Beweismittels beantragt hat.
RS0132303 Rechtssatz 19.09.2018Zivilrecht
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar. Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen …
RS0132304 Rechtssatz 19.09.2018Zivilrecht
Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenvorschusses ist der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und die Vorschriften des GebAG. Soweit Erhebun …