Rechtssatz RS0132303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132303
Entscheidungsdatum
19.09.2018
Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar.
Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132303
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20180919_OGH0002_0160OK00005_18Y0000_003