Rechtssatz RS0132304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132304
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Rechtssatz
Die Höhe des Kostenvorschusses hat dem mit der Aufnahme des Beweises verbundenen Aufwand zu entsprechen. Maßgeblich für die Höhe des Kostenvorschusses ist der voraussichtliche Arbeitsumfang des Sachverständigen und die Vorschriften des GebAG. Soweit Erhebungen notwendig sind, diese jedoch nicht durchgeführt werden, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/18y
Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
Beisatz: Allerdings ist es durchaus zulässig, dass sich das Gericht bei der Abschätzung der Höhe des Kostenvorschusses an seiner Praxiserfahrung orientiert. Ist der Kostenvorschuss jedoch sowohl in absoluter Hinsicht (120.000 EUR) als auch in relativer Hinsicht (der Kostenvorschuss ist doppelt so hoch wie der Streitwert) besonders hoch, ist es im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit erforderlich, dass das Gericht die Gründe für seine diesbezügliche Einschätzung bezüglich der Höhe der erforderlichen Kosten des Sachverständigenbeweises offenlegt; andernfalls ist die erstgerichtliche Ermessensübung weder für die Parteien noch für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar. (T1)
- 16 Ok 6/18w
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 16 Ok 6/18w
Auch; Beisatz: Allein die subjektive Einschätzung einer Partei von der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigengebühren ist keine geeignete Grundlage für die Bemessung des Kostenvorschusses. (T2)
Beisatz: Durch den Kostenvorschuss sollen die Parteien eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132304
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20180919_OGH0002_0160OK00005_18Y0000_004